Aktuelle Kurzmeldungen 05-2020

Verstöße gegen Bilanzkreistreue

Die Bundesnetzagentur hat bei zwei Unternehmen Verstöße gegen vertragliche Pflichten aus dem Bilanzkreisvertrag Strom festgestellt. Die bilanzkreisverantwortlichen Unternehmen Energie Vertrieb Deutschland (EVD) und Optimax Energy haben sich nach Auffassung der Bundesnetzagentur unzulässig verhalten, insbesondere hinsichtlich Erzeugungsprognose von Energiemengen, die dem Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht zur Verfügung standen. Die Anpassung von Prognosefahrplänen an die Handelstätigkeit widerspräche ebenfalls der gesetzlichen Maßgabe, für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisung und Entnahme zu sorgen.

Mit der Feststellung der Verstöße ist keine Kündigung der Bilanzkreisverträge verbunden. Diese kann nur durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Die Feststellung kommt einer Abmahnung gleich.

Den Hintergrund für die Untersuchen stellen die erheblichen System- und Bilanzungleichgewichten im Juni 2019 dar. Die Bundesnetzagentur hat daraufhin sechs Untersuchungsverfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen Trailstone wurde eingestellt, drei weitere Verfahren sind noch offen.

>> Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Umweltbonus Fahrzeugliste

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Liste der förderfähigen Fahrzeuge mit Stand 22.04.2020 aktualisiert.

>> Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (PDF)

WEMoG Entwurf

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vorgelegt.

Ziel des Entwurf ist es unter anderem, dass „ … jede Mieterin und jeder Mieter … im Grundsatz einen Anspruch darauf haben [soll], dass ihr beziehungsweise ihm auf ihre beziehungsweise seine Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug … werden“.

>> BT-Drs. 19/18791 (PDF)

>> ISPEX berichtete hierzu

Ausschreibung Biomasse

Die Bundesnetzagentur hat die Ergebnisse der Ausschreibung für Biomasseanlagen mit Gebotstermin 1. April 2020 veröffentlicht.

Bei einem Ausschreibungsvolumen von 167.770 kW wurden 41 Gebote im Umfang von 92.486 kW abgegeben. Bezuschlagt wurden 38 Gebote mit einem Volumen von 90.456 kW. Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert betrug 13,99 ct/kWh.

Die Ausschreibungsrunde erreichte trotz deutlicher Unterzeichung einen höheren durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert als bei der letzten Runde. Im November 2019 hatte lag dieser noch bei 12,47 ct/kWh.

Der nächste Ausschreibungstermin für Biomasseanlagen ist der 1. November 2020.

>> Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Energieverbrauch in der Industrie 2018

Das Bundesamt für Statistik (destatis) hat eine interaktive Karte mit dem Energieverbrauch in der Industrie 2018 nach Energieträgern veröffentlicht. Die Zusammenstellung erlaubt eine kreisgenaue Einsicht in die absoluten Verbräuche aufgeschlüsselt nach Energieträger.

Beispielsweise erreicht der energieintensivste Kreis Ludwigshafen am Rhein einen Erdgasanteil von über 50 Prozent. Den höchsten prozentualen Anteil bei Erdgas fällt im Kreis Wittenberg mit über 90 Prozent an.

Laut destatis summierte sich der Energieverbrauch der Industrie im Jahr 2018 auf insgesamt 3.981 Petajoule. Der Anteil an Erdgas betrug dabei knapp 30 Prozent. Dahinter rangierten Strom mit 22 Prozent und Mineralöle und Mineralölprodukte mit zusammen 16 Prozent. Kohle machte 15 Prozent aus.

>> Energieverbrauch in der Industrie 2018 nach Energieträgern

Weitere Verstöße Bilanzkreistreue

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat weitere Verstöße gegen die Bilanzkreistreue festgestellt. Den Lieferanten Energie Vertrieb Deutschland (EVD) und Optimax Energy attestierte die BNetzA bereits vertragswidriges Verhalten aus dem Bilanzkreisvertrag Strom. Nun erkannt sie auch bei Centrica, Danske Commodities und Statkraft Pflichtverletzungen.

Nach Erklärung der BNetzA haben „die Bilanzkreisverantwortlichen … durch einen unzureichenden Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme signifikante Ungleichgewichte in ihren Bilanzkreisen verursacht“. Die Bundesnetzagentur wertete die Anmeldung von Energiemengen in der Erzeugungsprognose, die den Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht zur Verfügung standen, als unzulässig. Zudem genügte es zur Prognose nicht, die Bilanzkreisbewirtschaftung am Saldo des Netzregelverbundes auszurichten, ohne die aktuelle Einspeisung der dem Bilanzkreis zugeordneten Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen.

Mit der Feststellung der Verstöße ist keine Kündigung der Bilanzkreisverträge verbunden. Diese kann nur durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgen. Die Feststellung kommt einer Abmahnung gleich.

>> Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

BNetzA Jahresbericht 2019

Die Bundesnetzagentur hat den Jahresbericht 2019 – Netze für die digitale Welt veröffentlicht. Neben den anderen Regulierungsgebieten wie Post und Eisenbahn äußert sich die BNetzA auch zum Energiesektor. Unter anderem werden die Marktentwicklung, Versorgungssicherheit und Netzausbau kurz zusammengefasst.

Beispielsweise hat die Bundesnetzagentur den Netzentwicklungsplan Strom 2019 – 2030 mit 114 Maßnahmen zum Netzausbau bestätigt. Ein zusätzlicher Maßnahmenbedarf auf insgesamt 3550 Trassenkilometern ergibt sich gegenüber dem Bundesbedarfsplangesetz von 2015.
Die Vorhaben liegen aktuell bei etwa 5.827 km Gesamtlänge.

Darüber hinaus nennt die BNetzA zum Beispiel die Kosten der Netz- und Sicherheitsmaßnahmen. Diese lagen im Jahr 2018 bei 1,4 Mrd. Euro.

Im PDF finden sich ab Seite 8 die energiewirtschaftlich relevanten Bereiche.

>> Jahresbericht der Bundesnetzagentur 2019 (PDF)

Netzreservebedarf Strom

Die Bundesnetzagentur hat die Netzreserve für das Winterhalbjahr 2020/ 2021 sowie für den Winter 2024/ 2025 bestätigt. Grundlage ist die Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber vom März und der daraus resultierende Bedarf an Reservekraftwerken.

Demnach sind für den Winter 2020/ 2021 Reserven von 6.596 Megawatt vorgesehen. Der Grund liegt im nicht ausreichenden Ausbau der Netze. Die Vorhaltung der Netzreserve dient dazu, Engpässe im Netz zu überbrücken und dieses zu stabilisieren. Die Erzeugung vor dem Engpass wird vermindert und gleichzeitig die Erzeugungsleistung hinter dem Engpass erhöht.

Zusätzlich zum anstehenden Winterhalbjahr geht ein weiter entfernter Planungszeitraum in die Betrachtung mit ein. Für 2024/ 2025 beträgt der Netzreservebedarf 8.042 Megawatt. Einen erhöhenden Faktor stellt die EU-rechtlich vorgeschriebene Intensivierung der Handelskapazitäten zwischen den Mitgliedsstaaten dar. Als dämpfend sollen sich die bis dahin realisierten Netzausbauvorhaben erweisen.

Im Bezug auf die Auswirkungen des Kohleausstiegs auf die Entwicklung des Redispatch-Bedarfs gibt die Bundesnetzagentur an, dass „ … [diese] tendenziell eher dämpfender Natur [sind], da weniger Strom aus Kohleproduktion exportiert wird und damit die Leitungen entlastet. Gleichzeitig werden Kohlekraftwerke aus dem Markt genommen und in die Netzreserve überführt. Das ist der Grund für den nominellen Anstieg der Netzreserve, obwohl die insgesamt erforderliche Redispatch-Leistung sinkt. Ohne eine Überführung in die Netzreserve wären die Kraftwerke im Markt weiter betrieben worden und hätten so ihre netzstützende Wirkung entfaltet. In diesem Fall würden sie jedoch ein Vielfaches an Kohlendioxid ausstoßen“.

>> Feststellung Netzreservekraftwerksbedarf für den Winter 2020/2021 und das Jahr 2024/2025 (PDF)

>> Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Zahl öffentliche Ladepunkte

Der BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) betreibt ein eigenes Ladesäulenregister. Laut Mitteilung des Verbandes sind zum 5. Mai 2020 dort 27.730 öffentlich zugängliche Ladepunkte verzeichnet. Hiervon stehen 14 Prozent als Schnelllader zur Verfügung. In den ersten vier Monaten des Jahres ergab sich eine Steigerung über 16 Prozent.

>> Presseinformation des BDEW

>> Ladesäulenregister.de

Gesetzentwurf GEIG

Die Regierungsfraktionen haben einen Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) vorgelegt.

Das Gesetz soll die Bereitstellung von Infrastruktur und Ladepunkte für Elektrofahrzeuge bei der Errichtung oder größeren Renovierung von Gebäuden verbindlich machen. Hierzu werden genaue Quoten, Voraussetzungen und Schwellen definiert. Beispielsweise sind bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen künftig alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität auszustatten.

Es sind Ausnahmen bei den Verpflichtungen vorgesehen, unter anderem für Nichtwohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden.

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist dennoch hoch. Der Gesetzentwurf beziffert die Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der Privatpersonen, die ihr Wohnungseigentum vermieten, auf ca. 30,7 Millionen Euro. Der einmalige Umstellungsaufwand liege demnach bei etwa 622 Millionen Euro.

>> BT-Drs. 19/18962

>> ISPEX berichtete hierzu

BEHG Folgen für BesAR

Im Bundestag hatte die Fraktion der FDP in Rahmen einer kleinen Anfrage unter anderem den Komplex der EEG-Umlagesenkung und die Folgen für stromkostenintensive Unternehmen aufgeworfen. Die Bundesregierung hat zu den Auswirkung des nationalen Brennstoffemissionshandels (BEH) und der geplanten Senkung der EEG-Umlage auf die deutsche Industrie Mitte Mai geantwortet.

Auf die Frage nach der zeitlichen Umsetzung der Entlastung der EEG-Umlage aus den Einnahmen des BEH antwortete die Regierung, dass sie plane, die erforderlichen rechtlichen Änderungen so rechtzeitig umzusetzen, dass die aus den Einnahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels vorgesehene Entlastung bei den Stromkosten im Rahmen der Festlegung der EEG-Umlage für das Jahr 2021 berücksichtigt werden könne. Zu einer konkreten Höhe der Senkung legte sich die Regierung noch nicht fest und verwies auf den Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds (EKF) 2021.

Die Oppositionsfraktion erkundigte sich nach dem Herausfallen der BesAR-Unternehmen aufgrund der dann veränderten Stromkostenintensität aus der Regelung. Der Bundesregierung ist dieser Effekt bekannt, benennt die Zahl nach den erfragten Senkungsschritten jedoch nicht. Sie stellt darauf ab, dass die Anzahl von möglicherweise betroffenen Unternehmen von verschiedenen Faktoren abhinge. Neben dem Strompreis habe auch der Stromverbrauch der vergangenen drei Jahre sowie die Bruttowertschöpfung der vergangenen drei Jahre einen maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Stromkostenintensität der Unternehmen. Diese betriebswirtschaftlichen Kennzahlen werden durch die derzeitige Wirtschaftskrise stark beeinflusst sein und lägen der Bundesregierung im Detail nicht vor.

Nach den Gegenmaßnahmen des Carbon Leakage dieser Unternehmen und der Absenkung der Schwellenwerte gefragt, gibt die Regierung an, Maßnahmen zu prüfen. Dazu zählt auch die Absenkung der Schwellenwerte.

Die Bewertung der beihilferechtlichen Situation [bzgl. Schwellenwerte] sowie den Stand der Gespräche der mit der Europäischen Kommission zur Übertragbarkeit des EuGH-Urteils zur Einordnung der EEG-Umlage nach EEG 2012 als Nichtstaatliches Mittel im Hinblick auf die EEG- und KWKG-Novelle ist Teil des Fragenkatalogs. „Die Gespräche mit der Europäischen Kommission zur Übertragbarkeit des EuGH-Urteils vom 28. März 2019 zur Beihilfenfreiheit des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG) 2012 auf das aktuelle EEG sowie das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) werden derzeit – auch mit Blick auf die anstehenden Novellen – fortgeführt“, antwortete die Regierung.

>> BT-Drs. 19/18857

>> ISPEX berichtete hierzu

Folgen Kohleausstieg

Die FDP-Fraktion hat sich im Rahmen einer kleinen Anfrage im Bundestag zu den Folgen des beschleunigten Kohleausstiegs erkundigt.

Unter wurde die Regierung angefragt, mit welchen CO2-Einsparungen sie durch den Ausstieg aus der Braunkohleverstromung im Gegensatz zu einem Ausstieg als Ergebnis der Wirkung des EU-Emissionshandels rechne. Die Bundesregierung antworte hierzu, nachdem sie Bezug auf das Nichtvorhandensein einer Empfehlung der Ausstiegskommission genommen hat: „Eine Quantifizierung der Gesamtemissionseinsparung des schrittweisen Ausstiegs aus der Kohleverstromung ist methodisch anspruchsvoll und kann vorab immer nur modellhaft und mithilfe einer Strommarktmodellierung erfolgen. Neben diversen Annahmen zu einem kontrafaktischen Szenario müssen eine Vielzahl von Annahmen zur Entwicklung der CO2- und Brennstoffpreise und weiteren energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden. Die Bundesregierung gibt hierzu regelmäßig wissenschaftliche Studien in Auftrag. Die Ergebnisse macht sich die Bundesregierung nicht zu eigen“.

Auf die Frage mit welchen Kosten die Regierung pro eingesparter Tonne CO2-Äquivalent rechne, verweist die Regierung ebenso auf jene Antwort.

Nach den Schlussfolgerungen der Berechnungen des Bundesrechnungshofs gefragt, wonach sich bis 2050 Treibhausgaseinsparungen von rund 650 Mio. Tonnen CO2-Äquivalenten ergeben sollen, gibt die Bundesregierung an, dass ihr andere Zahlen aus den genannten Studien vorlägen.

Die Oppositionsfraktion erkundigt sich auch nach den Haushaltsmindereinnahmen aus der Löschung der freigewordenen CO2-Zertifiakte sowie nach den Auswirkungen auf die gesamt-europäischen CO2-Einsparungen durch den beschleunigten Kohleausstieg. Hierzu die Bundesregierung: „Die Menge der aufgrund des Kohleausstiegs ´freiwerdenden Zertifikate` (und dies gilt folglich auch für die Haushaltsmindereinnahmen) kann im Vorhinein nicht jahresscharf beziffert werden. Sie wird daher erst durch den Beschluss der Bundesregierung nach der Stilllegung der jeweiligen Kraftwerke festgelegt. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung, dass die Marktstabilitätsreserve (MSR) des Europäischen Emissionshandels (EU ETS) bereits zur Löschung von Zertifikaten beiträgt. Ob und in welchem Umfang zusätzliche Berechtigungen durch die Bundesregierung gelöscht werden, wird gemäß Gesetzentwurf durch mindestens zwei unabhängige Gutachten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen analysiert“.

>> Anfrage BT-Drs. 19/17541

>> Antwort BT-Drs. 19/18991

Kleine EEG-Änderung beschlossen

Der Bundestag hat am 14. Mai 2020 kleine Anpassungen des EEG beschlossen. Angenommen wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen der Regierungsfraktionen (BT-Drs. 19/18964) in der geänderten Fassung des Wirtschaftsausschusses (BT-Drs. 19/19208).

Unter anderem werden die Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften abgeschafft und Zuständigkeiten bei Offshore-Windkraftanlagen verändert.

Die Fristverlängerungen für das WP-Testat und das Zertifikat nach ISO 50001 bei der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung wurde nun gesetzlich verankert. Das BAFA hatte bezüglich des Nachreichens bis zum 30. November nach der materiellen Ausschlussfrist 30. Juni Entgegenkommen signalisiert. Mit dem neuen § 103 Abs. 8 EEG können Unternehmen sich nun auf das EEG berufen. Das Zertifikat muss laut Gesetzesbegründung, sofern es nach dem 30. Juni 2020 nachgereicht wird, zumindest bis zum Zeitpunkt der materiellen Ausschlussfrist gültig sein.

Das Gesetzt ist nicht zustimmungspflichtig und soll am Tag seiner Verkündung in Kraft treten.

>> BT-Drs. 19/18964

>> BT-Drs. 19/19208

>> ISPEX berichtete hierzu

EEV und BEHG Anpassung

Das Bundeskabinett hat Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) beschlossen. Sie schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um über die Einnahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels die Senkung der EEG-Umlage herbeizuführen.

Die Änderungen sollen rechtzeitig zur Veröffentlichung der EEG-Umlage im Oktober vollzogen sein und sich bereits auf das Jahr 2021 auswirken. Die Höhe der Mittel wird noch festgelegt.

Die Regierung hat ebenfalls den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen. Dieser sieht unter anderem vor, eine Verordnungsermächtigung zum Carbon Leakage-Schutz betroffener Industrien zum Inkraftreten des geänderten BEHG zu schaffen.

>> Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

>> Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes