Aktuelle Kurzmeldungen 05-2021

Weiterhin Deckelung EEG-Umlage

Wie aus Medienberichten hervorgeht, soll die EEG-Umlage auch in den Jahren 2023 und 2024 mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt gedeckelt werden. Darauf haben sich die Regierungsparteien verständigt. Demnach soll die EEG-Umlage bei unter 5 ct/kWh liegen. Die Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel werden zur Senkung Umlage mit herangezogen.

Für das Jahr 2021 und 2022 ist diese Vorgehensweise bereits etabliert. Die Umlage beträgt in diesem Jahr 6,5 ct/kWh anstatt der von den Übertragungsnetzbetreibern prognostizierten rund 9,6 ct/kWh. 2022 wird die EEG-Umlage 6 ct/kWh betragen.

 
Empfehlung: BEHG-Rechner
Welche Kosten entstehen durch die CO2-Abgabe 2021? Wie viel teurer werden Gas, Heizöl und Diesel in den nächsten Jahren? Mit dem ISPEX BEHG-Preisrechner können Sie selbst die Belastungen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel online bestimmen.

Hier geht es zum ISPEX BEHG-Preisrechner.
 

EU-KOM genehmigt EEG 2021 teilweise

Die Europäische Kommission hat am 29. April 2021 Teile der Regelungen des EEG 2021 wettbewerbsrechtlich genehmigt.

Damit können einige unter Genehmigungsvorbehalt stehende Regelungen aus der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EEG-Novelle rückwirkend angewendet werden.

Stromkostenintensive Unternehmen haben nun Rechtssicherheit für die Besondere Ausgleichsregelung (§ 64 EEG). Die erstmals zur Anwendung kommende Besondere Ausgleichsregelung für Landstromanlagen für Seeschiffe (§ 65b EEG) erhielt ebenso eine Genehmigung.

In anderen Bereichen wie z.B. der gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff (§ 69b EEG 2021) werden separate Verfahren durchgeführt. Die Besondere Ausgleichsregelung nach § 64a EEG 2021 („Grüner Wasserstoff“) ist grundsätzlich umfasst, in Details besteht Klärungsbedarf, der zusammen mit der Vollbefreiung geprüft wird. Die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65 EEG 2021) wird ebenfalls getrennt entschieden.

Wichtig für KWK-Anlagenbetreiber: Die Genehmigungsentscheidungen hinsichtlich der Umlagebefreiungen für Eigenversorgung (§§ 61 ff. EEG 2021) sind Gegenstand eines separaten Verfahrens.

Bis Ende Mai soll die Genehmigungsentscheidung vom 29. April 2021 auf der Website der EU-Kommission und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Stichprobenkontrolle Energieaudit

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat den Hinweis zur Stichprobenkontrolle für die Durchführung eines Energieaudits aktualisiert.

Demnach müssen Unternehmen, die eine schriftliche Aufforderung durch das BAFA erhalten haben, ein elektronisches Formular zur Nachweisführung ausfüllen. Daneben ist die Richtigkeit der Angaben im elektronischen Formular in einem eigenen PDF zu bestätigen. Ebenso ist der Nachweis über ein ggf. durchgeführtes Energieaudit mittels PDF-Formular beizubringen. Beide PDF-Formulare sind ausgefüllt im elektronischen Formular zu hinterlegen.

Die Kulanzregelungen wegen der Corona-Pandemie gelten fort. Sollte ein Unternehmen wegen Corona das (Wiederholungs)audit nicht rechtzeitig durchführen, wird das BAFA Nachsicht walten lassen. Die Umstände weswegen das Energieaudit nicht durchgeführt werden konnte, sind ausführlich zu dokumentieren und bei erfolgter Stichprobenkontrolle durch das BAFA als Begründung für die Verfristung bereitzuhalten.

>> Elektronisches Formular EDL-G zur Nachweisführung

>> Nachweis über die Durchführung des Energieaudits

>> Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Formular

 
Wissen Sie, ob Ihr Unternehmen ein Energieaudit durchführen muss? Kennen Sie Ihre Melde- und Dokumentationspflichten?

ISPEX unterstützt Ihr Unternehmen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mehr zum Thema Energieaudit finden Sie hier.