Aktuelle Kurzmeldungen 05-2022

EEG-Umlage ab 1. Juli bei null

Ab 1. Juli wird die EEG-Umlage auf null abgesenkt. Ein entsprechendes Gesetz verabschiedete der Bundestag am 28. April 2022. Beschlossen wurde der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen eines „Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ in der vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung.

Demnach ist für Strom, der im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 verbraucht wurde, ein EEG-Umlage-Wert von 0 ct/kWh anzuwenden. Für Stromkostenintensive Unternehmen fällt auf diese Strommengen keine Mindestumlage nach § 64 Abs. 2 Nr. 4 EEG an. Die Pflichten nach § 74 und § 74a EEG entfallen.

Im Jahr 2022 verbrauchte Strommengen gelten ungeachtet des Umlagesatzes ab 1. Juli als umlagepflichtige Strommengen, wenn für sie volle oder anteilige EEG-Umlage hätte gezahlt werden müssen. Für die Abrechnung der EEG-Umlage für hocheffiziente KWK-Anlagen (§ 61c EEG), Stromspeicher (§ 61l EEG) und in Fällen des § 74 EEG ist eine ganzjährige reine Rechengröße in Höhe der Hälfte der derzeitigen EEG-Umlage anzusetzen, d.h. 1,8615 ct/kWh.

EEG-Umlage, Ab 1. Juli, 2022, 01.06.2022
Das Änderungsgesetz setzt weiterhin Regelungen im EnWG, um die Entlastung bei der EEG-Umlage tatsächlich an den Verbraucher weiterzugeben.

Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung durch den Bundesrat.

>> BT-Drs. 20/1025

>> BT-Drs. 20/1544

BesAR: Antragsverfahren 2022 eröffnet

Das Bundesamt für Wirtschaft (BAFA) hat das Antragsverfahren 2022 für die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) eröffnet. Seit Montag können im ELAN-K2-Portal nun bis 30. Juni Anträge gestellt werden.

Zudem liegt seit 13. Mai das Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen mit Stand 2022 vor. Ebenso stehen die aktualisierten Merkblätter für Landstromanlagen und Schienenbahnen zum Download.

Die vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 wurde durch den Bundestag bereits beschlossen und kann voraussichtlich rechtzeitig in Kraft treten. Das BAFA weist auf seiner Internetseite darauf hin, das die Antragstellung eine Betriebswirtschaftliche Entscheidung darstellt.

Angesichts der geplanten großen EEG-Novelle (Osterpaket) ist damit zu rechnen, dass die Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können.

Das sogenannte Osterpaket befindet sich derzeit zur Lesung im Bundestag. Das neu zu schaffende Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) sieht ausdrücklich eine Begrenzung der genannten Umlagen vor. Bei einer eventuellen Wiedererhebung nach EEG 2023 sind Entlastungen im Sinne der „alten“ BesAR vorgesehen.

>> Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2022 (PDF)

>> Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (PDF)

>> Pressemitteilung des BMWK

 
Welche Neuerungen werden für 2023 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

Auch in diesem Jahr machen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Energy Compliance mit den wichtigsten „Energiesteuern und Abgaben 2023“ vertraut – wieder im 4. Quartal, diesmal aber in verschiedenen Online- und Präsenzformaten. Vermeiden Sie Fehler und Versäumnisse und sichern Sie so Ihrem Unternehmen Vergünstigungen und Erleichterungen.

Die aktuellen Termine finden Sie hier.
 

BEHG: Weitere Updates BECV-Antrag

Die DEHSt hat erneut ein Update des Leitfadens BEHG Carbon Leakage – Antragsverfahren für die Kompensation gemäß § 11 Absatz 3 BEHG und BECV mit Stand 28.04.2022 online gestellt.

Zusätzlich ist nun der Leitfaden Ablauf Elektronische Kommunikation – Virtuelle Poststelle (VPS) als Download mit Stand 27.04.2022 verfügbar.

>> Leitfaden BEHG Carbon Leakage (PDF)

>> Leitfaden Ablauf Elektronische Kommunikation Virtuelle Poststelle (VPS) (PDF)

EnSiG: Novelle verabschiedet

Der Bundestag hat am 12. Mai 2022 die Änderung des Energiesicherungsgesetz (EnSiG) nach dem Entwurf der Regierungsfraktionen in der vom Ausschuss geänderten Fassung angenommen.

Unter anderem wird, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung über Unternehmen der kritischen Infrastruktur und als Ultima Ratio die Möglichkeit einer Enteignung geschaffen. Ebenso ist ein außerordentliches gesetzliches Preisanpassungsrecht entlang der gesamten Lieferkette für den Fall, dass Gaslieferungen nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden, vorgesehen. Auf diesem Wege soll verhindert werden, dass Importeure in eine finanzielle Schieflage geraten, die kaskadenartige Auswirkungen auf den gesamten Markt haben kann. Einen solchen Eintritt einer erheblichen Minderung der Gasimportmengen nach Deutschland stellte die Bundesnetzagentur fest.

Das Gesetz ist durch den Bundesrat zustimmungspflichtig.

>> Gasmangellage: Was sehen die Notfallpläne vor?

>> BT-Drs. 20/1501 (PDF)

>> BT-Drs. 20/1766 (PDF)