Abgrenzung von Drittstrommengen

Die Bundesregierung hat die kleine Anfrage aus dem September 2019 der FDP-Fraktion des Bundestages beantwortet. Diese fragte nach der Abgrenzung von Drittstrommengen und der damit einhergehenden Problematik.

Die grundsätzliche Linie der Bundesregierung stellt auf die laufende Rechtsprechung sowie den bereits konsultierten, aber noch nicht veröffentlichten Hinweis Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur ab.

Auf die Frage, ob „… die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative zur Einführung eines festen Schwellenwertes bei sogenannten Bagatellabgrenzungsfällen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Ungleichbehandlungen von Unternehmen zu vermeiden …. [erwäge]“, antwortet diese: „Ein fester Schwellenwert hat nicht nur den Nachteil des Erfordernisses eines Nachmessens, ob der Schwellenwert tatsächlich überschritten wurde, sondern er nimmt dem Rechtsanwender auch jegliche in der Regelung enthaltene Flexibilität in der Anwendung“.

Zum Stand Gespräche zwischen der Bundesregierung und Europäischen Kommission hinsichtlich der Übertragbarkeit der EuGH-Urteils zum nichtstaatlichen Charakter der EEG Umlage (EEG 2012) auf KWKG und spätere Fassungen des EEG, verweist die Bundesregierung auf das Fortdauern der Gespräche.

Unter anderem fragt die Oppositionsfraktion auch danach, ob die Bundesregierung davon ausgeht, dass die im Klimaschutzprogramm 2030 vorgesehene Senkung der EEG-Umlage aus staatlich kontrollierten Einnahmen zu einer europarechtlichen Einstufung der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2017 als Beihilfe führt. Aus Sicht der Regierung würde anteilige Finanzierung der EEG-Förderung aus dem Haushalt eine Neubewertung des Beihilfecharakters des EEG erforderlich machen. Das Ergebnis dieser Bewertung hinge von der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung ab.

>> Anfrage (BT-Drs. 19/15695)

>> Antwort (BT-Drs. 19/16435)

>> ISPEX berichtete zur Anfrage im September