EEG-Umlage: Industrie drohen Rückzahlungen

Die besondere Ausgleichsregelung, nach der Großunternehmen im internationalen Wettbewerb starke Vergünstigungen bei der EEG-Umlage erhalten können, ist seit ihrer Einführung umstritten. Jetzt wurden die Ausnahmen weitestgehend von der EU-Kommission genehmigt – doch auf Teile der Industrie kommen teils beträchtliche Rückzahlungen zu.

Immer wieder waren in Medien und Gesellschaft die Emotionen hochgekocht: Die Endverbraucher, hieß es, müssten die Kosten der Energiewende über die volle EEG-Umlage auf den Strompreis allein schultern, während der Industrie Ausnahmen gegönnt würden. Ganz so pauschal stimmte das freilich nicht. Trotzdem war und ist eine Schieflage zu beobachten, die bei vielen den Gerechtigkeitssinn in Wallung bringt. Hinzu kam die Vermutung der EU-Kommission, die besondere Ausgleichsregelung könnte gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, weil besonders stark entlastete Unternehmen einen Preisvorteil gegenüber der Konkurrenz hätten – zumindest was die Energiekosten angeht.

Rund 450 Betriebe erhielten Rabatte unrechtmäßig

Daher veranlasste die EU-Kommission vor genau einem Jahr, im Dezember 2013, eine Prüfung der Ausnahmeregelungen, die nun abgeschlossen ist. Das Ergebnis: Die Ausnahmen lassen sich zum großen Teil mit EU-Gesetzgebung vereinbare. Zum großen Teil bedeutet aber eben auch: nicht gänzlich. Über 2000 Unternehmen wurden 2013 und 2014 begünstigt, indem sie die EEG-Umlage nur teilweise entrichten mussten. Etwa ein Viertel von ihnen – rund 450 Unternehmen – müssen jetzt allerdings mit Rückforderungen rechnen. Das meldet der Bayreuther Energiedienstleister ISPEX. Insgesamt geht es um Beträge von rund 40 Millionen Euro. Der ist in der Gesamtbetrachtung zwar vergleichsweise wenig, für die Betroffenen Betriebe kann es aber durchaus eine beträchtliche Last sein. Sie haben der EU-Kommission zufolge EEG-Rabatte ohne Rechtsgrundlage erhalten, die nun wahrscheinlich nachgezahlt werden müssen, weil die Vergünstigungen höher waren als in den EEG-Leitlinien vorgesehen.

Härtefälle zahlen nur 20%

Laut der ISPEX AG greift bei einigen Betroffenen womöglich eine Härtefallregelung: Und zwar solche, die „begünstigt wurden, obwohl sie nach den Leitlinien nicht mehr antragsberechtigt sind“. Die Härtefallregelung führt dazu, dass hier nur 20% der EEG-Umlage (nach)gezahlt werden muss, während bei allen anderen eine Nachzahlung in voller Höhe anstehen könnte. ISPEX weiter: „Von Bedeutung ist die Regelung der Rückforderungen für die Unternehmen auch, weil die Begünstigung von stromintensiven Unternehmen zukünftig nur möglich ist, wenn rechtswidrige Beihilfen vollständig und unverzüglich zurückgezahlt wurden.“ Die konkrete Höhe der Rückforderungen wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ermitteln und einfordern, meldet das BMWI. Die besondere Ausgleichsregelung nach dem am 1. August 2014 beschlossenen EEG 2.0 ist hiervon nicht betroffen.

Neue Ausgleichsmechanismus-Verordnung

Anfang Dezember passte die Bundesregierung außerdem die mit Stand 2009 veraltete Ausgleichsmechanismusverordnung an das novellierte Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) an. Ziel ist laut BMWI Bürokratieabbau, verbesserte Akzeptanz der Energiewende und eine „effizientere Erhebung der EEG-Umlage“ auf den Eigenverbrauch: Die Umlage soll fortan bei Erzeugern, die ihren Strom selbst verbrauchen, von den Verteilnetzbetreibern erhoben werden anstatt wie bisher von den Übertragungsnetzbetreibern. Das verkürze bürokratische Prozesse, da Daten nicht mehrfach erhoben werden müssen. EEG-Förderung für eingespeisten Strom soll künftig an derselben Stelle einfach verrechnet werden.