Änderungen im KWKG 2020

Der Bundestag hat im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes eine Änderung des KWKG umgesetzt. Auf Anlagenbetreiber kommen u.a. Anpassungen der Fördermodalitäten zu. Der Gesetzgeber hat überdies die Beendigung der Kohleverstromung im KWKG forciert.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wird bis Ende 2029 verlängert. Anlagen, die bis 31.12.2029 in Dauerbetrieb genommen wurden oder über einen Zuschlag im Rahmen der KWK-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur verfügen, erhalten eine Förderlaufzeit bis dahin. Überdies wird die Grundförderung für neue oder modernisierte Anlagen über 2 MW mit Inbetriebnahme nach 2023 um 0,5 ct/kWh erhöht. Die Förderung der Anlagen bis einschließlich 50 MW(el) werden 2022 evaluiert. Flankierend wurde der jährliche Förderdeckel nach § 29 Abs. 1 KWKG auf 1,8 Milliarden Euro angehoben.

Bis zum Jahr 2025 werden die jährlichen geförderten Vollbenutzungsstunden (Vbh) schrittweise verringert. Sind es im Jahr 2021 noch 5.000 Vbh, reduziert sich die Zahl 2023 auf 4.000 Vbh und sinkt schließlich ab 2025 auf 3.500 Vbh. Nicht zu vergessen ist, dass die Verlängerung der Geltung des KWKG eine zeitliche Ausdehnung des Förderbezugs bedeutet. Dem Anlagenbetreiber ist es selbstverständlich selbst überlassen, die Anlage über die geltenden Vbh hinaus zu fahren, soweit er dies für wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Lediglich der Zuschlag wird nur bis zur Vbh-Grenze ausgezahlt.

Anlagen bis 50 kW(el) erhalten eine veränderte Förderung. Der Gesamtförderzeitraum wird auf 30.000 Vollbenutzungsstunden halbiert, jedoch bei verdoppelten Zuschlägen. Dadurch bleibt die Gesamtfördersumme gleich. Als Erleichterung sind bei solchen Anlagen zukünftig keine Betriebszeiten bei negativen Strompreisen an der EEX-Börse an den zuständigen Netzbetreiber mehr zu melden.

Die Wärmenetzförderung im novellierten KWKG ist nun stärker ausdifferenziert. Nach bestimmten Schwellenwerten hinsichtlich Wärmeversorgung und Erzeugung gelten dann unterschiedliche Fördersätze bei den ansatzfähigen Investitionskosten.

Der Ausstieg aus der Kohleverstromung war zentrales politisches Vorhaben des Gesetzgebungsprozesses. Entsprechend setzt die Novelle mit einem sogenannten Kohleersatzbonus auch in diesem Bereich Anreize, um die Nutzung der Kohle auslaufen zu lassen. Die bestimmenden Größen setzen das Anlagenalter und ein möglichst früher Stilllegungstermin. Anlagen, die nach 1984 in Betrieb gegangen sind, erhalten einen deutlich höheren Kohleersatzbonus als ältere Anlagen. Die Inbetriebnahme vor 1975 schließt von der Inanspruchnahme des Bonus aus.