Geeichte Stromzähler als Voraussetzung für Besondere Ausgleichsregelung sowie bei Stromsteuererstattung und Energiesteuererstattung?

Zum 01.01.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft getreten und löste in der Energiewirtschaft einige Diskussionen aus. Ende März endet nun auch eine Übergangsfrist und das Gesetz greift bei betroffenen Unternehmen voll durch. Betroffen sind in erster Linie Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung nach EEG 2014 (BesAR) in Anspruch nehmen, da das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Feststellung der Verteilung der Energiemengen zwingend geeichte Zähler verlangt.

Die Pflicht zum Einsatz geeichter Zähler wird nun auch für Unternehmen diskutiert, die Anspruch auf eine Erstattung von Strom- und Energiesteuern geltend machen wollen. Damit gewinnt die Forderung nach geeichten Stromzähler für alle Entnahmepunkte und Eigenversorgungsanlagen für deutlich mehr Unternehmen an Bedeutung als ursprünglich gedacht.

 

Wann besteht die Pflicht zum Einbau geeichter Zähler?

Das neue Eichgesetz (MessEG) gilt überall dort, wo im geschäftlichen Verkehr Zähler eingesetzt werden müssen. Es regelt die Anforderungen an die Eichung der einzusetzenden Zähler und auch diverse Meldepflichten. Die Verpflichtung, überhaupt Zähler einzusetzen, um Energiemengen zu erfassen, ergibt sich allerdings nicht aus dem MessEG, sondern aus den jeweils einschlägigen Spezialgesetzen, die z.B. die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG beinhalten oder Rückerstattungen bei Stromsteuer und Energiesteuer ermöglichen.

>> Zum Mess- und Eichgesetz

Insbesondere bei der gängigen Praxis der Weiterleitung von Strom und Gas an Dritte, wie z.B. beim Betrieb eines Sendemasten der Mobilfunkanbieter auf dem Betriebsgelände stellt sich nun die Frage, was Unternehmen beachten müssen.

 

Besondere Ausgleichregelung: Geeichte Zähler verpflichtend

Im Fall der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) folgt die Pflicht zum Einsatz von eigenen Zählern an allen Abnahmestellen des begrenzungsberechtigten Unternehmens oder selbstständigen Unternehmensteils aus § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014 (= amtliche Verwendung). Ursprünglich war die Regelung zum 01.01.2015 umzusetzen, dann entschied das BAFA, eine Fristverlängerung von drei Monaten einzuräumen. Zwischenzeitlich war es wieder still um das Thema geworden. Jetzt, zwei Wochen vor Fristablauf, wird für viele erst die Tragweite deutlich: Das BAFA wird ab dem Antragsverfahren 2016 angezeigte Strommengen erst ab dem Zeitpunkt der Erfassung über geeichte Zähler berücksichtigen. Zu den konkreten Anforderungen schweigt sich das BAFA noch immer aus. Das lang erwartete „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen“ soll noch im März veröffentlicht werden, doch für die betroffenen Unternehmen ist das zu spät, denn bis dahin sollten diese längst reagiert und vorgesorgt haben.

Im Antragsverfahren für die Besondere Ausgleichsregelung sind Strommengen, die an Dritte weitergeleitet werden, im amtlichen oder geschäftlichen Verkehr von geeichten Stromzählern zu erfassen. Eventuelle Ausnahmen, die sich aus dem Mess- und Eichgesetz ergeben, sollten mit der zuständigen Eichdirektion und dem BAFA frühzeitig abgestimmt werden.

 

Erstattung von Stromsteuer und Energiesteuer bei Weiterleitung an Dritte betroffen?

Im Gegensatz zu den konsequenten Anforderungen im Zusammenhang mit der BesAR sehen die gesetzlichen Regelungen für die Erstattung von Strom- und Energiesteuern keinen zwingenden Einsatz von Zählern vor. Die Hauptzollämter (HZA) können allerdings einen solchen Einsatz anordnen, insbesondere wenn das im konkreten Einzelfall für eine schlüssige Darlegung des Verteilung von Energiemengen erforderlich ist. In diesem Fall sind dann Zähler einzusetzen und die Pflicht zum Einsatz geeichter Zähler nach dem Mess- und Eichgesetz ist zu beachten.

Innerhalb der Zollverwaltung gibt es nach unseren Informationen jedoch derzeit keine Bestrebungen, die Verteilung von Energiemengen sowie die Weiterleitung an Dritte mit einer zwingenden Pflicht zum Einsatz von Zählern – und damit der Beachtung des Mess- und Eichgesetzes – zu verknüpfen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass sich die Hauptzollämter der Praxis des BAFA annähern und den Einsatz von Zählern im Rahmen der Strom- und Energiesteuererstattung vermehrt fordern werden.

 

Vorsicht beim freiwilligen Einsatz von Zählern zur Verbrauchsabrechnung?

Auch wenn die Hauptzollämter den verpflichtenden Einbau geeichter Zähler nicht verstärkt diskutieren, gilt es folgendes zu beachten: Aus dem Wortlaut des Mess- und Eichgesetzes ergibt sich, dass dessen Pflichten auch dann gelten, wenn freiwillig, also ohne Anordnung des HZA, ein Zähler eingesetzt wird.

Innerbetriebliche Verbrauchsfeststellungen mittels Zähler dürften davon zwar nicht betroffen sein. Bei der Weiterleitung an Dritte (z.B. Funkmast) und einem (freiwilligen) Einsatz von Zählern greift das Mess- und Eichgesetz allerdings. Dann müssen Unternehmen entweder

a) sofern die verwendeten Zähler nicht geeicht sind, neue und geeichte Zähler einsetzen und die Verwendung der neuen Zähler bei der zuständigen Behörde anzeigen oder

b) eine Ausnahme nach § 35 MessEG beantragen, was möglich ist, wenn die Weiterleitung auf demselben Gelände erfolgt und der Energieabnehmer sein Einverständnis zur Verwendung der ungeeichten Zähler erklärt.

 

Aktuelle Ergänzung:
Mit Stand vom 31.03.2015 veröffentlichte das BAFA die angekündigte Klarstellung als „Hinweisblatt Stromzähler“ mit Klarstellungen zum Thema geeichte Stromzähler bei der Besonderen Ausgleichsregelung für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015.

Hinweisblatt Stromzähler

 

Foto: Niki Vogt / pixelio.de