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Spitzenausgleich bis Ende 2012 gewährt

Anfang Dezember 2011 hat das Bundesfinanzministerium im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, dass die in der Klimaschutzvereinbarung mit der deutschen Wirtschaft festgelegten Emissionsminderungsziele zu 100 Prozent erfüllt sind. Der Spitzenausgleich für die Ökosteuer nach § 55 Energiesteuergesetz und §10 Stromsteuergesetz ist deshalb bis zum 31. Dezember 2012 gesichert.

Spitzenausgleich sorgt für Wettbewerbsfähigkeit

Wettbewerbsfähige Energiepreise sind für stromintensive Industrien überlebenswichtig.  Dieser Tatsache hat der Gesetzgeber bei der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 Rechnung getragen, indem er Mechanismen zur Belastungsbegrenzung bei den Energiesteuern für das produzierende Gewerbe einführte: den ermäßigten Steuersatz und den Spitzenausgleich. Diese wurden bis Ende 2012 von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt. Für die Zeit ab 2013 muss die EU ihre Genehmigung für die Regeln zur Belastungsbegrenzung erneuern.

Steuervorteile auch nach 2012 sichern

Nach dem Energiekonzept der Bundesregierung soll der Spitzenausgleich ab dem Jahr 2013 nur noch gewährt werden, wenn die Unternehmen einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten. Der geforderte Einsparungsnachweis kann beispielsweise durch die zertifizierte Protokollierung in Energiemanagementsystemen erbracht werden. Die Entscheidung für ein Energiemanagementsystem sichert Steuervergünstigungen auch über 2013 hinaus und trägt damit zur Reduzierung der Energiekosten bei. Die Implementierungsdauer für ein solches System hängt stark von Unternehmensgröße und -struktur ab. Die Energieexperten von ISPEX halten Sie über die weitere Entwicklung zum ermäßigten Energiesteuersatz sowie Spitzenausgleich auf dem Laufenden und unterstützen Sie bei der Einführung eines Energiemanagementsystems in Ihrem Unternehmen.

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