AgNes: Was Industrieunternehmen jetzt über die Reform der Netzentgeltsystematik wissen müssen

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) treibt die Neuordnung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) zügig voran. Am 27. Mai 2026 stellte die Behörde den aktuellen Zwischenstand vor und machte deutlich, was Betreiber von Industrie-, Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 2029 erwartet. Noch ist nicht alles final entschieden, doch die Konturen der Reform werden schärfer.

Hintergrund: Warum wird die Netzentgeltsystematik grundlegend neu geordnet?

Das AgNes-Verfahren geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 zurück. Der EuGH stellte fest, dass die Bundesnetzagentur bei der Netzentgeltgestaltung nicht hinreichend unabhängig handeln könne. Infolgedessen beschloss der Bundestag, die bisherige Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zum 31. Dezember 2028 aufzuheben. Ab dem 1. Januar 2029 soll eine vollständig neue, durch die BNetzA per Festlegung geregelte Netzentgeltsystematik gelten.

Die Behörde hat das Verfahren im Mai 2025 eröffnet. Der Festlegungsentwurf soll im Sommer 2026 veröffentlicht und anschließend förmlich konsultiert werden. Die finale Festlegung ist bis Ende 2026 geplant, konkretisierende Folgefestlegungen sollen dann schrittweise ab 2027 folgen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kapazitätspreismodell für Großverbraucher (> 100.000 kWh/Jahr): Bestellung einer Netzkapazität (AP1); bei Überschreitung gilt AP2 = 2,0–3,5 × AP1
  • Grundpreismodell für Kleinverbraucher in der Niederspannung (bis 100.000 kWh/Jahr); Eigenerzeuger mit Einspeisung zahlen zusätzlichen Aufschlag
  • Bandlast (§ 19 Abs. 2 StromNEV) für Bestandskunden bis 31.12.2031 verlängert; atypische Netznutzung übergangsweise erhalten
  • Einspeiseentgelte für Erzeugungsanlagen > 30 kW: voraussichtlich 4–7 €/kW/Jahr, kapazitätsbasiert; Bestandsschutz bis 20 Jahre
  • Stromspeicher zahlen künftig Kapazitätsentgelt; keine Doppelbelastung; Bestandsschutz (§ 118 Abs. 6 EnWG) bleibt bestehen
  • Dynamische Netzentgelte (zeitlich und regional variabel) in Planung; erste Umsetzung ab 2027

Was ändert sich für Industrieunternehmen (Nieder- und Mittelspannung)?

 

Großverbraucher ab 100.000 kWh/Jahr: Kapazitätspreismodell mit 2 Stufen

Für Industriebetriebe mit einer jährlichen Entnahme von mehr als 100.000 kWh zeichnet sich ein grundlegender Systemwechsel ab: Statt des heutigen leistungsbasierten Modells soll ein Kapazitätspreismodell eingeführt werden. Das Modell sieht vor, dass Unternehmen eine Netzkapazität bestellen, für die ein fester Kapazitätspreis anfällt. Innerhalb dieser bestellten Kapazität gilt ein regulärer Arbeitspreis (AP1). Wird die bestellte Kapazität überschritten, greift ein deutlich höherer Arbeitspreis (AP2) – der aktuelle Diskussionsstand sieht einen Satz zwischen dem Zwei- und Dreieinhalbfachen von AP1 vor.

Für Unternehmen bedeutet dies: Eine sorgfältige Analyse des eigenen Lastprofils und eine realistische Kapazitätsplanung werden künftig unmittelbar kostenwirksam. Wer seine Netzkapazität zu knapp bestellt oder sein Verbrauchsverhalten nicht anpasst, riskiert erhebliche Mehrkosten.

Bestehende Privilegien: Übergangsregelungen, aber kein dauerhafter Bestandsschutz

Zwei wichtige Entlastungsmechanismen bleiben zunächst erhalten:

  • Die Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 StromNEV wird für Bestandskunden bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.
  • Die Rabattstruktur der atypischen Netznutzung bleibt übergangsweise erhalten.

Beide Regelungen sind jedoch zeitlich begrenzt. Unternehmen, die aktuell von diesen Privilegien profitieren, sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Kostenstruktur auf das neue System vorzubereiten.

Eigenerzeugungsanlagen ab 30 kW: Erstmals Einspeiseentgelte

Bislang waren Erzeugungsanlagen von Netzentgelten für ihre Einspeisung weitgehend ausgenommen. Dies soll sich ändern: Für Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von mehr als 30 kW (laut Marktstammdatenregister) sollen bundeseinheitliche Einspeisenetzentgelte eingeführt werden. Geplant ist ein kapazitätsbasierter Ansatz auf Basis der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität. Die derzeit diskutierte Höhe liegt bei 4 bis 7 Euro je kW und Jahr. Arbeitsentgelte sind nicht vorgesehen. Für Bestandsanlagen soll ein Vertrauensschutz von bis zu 20 Jahren gewährt werden.

Stromspeicher: Netzentgelte ja, aber keine Doppelbelastung

Stromspeicher sollen künftig ebenfalls Netzentgelte entrichten. Diskutiert wird ein bundeseinheitlicher Kapazitätspreis, der sich an den Einspeiseentgelten orientiert. Wichtig dabei: Eine Doppelbelastung für Einspeisung und Entnahme ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Für Bestandsanlagen nach § 118 Abs. 6 EnWG gilt die gesetzliche Befreiung weiterhin für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Wie Anlagen behandelt werden, deren Inbetriebnahme in den Zeitraum der AgNes-Umsetzung fällt, ist im Einzelfall zu bewerten.

Kleinverbraucher bis 100.000 kWh/Jahr (Niederspannung): verpflichtender Grundpreis

Für Verbraucher in der Niederspannung mit einer jährlichen Entnahme bis 100.000 kWh soll ein verpflichtend zweiteiliges Tarifmodell eingeführt werden: ein fester Grundpreis (€/Jahr) kombiniert mit einem Arbeitspreis (ct/kWh). Eigenerzeuger – also Unternehmen und Haushalte, die selbst Strom erzeugen und ins Netz einspeisen – sollen zusätzlich einen Aufschlag auf den Grundpreis zahlen.

Dynamische Netzentgelte: Flexibilisierung als Zukunftsziel

Parallel erarbeitet die BNetzA ein Konzept für zeitlich und regional variable Arbeitspreise. Ziel ist eine stärkere Flexibilisierung des Verbrauchsverhaltens. Erste konkretisierende Festlegungen sind bereits ab 2027 vorgesehen.

Hinweis: Der am 27.05.2026 vorgestellte Stand ist ein vorläufiger Meinungsstand der Bundesnetzagentur. Änderungen im Rahmen der anstehenden Konsultation sind ausdrücklich möglich. ISPEX beobachtet das Verfahren kontinuierlich und informiert Sie über relevante Entwicklungen.

>> Präsentation der Bundesnetzagentur vom 27.05.2026 (PDF)

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