EEG-Direktvermarktung: Kundenfalle verpflichtende Fernsteuerung

Ab 1. April 2015 muss jede Erneuerbare Energien Anlage, die in die EEG-Direktvermarktung möchte oder auch weiterhin direkt vermarktet werden soll, fernsteuerbar sein. Damit haben EEG-Direktvermarkter ein gutes Modell zur Kundenbindung gefunden.

Hintergrund zur verpflichtenden Fernsteuerung

Nach der verpflichtenden Direktvermarktung gibt es ab dem 1. April auch eine verpflichtende Fernsteuerung der in der Direktvermarktung befindlichen Erneuerbaren Energien Anlagen. Diese betrifft nicht nur Neuanlagen, sondern alle Anlagen, die von der Marktprämie profitieren möchten. Dabei handelt es sich nicht um die Möglichkeit des Netzbetreibers auf die Anlage zuzugreifen, sondern der EEG-Direktvermarkter kann die Erzeugungsleitung in Folge erhöhen und absenken. Dabei gilt aber immer noch das Signal des Netzbetreibers als vorrangig, denn dessen Pflicht, die Netzstabilität zu gewährleisten, darf nicht eingeschränkt werden.

Handlungsbedarf für Anlagenbetreiber

Anlagenbetreiber von Bestandsanlagen müssen nun diese Fernsteuerungsvoraussetzungen zwingend schaffen oder aus der EEG-Direktvermarktung zurück zur normalen EEG-Einspeisevergütung wechseln. Der Wechsel ist allerdings nur zum ersten eines Monats möglich und hätte dem Netzbetreiber in diesem Fall bis spätestens 28. Februar mitgeteilt werden müssen.

Auf juristischer Seite ist noch die Frage offen, ob für Bestandsanlagen, welche die Anforderungen der verpflichtenden Fernsteuerung nicht erfüllen können, ein Wechsel in die Ausfallvergütung möglich ist. Der Wechsel müsste seitens des Anlagenbetreibers lediglich am fünftletzten Werktag des Monats für eine Ummeldung im Folgemonat bekannt gegeben werden. Damit wären 80 Prozent der Vergütung gesichert. Ob die Option gezogen wird, ist derzeit allerdings noch nicht geklärt.

Starkes Kundenbindungsinstrument für Direktvermarkter

Zurück zur Praxis der verpflichtenden Fernsteuerung. Das Doing ist aus dem Mobilfunkbereich bekannt: Beim Kauf eines Mobiltelefons kommt man um die Vertragsbindung an den Anbieter meist nicht herum. Was im Mobilfunkbereich die übliche Vertragslaufzeit von zwei Jahren ist, hat bei der EEG-Direktvermarktung in Folge der verpflichtenden Fernsteuerung deutlich schwerwiegendere Konsequenzen.

Anlagenbetreiber Erneuerbarer Energien können sich die technischen Einrichtungen zur verpflichtenden Fernsteuerung ihrer Anlagen auch von EEG-Direktvermarktern installieren lassen. Schließlich muss es jetzt schnell gehen, denn die Frist rückt näher. Allerdings ist in diesem Fall durchaus Vorsicht geboten!

Ähnlich den Mobilfunkanbietern werden aufgrund des harten Konkurrenzkampfes auch bei der EEG-Direktvermarktung alle Register gezogen, um Kunden dauerhaft an sich zu binden. Zum Teil bedingen die Fernsteuerungsboxen auch einen bestimmten EEG-Direktvermarkter, was den Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt unmöglich macht.

Im Klartext heißt das: Sie als Anlagenbetreiber sind an diesen einen Direktvermarkter gebunden – angesichts der Betriebsdauer von Solarparks und Windenergieanlagen eine Entscheidung, die nicht überstürzt getroffen werden sollte. Viele Betreiber Erneuerbarer Energien haben sich bereits gebunden und können somit von der immer stärkeren Kostendegression bei der EEG-Direktvermarktung nicht profitieren. Es fehlt schlichtweg der Konkurrenzdruck.

Verpflichtende Fernsteuerung: unabhängig und neutral

Wer zukünftig seinen Solar- oder Windpark für die EEG-Direktvermarktung rüstet und die Bedingungen der verpflichtenden Fernsteuerbarkeit erfüllen möchte, sollte folgendes beachten: Fernsteuerungsboxen müssen mit allen gängigen EEG-Direktvermarktern zusammenarbeiten können. Ist dies bei der Fernsteuerungsbox Ihres bisherigen Direktvermarkters nicht möglich, gibt es zahlreiche Anbieter, die dies unabhängig gewährleisten können!

In der Regel ergeben sich keine preislichen Unterschiede zwischen offenen Fernsteuerungsboxen für die EEG-Direktvermarktung und solchen, die auf einen Direktvermarkter gebrandet sind. Den wahren Preis bezahlt man ohnehin erst im Nachhinein, wenn andere vom Wettbewerb profitieren, während man selbst zur Umrüstung zusätzliche Investitionen tätigen muss.

Setzen Sie deshalb bei der Erfüllung der verpflichtenden Fernsteuerung von Anfang an auf unabhängige Anbieter von Fernsteuerungsboxen für die EEG-Direktvermarktung!

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum Thema beratend zur Seite.