BGH räumt Wohnungseigentümergemeinschaften besonderen Schutz vor Gaspreiserhöhungen ein

Vor kurzem entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Wohnungseigentümergemeinschaften bei Gaslieferverträgen unter Umständen dieselben Schutzrechte wie Verbraucher genießen. Damit stuft der BGH die Schutzwürdigkeit von Eigentümergemeinschaften höher ein als die von Unternehmen.

Verbraucherschutz greift auch bei Eigentümergemeinschaften

Verschiedene Wohnungseigentümergemeinschaften klagten gegen Gaslieferverträge, in denen die Gaspreise an die Ölpreisentwicklung gekoppelt und damit höher als das Marktniveau waren. Die Richter entschieden analog zu dem bereits im Jahr 2010 gefällten Urteil, in dem der BGH die Ölpreisbindung für Mieter einer Privatwohnung bereits für unwirksam erklärt hat. Mit dem aktuellen Urteil stellt das Gericht nun fest, dass Eigentümerzusammenschlüsse als Verbraucher gem. § 13 BGB anzusehen sind. Unter der Voraussetzung, dass der Eigentümergemeinschaft wenigstens ein Verbraucher angehört und der Vertrag nicht gewerblichen Zwecken dient, ist diese Gleichstellung immer anzuwenden.

Was gilt für Objekte mit gewerblicher Hausverwaltung?

Im Vordergrund steht der Verbraucherschutz. Werden Wohnungseigentümergemeinschaften beim Abschluss von Energielieferverträgen durch gewerbliche Hausverwaltungen vertreten, schadet das der Schutzwürdigkeit nicht.

Gaslieferverträge auf Ölpreisbindung prüfen

Das Gericht ist der Auffassung, dass die umstrittenen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung für die Eigentümer darstellen und daher unwirksam seien.

Wir empfehlen Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. den beauftragten Hausverwaltungen dringend, die geschlossenen Lieferverträge von Experten auf eine Ölpreisbindung und die allgemeine Wirtschaftlichkeit der Bezugskonditionen hin prüfen zu lassen.

 

Zu den Urteilen und zur Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof

 

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