Aktuelle Kurzmeldungen 02-2023

EnSikuMaV verlängert

Der Bundesrat hat am 10. Februar der Verlängerung der EnSikuMaV1 zugestimmt. Damit gelten die Einsparmaßnahmen, die im September 2022 beschlossen wurden, bis 15. April 2023. Davon unabhängig sind Pflichten, die Unternehmen auf Grundlage der EnSimiMaV2 auferlegt wurden. Diese Verordnung ist seit 1. Oktober 2022 in Kraft und läuft erst Ende September 2024 aus.

Die jetzt verlängerte EnSikuMaV gilt derzeit in der zweiten geänderten Fassung. Die Zusammenfassung der letzten Änderung finden Sie hier.

1Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)
2Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)

>> Vorgang beim Bundesrat


Erhöhung der Gasspeicherumlage?

Wie aus der Evaluierung des Gasspeichergesetzes der INES (Initiative Energien Speichern e.V.) hervorgeht, könnte eine Erhöhung der Gasspeicherumlage (§ 35e EnWG) notwendig werden. Derzeit wird die Umlage mit 0,59 EUR auf die MWh Gas aufgeschlagen. Damit finanziert der Marktgebietsverantwortliche THE die Speicherbefüllung über verschiedene Stufen (Strategic Storage Based-Options – SSBO 1 bis 3). U.a. kauft THE Gasmengen auf dem Markt und speichert diese ein (SSBO 3). Während Zeiten erhöhten Gasbedarfs während des Heizperiode werden diese Mengen dem Markt wieder zur Verfügung gestellt, d.h. verkauft. Die Kosten aus den SSBO werden saldiert und bis auf die Letztverbraucher gewälzt.

THE hat während der Hochpreisphase die deutschen Gasspeicher befüllt und verkauft seit Oktober wieder Gas auf dem Markt. Die Preise haben im Großhandel jedoch stark nachgegeben. Daraus würde ein Verlust auflaufen. INES kommt zum Schluss, dass die Umlage um mindestens 0,73 €/MWh erhöht werden muss, um die Verluste auszugleichen.

>> INES-Evaluation zum Gasspeichergesetz (PDF)


Letztmalig EEG-Umlage melden

Bis zum 28.02.2023 müssen Unternehmen mit einer Eigenversorgung bei Strom ohne Weiterleitung an Dritte die umlagepflichtigen Strommengen des ersten Halbjahres 2022 an den zuständigen Verteilnetzbetreiber melden. Dies dient letztmalig der Abrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Jahr.

Gegebenenfalls sind die korrigierte Basisangaben zu übermitteln. Eine Meldung an die Bundesnetzagentur muss nur nach Aufforderung getätigt werden.


Frist erweitertes EKDP

Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) wurde mit der Richtlinie vom 15.12.2022 erweitert. Für die Monate November und Dezember 2022 kann für den Bezug von Wärme und Kälte aus Strom- und Erdgaserzeugung ein Mehrkostenausgleich beantragt werden. Die Frist hierfür läuft bis 28.02.2023.

Zu beachten ist, dass die bereits gewährten oder hinzukommenden Beihilfen relevant für die Entlastungssumme in Zuge der Strompreisbremse bzw. Erdgas- und Wärme-Preisbremse werden können.

Ende Februar hatte das BAFA das entsprechende Merkblatt zum erweiterten Programm nochmals überarbeitet.

>> Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)

 
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