Aktuelle Kurzmeldungen 01-2025
am 16. Jan 2025
PfA: Merkblatt aktualisiert
Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat das Merkblatt zur Plattform für Abwärme aktualisiert. Mit der Version 1.4 vom 17. Dezember 2024 werden bekannte Sachverhalte erfasst.
Die Änderungen umfassen Textanpassungen hinsichtlich Verständlichkeit sowie Bestätigung der geänderten Fristen. Zudem trägt das Update dem tatsächlichen Rechtsstand Ende 2024 Rechnung.
Im Einzelnen sind in Kapitel 2 und 3 verweisende Fußnoten bzgl. des Gesetzentwurfes zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) gestrichen. Die angedachte Veränderung der Schwellenwerte konnte nicht umgesetzt werden. ISPEX berichtete hierzu.
Die mit der letzten Version eingeführten Bagatellschwellen wurden erneut bestätigt.
Die bereits angekündigte Änderung der Meldefrist zur zweiten Meldung bis Ende März 2025 fand Eingang in das Merkblatt. Für Unternehmen besteht abseits eines unmittelbaren Aktualisierungsbedarfs die Pflicht zur nächsten Meldung bis 31. März 2026. ISPEX berichtete hierzu.
>> Merkblatt für die Plattform für Abwärme (Version 1.4)
PfA: Abwärmepotentiale in Deutschland
Die Plattform für Abwärme hat auf Grundlage der erhobenen Daten eine Liste mit gewerblichen Abwärmepotentialen für Deutschland veröffentlicht. Die Meldung nach EnEfG war bis 01.01.2025 für bestimmte Unternehmen erstmals fällig.
Insgesamt verzeichnet die PfA 2.668 Firmen bei 19.065 Abwärmepotentialen mit einer jährlichen Abwärmemenge von insgesamt 160 TWh.
Beispielsweise entfallen auf die ersten drei Abwärmepotentiale eine Abwärmemenge von zusammen rund 14,2 Mrd. kWh p.a.:
- INEOS Manufacturing Deutschland GmbH: 7.650.000.000 kWh
- EnBW Energie Baden-Württemberg AG: 4.676.980.735 kWh
- RWE Generation SE: 1.886.550.533 kWh
Zur Illustration: Mit dem Abwärmepotential des zweitplatzierten Kraftwerks Lippendorf (Block S Kühlwasser) könnten rund 300.000 Haushalte ein Jahr mit Heizwärme versorgt werden. Der Block S (Abgas) hat zusätzlich 278.321.927 kWh Abwärmemenge p.a. zu bieten.
Die Erhebung führt nur zur Verfügung stehende Abwärmepotentiale auf. Ob sich eine tatsächliche Abwärmenutzung realisieren lässt, ist nicht verzeichnet. Potentielle Abnehmer finden in der Liste z.T. Kontaktmöglichkeiten.
>> PfA: Veröffentlichte Daten (xls)
BfEE: Kurzgutachten Bestimmung Standortschwellenwert PfA
Die BfEE stellte das „Kurzgutachten zur Definition von Wirtschaftlichkeit bei geführter Abwärme und Bestimmung des Standortschwellenwertes“ auf ihrer Website zum Abruf.
Für nach dem EnFG zur Meldung bei der PfA verpflichtete Unternehmen ist eine Einführung von Bagatellgrenzen für kleine und Kleinstabwärmequellen vorgesehen. Das Kurzgutachten soll die Grundlagen für die Festlegung von Schwellenwerten und Bagatellgrenzen ermitteln und daraus Handlungsempfehlungen ableiten. Dazu wurden 15 ausgewählte Projekte untersucht.
Unter anderem kommt das Kurzgutachten zum Ergebnis, dass „die auf Basis der typisierten Beispielrechnungen ermittelten Untergrenzen zeigen … , dass unter den getroffenen Annahmen eine externe Nutzung von Abwärme ab einer jährlichen Abwärmemenge von rund 750 MWh wirtschaftlich sein kann“.
Als zentrale Einflussgrößen bei der Wirtschaftlichkeit sehen die Autoren „ … die Kosten der Netzanbindung, die Menge und der Zeitraum der Verfügbarkeit der Abwärme, aber auch die Annahme zu den Kosten der Wärmeerzeugung auf Basis anderer klimaneutraler Technologien …“ an. Demnach sei als Mindestabwärmepotenzial eines Standortes ein Schwellenwert für die Meldepflicht von 800 MWh/a oder höher empfohlen. Das Mindestpotenzial könne durch eine einzige größere Abwärmequelle oder durch Kombination mehrerer relevanter Abwärmequellen erreicht werden. Ein entsprechender Regelungsvorschlag findet sich als Diagramm umgesetzt auf S. 6 des PDF.
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Wir geben Ihnen nach dem Antritt der neuen Regierung ein Update zum Energiekalender 2025.
Im April/Mai stellen unsere Experten den Stand im Energiebereich vor. Gehen Sie die Herausforderungen in unsicheren Zeiten systematisch und fundiert an!
Wir informieren Sie, sobald der Termin feststeht. Zur Terminerinnerung gelangen Sie hier.
BesAR: Mitteilung an ÜNB
Unternehmen müssen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nach § 52 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) eine Mitteilung tätigen.
Diese umfasst das Vorliegen eines gültigen BAFA-Bescheids zur Ausgleichsregelung. Darüber hinaus ist zu versichern, dass das privilegierte Unternehmen kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) ist und keine offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission bestehen.
Bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 EnFG ist keine Privilegierung möglich und die Umlagen werden dementsprechend in voller Höhe abgerechnet. Es besteht keine gesonderte Frist.
Sollte ein Unternehmen in Schwierigkeiten geraten oder Rückforderungsansprüche rechtskräftig werden, ist dies dem BAFA und dem jeweiligen ÜNB unverzüglich mitzuteilen.
Die ÜNB bieten jeweils eigene Meldewege für die Mitteilung an. Beispielsweise nimmt Tennet sowohl über ein Online-Formular oder per E-Mail die Meldung entgegen.
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IDW: F&A CSRD-Umsetzung
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat ein Papier mit Fragen und Antworten zur verspäteten Umsetzung der CSRD1 veröffentlicht. Die Umsetzung der CSRD in nationales Recht war aufgrund des Auseinanderbrechens der Regierungskoalition nicht mehr erfolgt. ISPEX berichtete hierzu.
In dem Papier erläutert das IDW die aus seiner Sicht zulässigen Optionen für die nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattung für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2024:
- Option 1: Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung unter vollständiger Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk,
- Option 2: Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung unter nur teilweiser Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk,
- Option 3: Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung ohne Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk.
Zudem weist das IDW darauf hin, dass das DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee) ein Briefing-Paper „ESRS als Rahmenwerk für eine nichtfinanzielle Erklärung“ veröffentlicht hat.
1Corporate Sustainability Reporting Directive
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BECV: Hinweispapier ökologische Gegenleistungen
Die DEHSt hat das Hinweispapier zu ökologischen Gegenleistungen aktualisiert. Dies betrifft den Bereich der Regelungen nach §§ 10 bis 12 BECV.
In der vorliegenden Version 4 vom 20.12.2024 wurde der Abschnitt zu Energieleistungskennzahlen (EPI), s. S. 8, angepasst. Zudem findet sich die Angleichung an die Aktualisierung der der ISO 50001 durch Berücksichtigung der Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Energien wieder (S. 12-13).
>> Hinweispapier ökologische Gegenleistungen (Stand 20.12.2024)