Aktuelle Kurzmeldungen 06-2024

EU: Einigung zu Strommarktreform

Die EU-Energieminister haben sich gestern final auf eine Reform des Strommarktes geeinigt. Dabei sind an den wesentlichen Marktmechanismen keine Änderungen vorgesehen. Das Ziel, extreme Preisschwankungen zu verhindern, soll in erster Linie vielmehr indirekt durch eine geringere Abhängigkeit von fossilen Energieträgern erreicht werden. Im Einzelnen ist insbesondere vorgesehen:

  • Langfristige Subventionen der Staaten in bestimmte Neuanlagen (AKW, Geothermie, PV, Wasserkraft ohne Reservoirs, Windkraft) sollen künftig in Form von zweiseitigen Differenzverträgen erfolgen.
  • Auch PPA sollen verstärkt dem Ausbau CO2-armer Anlagen dienen, indem die Staaten Kreditgarantien auflegen, welche Anlagenbetreiber vor einem Zahlungsausfall des Käufers absichern. Diese Maßnahme soll den Marktzugang für KMU erleichtern.
  • Ferner besteht nun dauerhaft die Möglichkeit, eine Strompreiskrise regional oder EU-weit auszurufen, wenn die Großhandelspreise über 180 €/MWh ansteigen und zugleich um das 2,5-fache über dem Mittel der fünf vorherigen Jahre liegen und zudem erwartet wird, dass das erhöhte Preisniveau für mindestens sechs Monate andauert. Alternativ erlaubt ein Anstieg der Endkundenpreise um 70 % für eine Dauer von mindestens drei Monaten eine Krise auszurufen. In diesem Fall dürfen die Staaten vorübergehend für bestimmte Verbraucher die Preise setzen.
  • Darüber hinaus soll die Liquidität im Intraday-Handel gesteigert werden. Dazu müssen die Marktplatzbetreiber künftig ihre entsprechenden Orderbücher für die einzelnen Gebotszonen offenlegen.

>> Pressemitteilung des Europäischen Rates

 
Veranstaltungsempfehlung: ISPEX Energiefrühstück

Am jeweils 3. Freitag im Monat informieren unsere Energiemarktexperten kompakt über die aktuelle Preisentwicklung und diskutieren gemeinsam mit den Teilnehmern Fakten, Trends und Beobachtungen. Profitieren Sie von der Marktkenntnis unserer Analysten, teilen Sie Ihre eigene Markteinschätzung mit anderen und nutzen Sie den regelmäßigen Erfahrungsaustausch unter Experten zu Ihrem Vorteil.
 
Spezial im Juni: EU-Strommarktreform im Schnelldurchlauf.
Termin: Freitag, 21. Juni 2024, 09:00 – 10:00 Uhr.

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EDL-G: Entwurf für Novelle beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur EDL-G1-Novelle2 beschlossen. Eine der wichtigsten Neuerungen für Unternehmen besteht u.a. darin, dass die Energieauditpflicht zukünftig nicht mehr am Status als Nicht-KMU festgemacht werden soll. An die Stelle soll der durchschnittliche Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh bezogen auf die vorangegangen drei Jahre treten. Dies soll der Umsetzung der EU-Vorgaben von 10 TJ dienen. Ausgenommen von der Auditpflicht sind Unternehmen, die nach § 8 Abs. 1 EnEfG3 verpflichtet sind, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

Erweiterte Audit-Anforderungen
Die Anforderungen an ein Energieaudit (§ 8a EDL-G) sollen ergänzt werden. Aus der geplanten Änderung und Erweiterung nach Abs. 4 gehen u.a. folgende Anforderungen hervor:

Erfassung im Bereich Abwärme muss beinhalten:

  • Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen
  • Mögliche Inhaltsstoffe
  • Technisch vermeidbare und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen
  • Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung

Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung.

Wirtschaftlichkeitsbewertung der nach identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2022.

Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien

Bewertung der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärmenetz oder Fernkältenetz

Für die Anforderungen an die Energieaudit durchführende Person sind umfangreiche Änderungen vorgesehen, die hier nicht erläutert werden (§ 8b im Entwurf).

Folgeanpassung im EnEfG
Aus der angedachten EDL-G-Novelle ergibt sich eine Folgeanpassung des EnEfG. Hierbei ist u.a. vorgesehen, dass Unternehmen die über der genannten Schwelle von 2,77 GWh liegen, verpflichtet sind, spätestens innerhalb eines Jahres konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Das bezieht sich auf alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen aus dem Energieaudit. Darüber hinaus greift der neue Schwellenwert auch bei Unternehmen mit einem Umweltmanagementsystem nach EMAS oder Energiemanagementsystem nach ISO 50001. Analog ersetzt der neue Wert von 2,77 GWh die 2,5 GWh in den Regelungen nach § 16 EnEfG (Vermeidung und Nutzung von Abwärme) und § 17 EnEfG (Übermittlung von Informationen an die PfA).

Es handelt sich um eine gerade vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf, der durch das parlamentarische Verfahren umfangreiche Änderungen erfahren kann. ISPEX wird hierzu weiter berichten.

1Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

2Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

3Energieeffizienzgesetz

>> Beschlossener Entwurf vom 22.05.2024

 
Briefing Plattform für Abwärme (PfA)
Unternehmen stehen vor der Aufgabe, die Nachweisführung für dieses Jahr abzuschließen und für 2025 anzugehen. ISPEX bereitet Sie in einem erweiterten Briefing auf die Anforderungen vor. Wir beleuchten die wesentlichen Schritte, um die erforderliche Meldung rechtskonform abzugeben.

Termin: Donnerstag, 26. September 2024, 10:00 – 11:30 Uhr.

Details und Buchung
 


StromStG/EnergieStG: Änderung geplant

Das Bundeskabinett hat am 22.05.2024 den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht“ beschlossen. Neben Änderungen im Bereich der Elektromobilität sind für Unternehmen u.a. wichtige Anpassungen vorgesehen.

Die Regelung zu Stromspeichern wird angepasst. Das betrifft Strom aus EE-Anlagen (> 2 MW) oder KWK-Anlagen (< 2 WMel), der und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Dieser soll nach Einspeisung und erneuter Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei bleiben.

Die sogenannte Anlagenverklammerung und die Schaffung eines einheitlichen stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriffs soll durch die Gesetzesänderung umgesetzt werden. Laut Begründung im Entwurf sollen „künftig maßgeblich für die Bestimmung der Größe einer Stromerzeugungsanlage … die Verhältnisse vor Ort, wie auch in anderen Rechtsbereichen [sein]. Die Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen führt damit nicht mehr zur Zusammenrechnung der Anlagenleistung und ggf. dem Ausschluss der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz“. Das bezieht sich wiederum auf kleine hocheffiziente KWK-Anlagen (< 2MWel). Eine Addierung aufgrund der Fernsteuerbarkeit führt damit nicht mehr zum Ausschluss der Steuerbefreiung.

Der Entwurf ist noch nicht in den Bundestag eingebracht und steht noch am Anfang des parlamentarischen Verfahrens. ISPEX wird hierzu weiter berichten.

>> BR-Drs. 232/24


BNetzA: Festlegungsentwurf Verteilung Netzkosten

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Entwurf zur Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Die Konsultation ist bis 14.06.2024 geöffnet (BK8–24–001–A). Die Entscheidung wird für das dritte Quartal dieses Jahres erwartet. Der Verteilmechanismus soll bereits 2025 greifen (ISPEX berichtete hierzu).

Ziel der Regelung ist, einen Ausgleichsmechanismus innerhalb des Verteilnetzes zu schaffen. Dieser soll die Netzkosten-Belastung in Regionen mit hoher EE-Einspeisung und wenigen Abnehmern reduzieren.

Das Modell sieht vor, zu ermitteln, ob ein Netzbetreiber von einer besonderen Kostenbelastung aus dem Ausbau der Erneuerbaren betroffen ist. Die Bundesnetzagentur setzt eine Kennzahl aus dem Verhältnis aus erneuerbare Erzeugungsleistung zur Verbrauchslast im Netzgebiet fest. Sollte die Kennzahl den Schwellenwert von 2 überschreiten, kann die ermittelte Mehrbelastung zu 90 Prozent bundesweit verteilt werden. Dadurch sinken die Netzentgelte in den betroffenen Netzgebieten. Die so auflaufenden Kosten sollen in die Umlage nach § 19 StromNEV einfließen. Die Mehrbelastung für die Industrie würde somit weiterhin durch die Kappungen der Letztverbrauchergruppen B‘ und C‘ gedeckelt.

>> Konsultation zur Festlegung ( BK8-24-001-A)


BesAR: Arbeitshilfen veröffentlicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat Anfang Juni Arbeitshilfen für das Antragsverfahren zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) veröffentlicht. Die FAQ auf der Website sind bereits auf das gegenwärtige Antragsjahr abgestimmt. Die Antragsfrist endet in diesem Jahr am 1. Juli bzw. 30. September.

Beispielsweise ergibt sich laut Merkblatt zum Thema grüne Konditionalität eine wichtige Neuerung. Das BAFA gelangt in Anbetracht des geänderten Gesetzeswortlautes in § 67 Abs. 4 EnFG zu dem Ergebnis, dass die Investition aus der Verpflichtungserklärung (Variante C.) bis zum 31.12.2028 umgesetzt werden muss, statt wie bisher Ende 2027. Der Nachweis hat dann mit dem Antragsverfahren im Antragsjahr 2029 zu erfolgen. Im Ergebnis ist somit ein Jahr mehr Zeit für die Umsetzung aus der Verpflichtungserklärung. Es ist anzunehmen, dass das analog für die Verpflichtung aus dem Antragsjahr 2023 gelten könnte. Hieraus ergäbe sich eine Frist bis 31.12.2027.

>> Merkblatt stromkostenintensive Unternehmen 2024 (PDF)

>> Merkblatt Grüne Konditionalität 2024 (PDF)

>> Merkblatt für Landstromanlagen 2024 (PDF)

>> Merkblatt für Schienenbahnen 2024 (PDF)

>> Merkblatt für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen 2024 (PDF)

>> Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung 2024 (PDF)

 
Veranstaltungshinweis: „Update: Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen“

Zukünftig müssen Unternehmen im Zusammenhang mit Privilegierungen bei Energiesteuern, Abgaben und Umlagen „ökologische Gegenleistungen“ erbringen.

Die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft informiert Sie in einem erweiterten Briefing zu den gesetzlichen Regelungen zu ökologischen Gegenleistungen nach EnFG, BECV sowie bei der Strompreiskompensation (SPK).

Das Briefing kann als Aufzeichnung inkl. Unterlagen gebucht werden unter:
Update: Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen.
 


BEHG: Leitfaden Härtefallkompensation

Die DEHSt hat den Leitfaden für das „Antragsverfahren über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nEHS nach dem BEHG ab dem Abrechnungsjahr 2023“ veröffentlicht.

Die „BEHG-Härtefallkompensation“ steht Unternehmen offen, die in großem Umfang Brennstoffe nutzen, die dem CO2-Preis des nEHS (nationaler Brennstoffemissionshandel) unterliegen. Daraus kann in der Einführungsphase des nEHS bis 2026 in „atypisch gelagerten Einzelfällen jedoch eine unzumutbare Härte“ erwachsen. Die Härtefallkompensation ermöglicht eine finanzielle Kompensation, um die wirtschaftliche Unzumutbarkeit auszugleichen.

Die DEHSt erläutert und konkretisiert im Leitfaden die Anforderungen an die Antragstellung für die Abrechnungsjahre ab 2023 nach der BEHG-Härtefallkompensation. Die Ausführungen des Leitfadens ersetzen nicht die Entscheidung im Einzelfall, so die DEHSt im Leitfaden. Die Antragsfrist für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 endete bereits am 31.10.2023.

Anträge für das Abrechnungsjahr 2023 können noch bis 31.07.2024 bei der DEHSt gestellt werden.

>> BEHG-Härtefallkompensation: Leitfaden zum Antragsverfahren über Gewährung von Billigkeitsleistungen (10.05.2024)


BECV: Hinweispapier Gegenleistungen aktualisiert

Die DEHSt hat das Hinweispapier „BEHG Carbon Leakage Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)“ aktualisiert. Mit Stand Mai 2024 wurden Ergänzungen in den Bereichen „Hinweis bezüglich Investitionsverpflichtung in Klimaschutzmaßnahmen für Erstanträge des Abrechnungsjahrs 2023“ (2.2.1) sowie „Erweiterter Hinweis zum Abzug der Fördermittel Dritter von der Investitionssummen“ (2.7) umgesetzt.

Beispielsweise erfolgt die Klarstellung im Abschnitt 2.2.1: „Sofern ein Unternehmen aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der BECV (vollständige Brennstoffliste Anhang 1 BEHG) erstmalig für das Abrechnungsjahr 2023 einen Antrag auf eine Beihilfe stellt, konnte das Unternehmen in den Vorjahren keine Beihilfe erhalten. Somit beträgt die Vorjahresbeihilfe für das Abrechnungsjahr 2022 null Euro. Folglich sind vom Unternehmen in diesem Fall keine Investitionen gefordert“.

>> Hinweispapier BEHG Carbon Leakage Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)

 
Sind Sie bei der BECV auf dem Laufenden?

In der Reihe Energierecht kompakt versorgt Sie die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft in einem kurzen Briefing mit allen notwendigen Informationen um die Antragstellung angehen zu können. Das Briefing kann als Aufzeichnung inkl. Unterlagen direkt gebucht werden.

Details und Buchungsmöglichkeiten finden Sie in der Mediathek der ISPEX Akademie.
 


SPK: Leitfaden aktualisiert

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den „Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation)“ aktualisiert. Die Veröffentlichung vom 04.06.2024 bildet den Stand von Ende Mai (Version Nr. 9) ab.

Zu den Änderungen im Jahr 2024 zählen unter anderem die Ergänzungen des Kapitels „Umsetzung der Antragseinreichung“ und Anpassung der Formel „Berechnung der Gesamtbeihilfe“, aber auch die Überarbeitung des gesamten Kapitels zu den ökologischen Gegenleistungen. Ende Mai folgte eine Korrektur des Anhangs 2.8 zu enthaltenen Produkten.

>> Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation)

 
Veranstaltungshinweis: „Update: Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen“

Zukünftig müssen Unternehmen im Zusammenhang mit Privilegierungen bei Energiesteuern, Abgaben und Umlagen „ökologische Gegenleistungen“ erbringen.

Die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft informiert Sie in einem erweiterten Briefing zu den gesetzlichen Regelungen zu ökologischen Gegenleistungen nach EnFG, BECV sowie bei der Strompreiskompensation (SPK).

Das Briefing kann als Aufzeichnung inkl. Unterlagen gebucht werden unter:
Update: Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen.