Aktuelle Kurzmeldungen 04-2024
am 16. Apr 2024
Plattform Abwärme: Frist erneut verlängert
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Verlängerung der erstmaligen Datenmeldung bis 1. Januar 2025 bei der Plattform Abwärme (PfA) bekannt gegeben. Parallel wurde das Merkblatt für die Plattform Abwärme überarbeitet und steht nun mit Version 1.2 zur Verfügung. Zudem wurde die Plattform offiziell freigeschaltet.
Nach Mitteilung des BAFA „ … setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für zwölf Monate aus. Die erstmalige Meldung im Portal muss somit erst zum 01.01.2025 erfolgen“.
Die Anpassungen im Merkblatt (Stand 15.04.2024) beschränken sich auf die Angleichung im Sinne der verlängerten Frist. Die schon bekannte Erleichterung bei der erstmaligen Meldung wird auf das gesamte Jahr ausgedehnt: Zunächst ist die Meldung nur für wesentliche und geführte Abwärmepotentiale verpflichtend. Die BfEE betrachtet laut Merkblatt „Abwärmepotentiale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger als unwesentlich“.
Die Plattform ist online. Unternehmen und sonstige Organisationen können sich für die Registrierung mit Ihrem ELSTER Organisationszertifikat authentifizieren.
>> Merkblatt für die Plattform Abwärme (Version 1.2.)
>> Registrierung Plattform Abwärme
Veranstaltungsempfehlung: ISPEX Klimafrühstück
Am jeweils 1. Freitag im Monat widmen unsere Experten sich zentralen Themen rund um das Klimamanagement.
Im nächsten Klimafrühstück am 3. Mai 2024 von 10:00 – 11:00 Uhr befassen wir uns mit dem Schwerpunkt: Plattform für Abwärme – Meldefrist verlängert bis 31.12.2024.
Energiepreisbremsen: Aktualisierungen März
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die FAQ „Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG“ abermals aktualisiert. Mit Stand 25.03.2024 ergeben sich u.a. Neuerungen bei der Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten bei mehreren Standorten. Das BMWK vertritt nun die Ansicht, dass bei Unternehmen mit mehreren Standorten und/oder mehreren Lieferanten ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Energieträger über alle Standorte zu ermitteln ist, um daraus die krisenbedingten Energiemehrkosten zu errechnen. Hierbei sind nur die selbst verbrauchten Energiemengen zu berücksichtigen. Es muss eine Abgrenzung von entgeltlich weitergegebenen Mengen erfolgen, wofür die einschlägigen Grundsätze der Übertragungsnetzbetreiber zum Messen und Schätzen von Strommengen angewendet werden können. Das Muster zur Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten hat die Prüfbehörde an die konkretisierten Vorgaben angepasst.
Die Prüfbehörde hat zudem Vorlagen und Formulare veröffentlicht:
- Vorlage für die endgültige Selbsterklärung nach 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG / § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG
- Muster für die Übersicht sämtlicher (Netz-) Entnahmestellen
- Muster für die Berechnung der Energiebeschaffungskosten für die Ermittlung der Energieintensität
- Muster für die Übersicht über die Verteilung der anzuwendenden Höchstgrenzen auf die Lieferanten
Seit Ende März ist es möglich, über das Antragsportal der Prüfbehörde Anträge auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der endgültigen Selbsterklärung zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen gewährt die Prüfbehörde auf Antrag eine Fristverlängerung um drei Monate bis zum 02.09.2024. In den angepassten FAQ finden sich auch hierzu wichtige Erläuterungen (vgl. Ziff. 5.5). Begleitend hat das BMWK am 18.03.2024 seine Rechtsauffassung in einem Schreiben an die Übertragungsnetzbetreiber „Erläuterung der Rechtsauffassung des BMWK zu Fristenregelungen im Strompreisbremsengesetz (StromPBG)“ dargelegt.
>> Häufig gestellte Fragen zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen (Stand 25.03.2024)
>> Prüfbehörde Energiepreisbremsen
Veranstaltungshinweis: Energiepreisbremsen – Briefing zur Endabrechnung
Die Strom- und Gaspreisbremse sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. Damit rückt für entlastete Unternehmen nun das Thema Endabrechnung verbunden mit der Frist für die endgültige Selbsterklärung bis 31.05.2024 in den Fokus.
Die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft bereitet Sie in einem erweiterten Briefing auf die Anforderungen vor. In einem 90 Minuten-Video erklären die Experten die Pflichten und Fallstricke für Unternehmen bei der anstehenden Selbsterklärung.
Weitere Informationen zum Video-Briefing finden Sie unter: Online-Seminar
Strom- und Gaspreisbremse.
Gasspeicherumlage: Verlängerung genehmigt
Die Bundesnetzagentur hat die Erhebung der Gasspeicherumlage bis zum 1. April 2027 genehmigt. Die Verlängerung stand bereits seit einiger Zeit im Raum. Mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur (BK7-24-01-003) kann die „Methodik zur Ausgestaltung der Umlage nach § 35e EnWG“ (sog. Gasspeicherumlage) zwei Jahre länger als ursprünglich geplant angewendet werden. Eine Anpassung des Mechanismus ist mit der Entscheidung der Beschlusskammer nicht verbunden.
Die Gasspeicherumlage beträgt 0,1860 ct/kWh für das erste Halbjahr 2024. Der neue Satz für die zweite Jahreshälfte wird Mitte Mai bekannt gegeben. Mit der Umlage werden die saldierten Kosten aus der Befüllung der Gasspeicher zur Erreichung der gesetzlichen Füllstandsvorgaben auf die Letztverbraucher umgelegt. Den Kosten für die Befüllung stehen Erlöse aus der Vermarktung des Speichergases bzw. der Speicheroptionen gegenüber.
Die marktgebietsverantwortliche THE stellt die Speicherbefüllung sicher und verwaltet die Umlageerhebung. Laut THE weist der vorläufige Monatsabschluss des Umlagekontos für Februar ein Minus von rund 7,18 Mrd. € aus. Da die erste Befüllung der Speicher während der Hochpreisphase 2022 erfolgte, sind nun bei deutlich gesunkenem Marktniveau keine entsprechenden Erlöse mehr zu erzielen. Die Umlage stieg in der Folge mehrfach an. Durch die Verlängerung der Umlageerhebung ist mit einer Streckung der Kosten auf einem längeren Zeitraum und dadurch weniger deutlichen Steigerungen zu rechnen.
>> Gasspeicherumlagekonto bei THE
>> ISPEX: Aktuelle Umlagen und Entgelt auf Erdgas
Veranstaltungshinweis: Update zum Energiekalender 2024
Über die wichtigsten Änderungen informieren die Experten der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft in unserem Update zum Energiekalender 2024.
Die Buchung des Videos ist ab sofort möglich.
AGEB: Energieverbrauch 2023 auf Tiefststand
Wie die AGEB (AG Energiebilanzen) mitteilt, ging der Energieverbrauch in Deutschland 2023 um 8,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr zurück. Der Verbrauch von 10.735 Petajoule beziehungsweise 366,3 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten stellt einen historischen Tiefststand dar.
Bestimmende Einflussfaktoren für die rückläufige Entwicklung sind laut dem jetzt erschienenen Jahresbericht 2023 der AGEB im hohen Preisniveau und der schwachen wirtschaftlichen Entwicklung zu sehen. Zwar seien die Einfuhrpreise für die wichtigsten Importenergien im Jahresverlauf gesunken, dennoch lägen die Preise weiterhin deutlich über dem Niveau von 2021. In der Folge führte dies zu Investitionen in die Energieeffizienz und zu Energieträger-Substitutionen sowie zu Kürzungen energieintensiver Produktionen. Die milde Witterung wirkte nur schwach verbrauchssenkend. Witterungsbereinigt wäre der Verbrauch nur um 7,4 Prozent gesunken.
Die AGEB errechnet für 2023 eine Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Energieproduktivität um 8,4 Prozent. Im langjährigen Mittel (1990 bis 2022) lag diese bei 2,5 Prozent p.a.
Die Verschiebungen im Energiemix 2023 fielen nicht bedeutend aus. Am Primärenergieverbrauch hatte Mineralöl mit einem Anteil von 35,6 Prozent, im Vorjahr 35,1 Prozent. Erdgas verringerte sich prozentual von 23,3 im Jahr 2022 auf 24,7 im Jahr 2023. Steinkohle und Braunkohle gingen auf 8,7 Prozent bzw. 8,3 Prozent von 9,8 Prozent bzw. 10,0 Prozent im Mix zurück. Die Kernenergie steuerte nur noch 0,3 Prozent 2023 bei. 2020 machte sie noch 3,2 Prozent aus. Als Ausnahme gegenüber den übrigen Energieträgern steigerten die Erneuerbaren ihren Beitrag am Primärenergieverbrauch von 17,5 Prozent (2022) auf 19,6 Prozent.
Im Jahr 2023 wurde Deutschland erstmals seit 2022 zum Strom-Netto-Importeur. Der Import-Überschuss betrug 11,8 Mrd. kWh. Nach Angabe der AGEB sanken die Ausfuhren verglichen mit dem Vorjahr um rund 24 Prozent, die Einfuhren stiegen dagegen um mehr als 40 Prozent.
>> Bericht der AG Energiebilanzen zur Entwicklung des Primärenergieverbrauchs 2023 (PDF)
Veranstaltungsempfehlung: ISPEX Energiefrühstück
Am jeweils 3. Freitag im Monat informieren unsere Energiemarktexperten kompakt über die aktuelle Preisentwicklung und diskutieren gemeinsam mit den Teilnehmern Fakten, Trends und Beobachtungen. Profitieren Sie von der Marktkenntnis unserer Analysten, teilen Sie Ihre eigene Markteinschätzung mit anderen und nutzen Sie den regelmäßigen Erfahrungsaustausch unter Experten zu Ihrem Vorteil.
Der nächste Termin ist Freitag, 19. April 2024.
Jetzt zum aktuellen Termin anmelden.
