Aktuelle Kurzmeldungen 05-2026

BesAR: Antragsverfahren 2026 geöffnet

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nach Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) eröffnet. Über das elektronische Antragsportal können berechtigte Unternehmen bis zum 30.06.2026 (gesetzliche Ausschlussfrist) eine Begrenzung bei der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage beantragen.

Das elektronische Antragsportal (ELAN-K2) zur Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2027 ist seit 04.05.2026 geöffnet. Durch eine Neugestaltung wurde die Bedienung abgeändert. Das BAFA verweist in diesem Zusammenhang auf den Bereich „Neugestaltung des BesAR-Antragsportals (ELAN-K2)“ in der entsprechenden Anleitung.

Schwerpunkt der diesjährigen Antragstellung ist neben der Aufstellung der umlagepflichtigen Strommengen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Nachweis der ökologischen Gegenleistungen oder des Grünstrombezugs und dessen Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle – also eine Zertifizierungsgesellschaft oder Umweltgutachterorganisation. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nicht mehr möglich.

Zu beachten ist, dass weiterhin die WZ-Klassifikation 2008 zur Anwendung kommt, obwohl bereits die WZ 2025 veröffentlicht ist.

Das BAFA hat die Arbeitshilfen für 2026 aktualisiert und stellt diese gesammelt seiner Website zum Download.

>> Anleitung BesAR-Antragsportal (ELAN-K2) (PDF)

>> Arbeitshilfen für das Antragsjahr 2026

 

Empfehlung


Kostenfreier ISPEX Branchen-Check

Wissen Sie, welche Entlastungen Ihrem Unternehmen zustehen? Im kostenfreien ISPEX Branchen-Check erhalten Sie eine erste, strukturierte Einschätzung, welche energierechtlichen Entlastungen und Pflichten für Ihre Branche typischerweise relevant sind – kompakt und verständlich.

Industriestrompreis: EU KOM gibt grünes Licht

Die Europäische Kommission (KOM) hat den deutschen Industriestrompreis beihilferechtlich genehmigt. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche bestätigte bekannte Details zur Ausgestaltung des Instruments. Zudem soll eine Kombination mit der Strompreiskompensation möglich sein. Auch Erleichterungen für Chemieparks kündigen sich an.

Am 16.04.2026 hat die Europäische Kommission die angedachte Regelung zum deutschen Industriestrompreis beihilferechtlich genehmigt. Laut Pressemitteilung der Kommission entspricht die angemeldete Regelung dem CID-Beihilferahmen (Clean Industrial Deal/Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF)). Die dort enthaltenen Bedingungen werden Eingang in die gesetzliche Umsetzung in Deutschland finden.

In einer Pressekonferenz am selben Tag stellte die Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche zentrale Punkte des Industriestrompreises vor. Besonders hob sie hervor, dass es gelungen sei, die Kombination mit der Strompreiskompensation zu ermöglichen. Der gleiche Stromverbrauch könne nicht doppelt gefördert werden, aber weitere Strommengen in einer Produktionsstätte, die nicht der Strompreiskompensation unterfielen, könnten nun vom Industriestrompreis Gebrauch machen, so die Ministerin.

Förderberechtigt für den Industriestrompreis sind Unternehmen der Teilliste 1 gemäß der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL-Liste). In diesem Zusammenhang bekräftigte Reiche den Willen, „ … dass bislang von der KUEBLL-Liste nicht erfasste Unternehmen in diese Liste kommen sofern sie den EU-Anforderungen an eine hohe Strom- und Handelsintensität genügen“. Das Bundeswirtschaftsministerium habe einen Verbändeaufruf nach draußen geschickt mit Bitte um Einschätzungen von Unternehmen und Verbänden.

Zudem sei Rechtssicherheit durch vorgelagerte Prüfoptionen geschaffen worden. Dies stelle ein Novum dar.

Katherina Reiche kündigte als Neuerung die Aufnahme von Chemieparks an. Indirekte Stromverbräuche in Chemieparks bzw. Industrieparks seien nun auch entlastungsfähig. Chemieparkbetreiber produzierten häufig Vorprodukte, die für die eigentliche chemische Industrie, die in diesen Parks produziert, wichtig seien. Als Beispiele nannte sie die Bereitstellung von Wasser, Wärme, Prozessdampf oder auch Druckluft.

Parallel veröffentlichte das BMWE (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) ein Pressepapier. Hierin findet sich ein Abriss der zentralen Punkte des Industriestrompreises nebst einiger Entlastungsbeispiele. Hier eine Zusammenfassung in Stichpunkten.

Wirkung und Begünstigte

  • Entlastung bis zu 50 % des Großhandelsstrompreises (Referenz: 1-Jahres-Future), Untergrenze bei 5 ct/kWh
  • Hohe Planungssicherheit durch früh feststehenden Referenzpreis (jeweils zum 1. Januar)
  • 50 % des Stromverbrauchs der Produktionsstätte beihilfefähig
  • Einbezug indirekter Stromverbräuche (z. B. Wärme, Dampf, Druckluft) in Chemieparks
  • Förderfähig: Unternehmen aus 91 (Teil-)Sektoren der energieintensiven Industrie (bis zu ca. 9.500 Unternehmen)
  • Zentrale Branchen: Chemie, Glas/Keramik, Metall, Kunststoff, Papier, Zement, Halbleiter, Maschinenbau, Lebensmittel, Rohstoffe
  • Erweiterung auf weitere Sektoren möglich (nach EU-Genehmigung und Nachweis der Kriterien)
  • Laufzeit: 2026–2028, Antragstellung ab 2027 rückwirkend für 2026
  • Beispiel: Bei 8,75 ct/kWh Referenzpreis → ca. 3,75 ct/kWh Entlastung (bzw. 4,1 ct/kWh mit Bonus)

Kombination mit Strompreiskompensation (SPK)

  • Kombination von Industriestrompreis und SPK möglich
  • Keine Doppelförderung derselben Strommengen
  • Entscheidung erfolgt auf Ebene der Stromverbräuche

Gegenleistungen

  • 50 % der Beihilfe müssen innerhalb von 48 Monaten in Dekarbonisierung investiert werden
  • Breiter Maßnahmenkatalog:
    • Erneuerbare Energien (z. B. PV)
    • Energieeffizienzmaßnahmen
    • Flexibilitätslösungen (z. B. Speicher, Power-to-Heat)
    • Infrastruktur (z. B. Netzausbau)
    • PPAs (bei Finanzierung neuer/modernisierter Anlagen)
  • Flexibilitäts-Bonus (+10 % Beihilfe) bei Fokus auf Nachfrageflexibilität
  • Mindestens 75 % des Bonus wiederum für Dekarbonisierung einzusetzen

Antragsverfahren

  • Ziel: möglichst bürokratiearm
  • Wenige Angaben für kleine Unternehmen (z. B. Stromverbrauch laut Rechnung)
  • Testat erst ab 10 GWh Stromverbrauch erforderlich
  • Für größere Unternehmen meist kein Zusatzaufwand (Nutzung bestehender BesAR-Nachweise)

>> Pressemitteilung der Europäischen Kommission

>> Pressemitteilung des BMWE

>> Pressepapier zum Industriestrompreis des BMWE (PDF)

Veranstaltungsempfehlung


Briefing Update Industriestrompreis (21.05.2026)

Mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie zum Industriestrompreis liegt erstmals
eine belastbare rechtliche Grundlage vor. Im kostenfreien Online-Briefing erfahren Sie,
wie sich der rechtliche Stand darstellt und Sie die Beantragung angehen können.

EDL-G/EnEfG: Stellungnahme zum Referentenentwurf der Novelle

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat einen Referentenentwurf Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf setzt die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791) der EU in deutsches Recht um. Daraus folgen umfangreiche Anpassungen in den einzelnen Gesetzen, u.a. EDL-G und EnEfG. Für Unternehmen zeichnen sich einschneidende Veränderungen ab.

Im Rahmen der Anhörung hat ISPEX zum Referentenentwurf Stellung genommen. Wir geben hier den Kern der Stellungnahme wieder. Sobald das Gesetzgebungsverfahren vor den Abschluss steht, werden wir ein entsprechendes Briefing zur Novelle anbieten.

Stellungnahme zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Ein zentraler Aspekt des Gesetzesentwurfs ist die Anpassung der Verpflichtungen für Unternehmen im Bereich der Energieeffizienzmaßnahmen. Die ISPEX begrüßt hierbei insbesondere die Anhebung des Schwellenwertes für die verpflichtende Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 8 EnEfG auf 23,6 GWh. Diese Anpassung stellt eine konsequente Rückführung auf europäische Mindestanforderungen dar und führt zu einer erheblichen Entlastung insbesondere mittelständischer Unternehmen.

Im Kontext der Regelungen des § 9 EnEfG zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen ergeben sich jedoch praxisrelevante Fragestellungen. Insbesondere ist unklar, wie mit Unternehmen umzugehen ist, die grundsätzlich keinen Jahresbericht veröffentlichen und hierzu auch nicht verpflichtet sind. Eine Klarstellung im Gesetz oder in begleitenden Vollzugshinweisen erscheint hier aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend erforderlich.

Positiv hervorzuheben ist hingegen die Streichung der Verpflichtung zur Einholung einer externen Bestätigung der Umsetzungspläne. Diese Maßnahme wird ausdrücklich begrüßt, da sie eine spürbare Entlastung für Unternehmen darstellt, ohne die inhaltliche Qualität der Aktionspläne in Energiemanagementsystemen wesentlich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus werden die Aktionspläne im Rahmen der Managementbewertung und der Audits in regelmäßigen Abständen bewertet und freigegeben.

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gemäß § 3 Nr. 19 EnEfG ist die Aufnahme der DIN EN ISO 14001 als Umweltmanagementsystem nachvollziehbar. Allerdings ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 14001 im Vergleich zu einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder einem EMAS-System nur in begrenztem Umfang auf die systematische Verbesserung der Energieeffizienz ausgerichtet ist. Insbesondere spielt die energetische Bewertung innerhalb der ISO 14001 eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus bestehen Unterschiede im Bereich der rechtlichen Verpflichtungen (Legal Compliance), die im EMAS-System deutlich strenger ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund sollte aus Sicht der ISPEX im Sinne des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ weiterhin eine klare Priorisierung von EMAS sowie DIN EN ISO 50001 erfolgen oder es sollten klare Mindestanforderungen (vgl. EMAS oder DIN EN ISO 50001) an die energetische Bewertung im Gesetz verankert werden.

Im Bereich der Abwärmenutzung gemäß § 16 EnEfG ist zunächst positiv hervorzuheben, dass mit der Einführung von Schwellenwerten für den Gesamtenergieinput von 7 MW bzw. 8 MW eine deutliche Fokussierung auf relevante Anlagen erfolgt. Diese Maßnahme wird ausdrücklich begrüßt, da sie zu einer erheblichen Entlastung großer Teile der Wirtschaft führt. Gleichwohl bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Definition von Industrieanlagen sowie Energieversorgungseinrichtungen. Insbesondere bei hybriden Anlagenformen kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Es wird daher empfohlen, in § 3 EnEfG eine ergänzende Definition oder in § 16 eine Verweisung zur Definition der Industrieanlage aufzunehmen, beispielsweise in Anlehnung an Artikel 3 der Industrieemissionsrichtlinie (IED), um eine einheitliche Auslegung sicherzustellen.

Die Anpassungen in § 17 EnEfG, insbesondere der Wegfall der verpflichtenden Meldung an die Plattform für Abwärme sowie der damit verbundenen jährlichen Aktualisierungspflichten, werden ausdrücklich begrüßt. Diese Änderung stellt einen wesentlichen Beitrag zur Entbürokratisierung dar und reduziert den administrativen Aufwand für Unternehmen erheblich.

Auch die Änderungen im EDL-G werden grundsätzlich als praxisnah und zielführend bewertet. Insbesondere die klare Strukturierung der Energieauditpflichten sowie die Anpassung an europäische Vorgaben tragen zur besseren Verständlichkeit und Anwendbarkeit der Regelungen bei.

Im Zusammenhang mit § 8 Absatz 2 EDL-G ergibt sich jedoch eine wesentliche Herausforderung hinsichtlich der Umsetzbarkeit der vorgesehenen Fristen. Unternehmen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh aufweisen, sollen demnach bis zum 11. Oktober 2026 ein Energieaudit durchgeführt haben. Unter Berücksichtigung der praktischen Anforderungen eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1, insbesondere der Datenerhebung, Analyse und Berichtserstellung, sowie der begrenzten Verfügbarkeit qualifizierter Energieauditoren erscheint diese Frist aus praktischer Sicht für viele Unternehmen nicht einhaltbar.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, eine Übergangsregelung zu schaffen, die Unternehmen Rechtssicherheit bietet. Konkret sollte vorgesehen werden, dass Unternehmen, die vor dem Stichtag 11. Oktober 2026 ein Energieaudit beauftragt haben, innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwölf Monaten nicht mit Bußgeldern belegt werden, sofern die Durchführung des Energieaudits bis zum 11. Oktober 2027 nachgewiesen wird. Ungeachtet dessen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die derzeit vorgesehene Frist aus praktischer Sicht als nicht realistisch einzustufen ist.

Ein weiterer Punkt betrifft § 8 Absatz 3 Nr. 1 EDL-G. Hier verweist der Entwurf auf ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17. Diese Nummer bezieht sich jedoch auf Finanzinstrumente für Energieeinsparungen. Es ist davon auszugehen, dass hier korrekterweise auf § 2 Nummer 19 Bezug genommen werden sollte. Eine entsprechende redaktionelle Korrektur ist erforderlich.

Die Wiederaufnahme der EMAS-Regelung in § 8 Absatz 3 Nr. 2 EDL-G wird ausdrücklich begrüßt. Gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage nach der konsistenten Behandlung von Umweltmanagementsystemen nach DIN EN ISO 14001. Wenn diese Norm im EnEfG als gleichwertig zu DIN EN ISO 50001 und EMAS anerkannt wird, sollte dies auch im EDL-G entsprechend berücksichtigt werden. Aus fachlicher Sicht ist jedoch festzustellen, dass die ISO 14001 keine ausreichenden Anforderungen an eine systematische energetische Bewertung und fortlaufende Verbesserung der energiebezogenen Leistung stellt. Vor diesem Hintergrund erscheint es im Sinne der Konsistenz sachgerecht, die ISO 14001 nicht als gleichwertige Alternative zum Energieaudit anzuerkennen oder zusätzliche Anforderungen an die Umsetzung der DIN EN ISO 14001 hinsichtlich der energetischen Bewertung zu stellen.

>> Gesetzgebungsverfahren auf der Website des BMWE

Jetzt schon vormerken!


ISPEX Energiefrühstück 19.06.2026

Spezial: Novelle EnEfG und EDL-G: Was ändert sich und welche Fristen gelten?