EDL-G 2015 ist beschlossene Sache: Energieaudit passiert Bundesrat ungebremst

Die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G 2015) wurde vom Bundesrat am 6. März 2015 ohne Änderungen angenommen. Die Verkündung des Gesetzes ist noch im März geplant. Für viele Unternehmen rücken die Themen Energieeffizienz und Energiesparen damit auf der Agenda endgültig nach oben. Die wichtigste Frage zur Energieauditpflicht für Unternehmen bleibt vorerst unbeantwortet: Wie viel Aufwand bedeutet ein Energieaudit?

Große Unternehmen müssen zukünftig alle vier Jahre ein unabhängiges Energieaudit durchführen – erstmals bis zum 5. Dezember 2015. Ausgenommen sind Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS nach DIN EN ISO 50001:2011) oder ein registriertes Umweltmanagementsystem (UMS nach EMAS III) betreiben.

 

EDL-G 2015: Beschluss des Bundesrates liegt vor

Die vom Deutschen Bundestag am 5. Februar 2015 verabschiedete Fassung des EDL-G 2015 (> wir berichteten) hat den Bundesrat ohne Änderungen passiert. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann wie angekündigt bis Ende März in Kraft treten.

EDL-G 2015 // Beschluss des Bundesrates vom 06.03.2015 zum Download:

> Drucksache 47/15 (Beschluss)

 

Für Unternehmen, die sich bisher wenig oder kaum mit der systematischen Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz auseinandergesetzt haben, ist vor allem die kurze Umsetzungsfrist eine Herausforderung. Bis spätestens 5.12.2015 sind im Rahmen eines Energieaudits bestehende Energieverbrauchsmuster erstmals zu evaluieren und Potenziale zur Einsparung von Energie aufzuzeigen. Der Bundesrat formulierte daher in seinem Beschluss zum EDL-G 2015 vom 06.03.2015 die Forderung, „den Aufwand für die betroffenen Unternehmen so gering wie möglich“ zu halten. Nun liegt es an der Bundesregierung, die zuständigen Stellen anzuhalten, praxisorientierte Handlungsempfehlungen zum Thema Energieaudit zu erarbeiten.

 

Energieaudit: BAFA erarbeitet Leitfaden zur Umsetzung

Ziel der Gesetzesnovelle ist es, Einsparpotenziale in den betreffenden Unternehmen wirksam zu ermitteln und wirtschaftlich zu nutzen. Das Gesetz dient der Umsetzung eines wichtigen Teils der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie vom 5. Dezember 2012 (EED). Die Richtlinie soll die Energieeffizienz innerhalb der Europäischen Union bis zum Jahr 2020 um 20 Prozent steigern. Doch wie führt ein Unternehmen ein Energieaudit durch?

Die eindeutige Empfehlung lautet auf die bereits bekannte Norm für Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Angesichts der betroffenen Unternehmen besteht allerdings Gestaltungsbedarf, den der Bundesrat explizit einfordert, wenn es in der Entschließung zum Beschluss des EDL-G heißt:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, beim Vollzug des Gesetzes insbesondere zu prüfen, ob bei vielen gleichartigen Standorten eines Unternehmens sogenannte Multi-Site-Verfahren zugelassen werden können, mit denen vermieden wird, dass ein umfassendes Energieaudit für jeden einzelnen Standort erfolgen muss.

Die Veröffentlichung des Leitfadens zur Umsetzung der Energieauditpflicht für große Unternehmen mit konkreten Anwendungshinweisen und Arbeitshilfen ist der nächste wichtige Schritt. Die Zuständigkeit liegt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das in der Rubrik „Energieaudits nach dem EDL-G“ in den nächsten Wochen alle Entwicklungen zum Thema kommunizieren wird.

 

Seit Januar 2015 führen wir bereits Workshops für Unternehmen zum Thema „Energieaudit nach dem EDL-G“ durch. Dafür entstanden Checklisten für die Geschäftsleitung zur rechtssicheren und effizienten Umsetzung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) und der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED). Sprechen Sie unsere Berater gerne darauf an.