Aktuelle Kurzmeldungen 04-2022

Entwurf Osterpaket beschlossen

Die Bundesregierung hat am 6. April 2022 den Entwurf zum sogenannten Osterpaket beschlossen. Als Teil des Paketes sieht der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima vorgelegte „Gesetzentwurf zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ u.a. eine umfassende Novellierung der Regelungen zu Stromumlagen vor.

Wie bekannt soll die EEG-Umlage dauerhaft auf null fallen. Die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage sollen nur noch als „Aufschlag auf die Netzentnahme“ erhoben werden.

Die Vorschriften zu Umlagen sollen aus dem EEG in das „Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen“ (Energie-Umlagen-Gesetz – EnUG) ausgegliedert werden. Hierin finden sich dann die Regelungen zur KWKG-, Offshore-Netz- und EEG-Umlage. Die EEG-Umlage bleibt hilfsweise erhalten. Sollte die EEG-Umlage bedarfsweise wieder erhoben werden, sind Privilegierungen für bestimmte Anlagenkonstellationen vorgesehen.

Durch den Entfall der EEG-Umlage wird die Besondere Ausgleichsregelung nicht gegenstandslos, sondern bezieht sich praktisch nur noch auf die KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage. Im Falle einer erneuten Erhebung der EEG-Umlage würde diese in die BesAR entsprechend einbezogen.

ISPEX wird den Gesetzgebungsprozess verfolgen und weiter berichten.

>> Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (PDF)

>> Pressemitteilung des BMWK

Fristsachen zum 31. Mai 2022

Meldung EEG-Umlage
Stromkostenintensive Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung mit Begrenzungsbescheid müssen den 31. Mai 2022 im Auge behalten. Bis dahin sind die umlagepflichtigen Strommengen sowie die Basisangaben zur Abrechnung der EEG-Umlage und der KWKG-Umlage für 2021 an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln.

Ebenso sind Eigenversorger mit Weiterleitung von Strom an dritte Letztverbraucher sowie sonstige Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach EEG von der Mitteilungspflicht betroffen. Die Meldung bezieht sich u. a. auf die selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen.

Trotz der anstehenden Absenkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 gelten die Grundsätze des Messens und Schätzens weiterhin. Ein Messkonzept, wie sichergestellt wird, dass diese Grundsätze eingehalten werden, ist vorzuhalten.

Stromlieferanten mitteilen
Für stromkostenintensive Unternehmen bzw. Härtefallunternehmen gem. § 64 ff. EEG steht die Mitteilung der Stromlieferanten des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 60a Satz 3 EEG) an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber an. Die Frist ist der 31. Mai 2022.

Meldungen Stromsteuer
Bei dem zuständige Hauptzollamt müssen Unternehmen mit einer Versorgererlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG) bis Ende Mai die steuerfrei entnommenen Strommengen melden. Die Meldung schließt die an Letztverbraucher steuerfrei geleisteten Strommengen gem. § 9 I Nr. 3b StromStG ein. Zudem sind der Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad für hocheffiziente KWK-Anlagen im Kalenderjahr 2021 mitzuteilen.

Ebenfalls mit der gleichen Frist muss die Anmeldung der Stromsteuer nach § 8 Absatz 4 StromStG auf die Steuerentstehung des vorangegangenen Kalenderjahres für erlaubnispflichtige Versorger erfolgen. Das gilt auch für Eigenerzeuger und Letztverbraucher. Es stehen für den Steuerschuldner die jährliche und die monatliche Steueranmeldung zur Wahl.

 
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BEHG: DEHSt Leitfaden BECV veröffentlicht

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>> Leitfaden BEHG Carbon Leakage (PDF)

 
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