Thema Energieaudit: EDL-G 2015 tritt voraussichtlich schon im März in Kraft

Die Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ist die Antwort der Bundesregierung auf das in der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED) formulierte Ziel, die Energieeffizienz der EU bis 2020 um 20 Prozent zu steigern. Als geeignete Maßnahme gilt das Energieaudit nach DIN EN 16247, das nach EDL-G bald Pflicht für alle Großunternehmen wird. Am 6. März 2015 berät der Bundesrat in seiner Sitzung über das Gesetz.

In seiner Sitzung am 5. Februar hat der Deutsche Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf zum EDL-G 2015 unter Einbezug von Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, im Übrigen aber unverändert angenommen. Der Bundesrat wird über das Gesetz in seiner Sitzung am 6. März 2015 beraten. Damit könnte das novellierte Energiedienstleistungsgesetz noch im März in Kraft treten.

EDL-G 2015 // Gesetzentwurf der Bundesregierung und Beschlussempfehlung
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Welche Neuerungen bringt das EDL-G 2015?

Das Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet alle großen Unternehmen (Nicht-KMU), erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und danach alle vier Jahre für alle Unternehmensteile und Standorte ein umfassendes Energieaudit durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für alle Sektoren und Wirtschaftszweige unabhängig von etwaigen Energie- und Stromsteuerentlastungen oder der Inanspruchnahme der Sonderregelungen des KWKG oder der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG. Das Energieaudit muss den Anforderungen der DIN EN 16247, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen.

 

Für welche Unternehmen wird ein Energieaudit nach DIN EN 16247 Pflicht?

Die Energieauditpflicht nach EDLG-2015 betrifft alle Unternehmen, die nicht KMU nach Definition der EU sind. Damit werden auch Großunternehmen verpflichtet, die nicht dem produzierenden Gewerbe angehören, ein Energieaudit nach DIN EN 16247 einzuführen:

  • Groß- und Einzelhandel
  • Banken
  • Versicherungen
  • Verlage
  • Speditionen
  • Sonstige Dienstleister (Wäschereien, Entsorgungsbetriebe, Werkstätten, Rechenzentren, Telekommunikationsunternehmen, Call-Center, Facility Services)
  • Hotellerie
  • (System-)Gastronomie
  • Veranstaltungszentren
  • Kinos
  • Sportstätten
  • Museen
  • Bibliotheken
  • Freizeitparks
  • Zoologische Gärten
  • Krankenhäuser
  • Reha-Kliniken
  • Thermen
  • öffentliche Einrichtungen
  • Krankenkassen
  • gemeinnützige Organisation
  • Senioren- und Pflegeheime
  • Bildungswesen
  • Baugewerbe
  • Haus- und Immobilienverwaltungen

 

Welche Unternehmen brauchen kein Energieaudit?

Von der Verpflichtung, ein Energieaudit einzuführen, sind gemäß § 8 Absatz 3 des novellierten EDL-G die Großunternehmen freigestellt, die zum relevanten Zeitpunkt über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (EnMS), Ausgabe Dezember 2011, oder ein validiertes Umweltmanagementsystem mit gültiger EMAS-Registrierung verfügen. Die Einhaltung der Vorgaben soll durch eine Selbsterklärung der Unternehmen und Stichprobenkontrollen des BAFA sichergestellt werden.

 

Neue Fristen zur Einführung von Energiemanagementsystemen nach 50001 und EMAS

Für Unternehmen, die die Freistellung gemäß § 8 Abs. 3 des novellierten EDL-G in Anspruch nehmen wollen, ist die Frist zum Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS verlängert worden. Im Rahmen einer Überprüfung durch das BAFA reicht es aus, wenn das Unternehmen nachweist, bis zum 5. Dezember 2015 mit der Einführung eines solchen Systems begonnen zu haben. Der Nachweis kann mittels schriftlicher oder elektronischer Erklärung der Geschäftsführung erfolgen.

Die Einführung eines Energiemanagementsystems gilt als begonnen, wenn mindestens die energetische Bewertung nach Nr. 4.4.3 a) der DIN EN ISO 50001 erfolgt ist. Bei einem Umweltmanagementsystem muss mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, die Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten, sowie die Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle erfolgt sein. Bis spätestens zum 31. Dezember 2016 muss das System vollständig implementiert sein.

 

Gibt es Sonderregelungen und Vereinfachungen bei der Umsetzung des EDL-G 2015?

Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, beim Vollzug des Gesetzes die folgenden Anwendungshinweise zu beachten:

  1. Es sollte geprüft werden, wie für verbundene Unternehmen mit besonders geringen Verbräuchen die Durchführung von Wiederholungsaudits deutlich vereinfacht werden kann.
  2. Für Unternehmen, die über eine Vielzahl an ähnlichen Standorten verfügen, soll, wenn bei der Auditierung der Standorte ähnlich vorgegangen wurde wie bei der Zertifizierung von Energiemanagementsystemen im sog. Multi-Site-Verfahren, die Möglichkeit bestehen, Cluster von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen zu bilden und auditieren zu lassen.
  3. Im Rahmen der Stichprobenkontrollen soll das BAFA berücksichtigen, dass den betroffenen Unternehmen aufgrund der verfristeten Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie ein um rund ein Jahr verkürzter Zeitraum zur Durchführung des ersten Energieaudits verbleibt.
  4. Vor dem Hintergrund des kurzen Zeitraums zur Umsetzung der Vorgaben des EDL-G durch die betroffenen Unternehmen soll das für den Vollzug zuständige BAFA möglichst bald Anwendungshilfen veröffentlichen.

 

Was passiert, wenn Unternehmen kein Energieaudit oder Energiemanagementsystem einführen?

Gemäß Artikel 13 der zugrunde liegenden Energieeffizienzrichtlinie (EED) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund der Artikel 8 und 18 Absatz 3 der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Mit der Umsetzung wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betraut werden.