Aktuelle Kurzmeldungen 04-2021

BesAR 2021 Antragsportal geöffnet

Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben hat, ist das Online-Portal ELAN-K2 ab sofort für die Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung 2021 geöffnet.

>> ELAN-K2 Online-Portal

Beantragung Strompreiskompensation bis 31.05.2021

Unternehmen, die die sogenannte „Strompreiskompensation“ nutzen, müssen den Antrag für das Antragsjahr 2021 (für den anrechenbaren Stromverbrauch aus dem Abrechnungsjahr 2020) bis zum 31.05.2021 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen.

Das Unternehmen muss Produkte gemäß der Liste der beihilfeberechtigten Sektoren herstellen (Carbon-Leakage-Liste) und kann daraus eine Beihilfe für indirekte CO2-Kosten in Anspruch nehmen.

Die Beantragung erfolgt auf elektronischem Wege. Ein Wirtschaftsprüfer-Testat ist im Zuge dessen erforderlich.

Die Strompreiskompensation unterliegt als Beihilfe europäischem Recht und soll ein Abwandern der Industrie durch die Belastungen aus dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) mildern.

Seit 2021 werden veränderte Beihilferichtlinien angewandt. Gegenüber den vorigen Regelungen sank unter anderem die Beihilfeintensität von 85 auf 75 Prozent. Der Zuschnitt der beihilfeberechtigen Sektoren und Teilsektoren wurde von 13 Sektoren und 7 Teilsektoren auf 10 Sektoren und 20 Teilsektoren angepasst.

Beantragende Unternehmen müssen ein Energieaudit durchführen, ersatzweise ein EnMS betreiben und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • die Empfehlungen im Audit-Bericht umsetzen, insofern die Amortisationszeit drei Jahre
    nicht überschreitet
  • mindestens 30 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken
  • mindestens 50 Prozent des Beihilfebetrags in Projekte investieren, die zu einer erheblichen
    Reduktion der Treibhausgasemissionen führen (unter den Benchmarks des EU ETS)

>> DEHSt Strompreiskompensation: Antragstellung 2021


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Carbon Leakage Verordnung beschlossen

Das Bundeskabinett hat die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) beschlossen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages (§ 11 Abs. 3 BEHG) und steht unter dem wettbewerbsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.

In den Grundzügen folgt der Beschluss dem Referentenentwurf (ISPEX berichtete), allerdings ergeben sich Änderungen. Unter anderem muss die unternehmensbezogene Mindestschwelle für die Emissionsintensität erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 nachgewiesen werden. Der Kompensationsgrad und die Emissionsintensität des begünstigten Sektors bestimmen die Schwelle (s. Anlage BECV). Bei Nichterreichen der Mindestschwelle fällt das Unternehmen auf einen Kompensationsgrad von 60 % zurück.

Der Selbstbehalt bei den CO2-Emissionen wurde auf 150 t abgesenkt. Die Beihilfe soll entgegen dem Entwurf nicht auf die Entlastung bei der EEG-Umlage angerechnet werden.

Für die Gewährung der Beihilfe ist der Betrieb eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems ab Januar 2023 Voraussetzung. Für Unternehmen mit einem fossilen Energieverbrauch von weniger als 10 Mio. kWh ist die Zertifizierung nicht notwendig. Ersatzweise genügt bei diesen Unternehmen die Mitgliedschaft in einem Effizienznetzwerk.

Die Kompensation muss zum Teil in Klimaschutzmaßnahmen im Betrieb investiert werden, laut beschlossener BECV nun erst ab dem Abrechnungsjahr 2023. In diesem und im Folgejahr müssen 50 % der Kompensationen in den unternehmenseigenen Klimaschutz fließen, danach 80 %. Als Klimaschutzmaßnahmen sind hierbei wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen oder die Dekarbonisierung von Produktionsprozessen zu verstehen.

>> BECV vom 31.03.2021

 
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Energieverbrauch 2020 auf historischem Tiefststand

Der Energieverbrauch in Deutschland ist im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 8 Prozent zurückgegangen. Das geht aus dem Jahresbericht der AG Energiebilanzen hervor. Der Gesamtverbrauch betrug demnach 11.784 Petajoule (PJ) oder 402,1 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten.

Die Hauptursache des Verbrauchsrückgangs liegt in den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Diese hatten Auswirkungen auf die Industrieproduktion, verminderten die Verkehrsleistungen und veränderten die Konsumgewohnheiten. Die etwas mildere Witterung schlug nur mit 0,6 Prozent Verbrauchsrückgang zu Buche.

Die Zusammensetzung und Höhe des Verbrauchs wurden durch das europäische Emissionshandelssystem, nationale Klimaschutzziele sowie die fortgesetzte Förderung der Erneuerbaren beeinflusst. Die Preisentwicklung übte keinen Impuls auf den Verbrauch aus.

Durch die Verschiebungen im Energiemix rechnet die AG Energiebilanzen mit einem Rückgang der energiebedingten CO2-Emissionen von 9,6 Prozent oder 63 Mio. t.

Rückgänge bei fossilen Energieträgern

  • Mineralöl gesamt 11,9 Prozent
  • Diesel 7 Prozent
  • Benzin 10 Prozent
  • Kerosin mehr als 50 Prozent
  • Erdgas 2,4 Prozent
  • Steinkohle 16,6 Prozent
  • Braunkohle 17,8 Prozent

Bei leichtem Heizöl ergab sich eine Steigerung von rund 3 Prozent, wahrscheinlich wegen der Bestandsaufstockungen aufgrund niedriger Preise. Die Kernenergie steuerte 14,2 Prozent weniger zur Stromproduktion bei, da weitere Kapazitäten vom Netz gingen.

Steigerungen bei erneuerbaren Energieträgern

  • Erneuerbare gesamt 3 Prozent
  • Windkraft 4 Prozent
  • Solar 8 Prozent
  • Biomasse 2 Prozent

Davon abweichend lieferten Wasserkraftwerke (ohne Pumpspeicher) 6 Prozent weniger Strom als im Vorjahr.

>> Pressemitteilung der AG Energiebilanzen (PDF)

 
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