Aktuelle Kurzmeldungen 02-2022

Energielieferverträge: Sonderkündigung unwirksam

Die extrem stark gestiegenen Preise an den Energiebörsen nehmen aktuell einige Energielieferanten zum Anlass, bestehende Lieferverträge außerordentlich zu kündigen.

Die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist darauf hin, dass Energieversorger grundsätzlich nicht berechtigt sind, allein auf Grund der starken Preiserhöhung die Verträge zu kündigen und die Belieferung einzustellen. Diese Rechtsansicht konnte die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für Mandanten bereits gerichtlich durchsetzen.

Die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät sich in solchen Situationen grundsätzlich anwaltlichen Rat einzuholen.

Allgemein ist betroffenen Kunden zu raten, einer Kündigung durch den Lieferanten zu widersprechen und diesen zur Weiterbelieferung aufzufordern. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann einstweiliger Rechtsschutz sinnvoll sein; auf jeden Fall sollte die Geltendmachung von Schadensersatz vorbereitet werden.

Der Kunde sollte sich darum bemühen, die Mehrkosten so präzise wie möglich zu belegen. Weitere Abbuchungen sollten unterbunden und noch offene Rechnungen daraufhin überprüft werden, ob diese noch bezahlt werden müssen oder man mit eventuellen Schadensersatzansprüchen aufrechnen kann. Im Rahmen des Schadensersatzes ist zu berücksichtigen, dass der Kunde eine Schadensminderungspflicht hat, d.h. er muss sich darum bemühen, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten. Er darf daher nicht ohne jegliche Prüfung bei irgendeinem Lieferanten abschließen, sondern sollte sich zumindest einen Marktüberblick verschaffen und diesen auch dokumentieren können.

Es ist nicht auszuschließen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des bisherigen Lieferanten stark in Mitleidenschaft gezogen ist und durch die Kündigung lediglich eine Insolvenz abgewendet werden soll. Es empfiehlt sich daher, die Tagespresse dahingehend zu verfolgen. Die wichtigsten Tipps zum Umgang mit einer Lieferanteninsolvenz haben wir zusammengefasst.

>> Energielieferant insolvent – Was tun?

Hinweis zum BesAR Antragsverfahren 2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zum Antragsverfahren 2022 für die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) im Hinblick auf eine anstehende Abschaffung der EEG-Umlage einen Hinweis veröffentlicht.

Hintergrund ist, dass der Koalitionsvertrag eine vollständige Finanzierung der EEG-Umlage aus den Einnahmen der Emissionshandelssysteme ab 1. Januar 2023 vorsieht. Zudem ist eine vorgezogene Umsetzung im Laufe des Sommers zur Entlastung der Verbraucher im Gespräch. Für BesAR-Unternehmen würde eine Antragstellung u.U. nicht mehr sinnvoll sein.

Hierzu schreibt das BAFA auf seiner Website:

„Die Entscheidung hierüber ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die jedes Unternehmen selbst zu treffen hat. Das BAFA weist aber vorsorglich darauf hin, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können.

Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Die Antragsportale des BAFA werden daher wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen. Im Übrigen befindet sich das BAFA mit dem BMWK in einem engen Austausch, um die Besondere Ausgleichsregelung auf eine neue Rechtsgrundlage zu stellen. Diese neue Grundlage könnte ab dem Antragsjahr 2023 wirksam werden und dabei auch die Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen“.

Wichtig für Unternehmen: Die nach derzeitiger Gesetzeslage geltenden Meldepflichten wie z.B. die Jahresmeldung zur Abrechnung der EEG-Umlage, KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage nebst nachträglicher Korrekturen für die Vorjahre zum 31. Mai 2022 sind weiterhin zu erfüllen!

>> BAFA Hinweise zum Antragsverfahren 2022

Redispatch: Registrierung bis 1.3.22

Bis zum 1. März müssen Stromerzeugungsanlagen größer 100 kW elektrische Leistung über das Portal der Verteilnetzbetreiber registriert werden. Dies ist im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben des Einspeisemanagements für KWK- und EE-Anlagen aus dem Redispatch 2.0 verpflichtend.

Ursprünglich hätten die Anforderung auf Grundlage des Netzausbaubeschleunigungsgesetz aus dem Jahr 2019 bis 1. Oktober 2021 umgesetzt werden müssen. Die Frist wurde bis März 2022 verlängert.

§ 19 StromNEV-Umlage: Meldefrist 31.3.22

Noch bis Ende März haben Unternehmen, die die Privilegierung im Zusammenhang mit der § 19 StromNEV-Umlage für 2021 nutzen wollen, eine Meldung an den zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.

Für Abnahmestellen mit mehr als eine Million kWh pro Jahr sind die aus dem Netz bezogenen selbstverbrauchten Strommengen sowie die an andere Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen zu melden.

Die Abgrenzung der Strommengen muss mess- und einreichtskonform erfolgen. Die Übergangsbestimmung aus § 104 Abs. 10 S. 1 EEG ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Neben § 62a EEG (Geringfügige Stromverbräuche Dritter) finden die Bestimmungen nach § 62b EEG (Messung und Schätzung) Anwendung. Unternehmen können nur noch im begründeten Einzelfall auf die Schätzung nach § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG zurückgreifen. Eine Erklärung, wie die Regelungen des § 62b EEG eingehalten werden, ist beizubringen.

 
Welche Neuerungen werden für 2023 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

Auch in diesem Jahr machen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Energy Compliance mit den wichtigsten „Energiesteuern und Abgaben 2023“ vertraut – wieder im 4. Quartal, diesmal aber in verschiedenen Online- und Präsenzformaten. Vermeiden Sie Fehler und Versäumnisse und sichern Sie so Ihrem Unternehmen Vergünstigungen und Erleichterungen.

Die aktuellen Termine finden Sie hier.