Aktuelle Kurzmeldungen 07-2022

Osterpaket beschlossen

Der Bundestag am 7. Juli 2022 eine umfangreiche Novelle im Energierecht beschlossen. Unter anderem wurde das EEG umfassend umgestaltet. Die EEG-Umlage ist nun dauerhaft abgeschafft. Die Regelungen zu Umlagen wurden in das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ausgegliedert.

In zweiter und dritter Lesung befasste sich der Bundestag heute am 7. Juli mit dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen „Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ (BT-Drs. 20/1630). Angenommen wurde Entwurf auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (BT-Drs. 20/2580 (neu)). Das Änderungsgesetz ist Teil des sogenannten Osterpakets*. Das geänderte EEG wird als EEG 2023 zum Jahresbeginn 2023 in Kraft treten.

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Bei den Umlagen ergibt sich eine neue Lage. Diese werden in das neue Energiefinanzierungsgesetz ausgegliedert. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf genutzte Bezeichnung Energieumlagengesetz (EnUG) wurde abgeändert. Die Umlagen nach dem EnFG bestehen ausschließlich in der Offshore-Netzumlage sowie der KWKG-Umlage. Die schon im laufenden Jahr auf null abgesenkte EEG-Umlage entfällt ab 2023 als rechtliches Konstrukt. Ein Wiederaufleben müsste demnach auf dem Weg der Gesetzgebung erfolgen. Die Übertragungsnetzbetreiber erhalten einen Ausgleichsanspruch für eventuelle Mehrbedarfe gegenüber der Bundesrepublik. Überschüsse sollen zurückfließen. Die Veröffentlichung der Höhe der verbliebenen Umlage erfolgt durch die ÜNB bis 25. Oktober für das Folgejahr.

Besondere Ausgleichsregelung

Die Besondere Ausgleichsregelung bleibt insofern erhalten, als dass die Begrenzungswirkung sich nur noch auf die verbliebenen Umlagen des EnFG auswirkt. Die ursprünglich angedachten Regelungen zur Begrenzung einer wiedererhobenen EEG-Umlage sind obsolet. Über die genaue Ausgestaltung und die Umsetzung durch das BAFA wird ISPEX eigens berichten.

Das Gesetz ist laut Entwurf nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat.

>> BT-Drs. 20/1630

>> BT-Drs. 20/2580 (neu)

>> Textarchiv des Deutschen Bundestages

Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG) beschlossen

Der Bundestag hat mehrere Gesetzesänderungen durch das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG) umgesetzt. Das EKBG wurde am 8. Juli 2022 in der vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung angenommen (BT-Drs. 20/2356, BT-Drs. 20/2594). Das zustimmungspflichtige Gesetz passierte am 9. Juli den Bundesrat und kann nach Verkündung in Kraft treten.

Neben der Reduktion der Gasverstromung mittels Anpassung des EnWG ergeben sich unter anderem neue Maßgaben bei der Weitergabe von Mehrkosten im Falle von wegbrechenden Gasimporten durch Änderungen des EnSiG. ISPEX wird hierzu im Detail berichten.

>> BT-Drs. 20/2356

>> BT-Drs. 20/2594

>> Textarchiv des Deutschen Bundestages

>> Bundesrat Sitzung am 08.07.2022

EnWG: Gasspeicherumlage wird umgesetzt

THE setzt als Marktgebietsverantwortlicher die Füllstandvorgaben aus dem Gasspeichergesetz um. Für die Kosten wird ein befristeter Umlagemechanismus etabliert. Die Vorbereitungen nähern sich dem Ende. Auf Gaskunden wird für die nächsten Jahren die Kostenbelastung einer weiteren Umlage zukommen.

Das Gasspeichergesetz vom April dieses Jahres führte mit der Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unter anderem Füllstandvorgaben bei den Erdgasspeichern in Deutschland ein (§§ 35a bis 35h EnWG). Der Marktgebietsverantwortlichen THE kommt dabei die neue gesetzliche Rolle zu, die Einspeicherungen zu gewährleisten, um die Versorgungssicherheit zu stützen.

THE bedient sich u.a. dazu dreier Maßnahmen, als Stufen (1 – 3) bezeichnet. Dazu gehört als erste Stufe die Ausschreibung der „Strategischer Optionen“ (SSBO – Strategic Storage Based Options), die auf marktlichem Wege das Befüllen von Speicherkapazitäten herbeiführen soll. Für THE müssen ausgeschriebene eingespeicherte Gasmengen für bestimme Zeiträume auf Abruf zur Verfügung stehen. Die zweite Stufe besteht in weiteren SSBO zum Lückenschluss gegenüber den Füllstandsvorgaben. In Stufe 3 erwirbt THE selbst Gasmengen und lässt diese physisch einspeichern. Stand 14. Juni wurde bereits die zweite SSBO-Ausschreibung nach Stufe 1 abgeschlossen.

Die saldierten Kosten, die aus diesen Maßnahmen entstehen, sollen mittels Umlagemechanismus auf die Bilanzkreisverantwortlichen verteilt werden (§ 35e EnWG). Die THE legte der BNetzA Ende Mai eine Methodik zum Umlagemechanismus vor. Die Konsultation wurde im Juni abgeschlossen. Das geänderte Konzept liegt zur Genehmigung vor.

Die Umlage ist laut Gesetz auf den Zeitraum vom 01.05.2022 bis 31.03.2025 befristet (§ 35g EnWG). Da die Kosten in dem stark unter Druck geratenen Gasmarkt anfallen, ist nur ein zu genehmigender Mechanismus vorgesehen. Eine feste, beispielsweise auf ein Jahr bezogene Umlagehöhe wird nicht per Gesetz festgeschrieben. Die Gesamtkosten sollen zum Ende der Umlagefrist neutral gestellt werden. Den Kosten für die Maßnahmen stehen Erlöse z.B. aus der Vermarktung des Speichergases bzw. Speichergasoptionen gegenüber. Daher wird die Schlussabrechnung, um das Umlagekonto auf null zu stellen, wahrscheinlich über den März 2025 hinausreichen. Aus der Systematik ergibt sich, dass während der Umlagelaufzeit, als auch nach deren Ende Belastungen und Gutschriften möglich sind. Die Umlage rechnet THE mit dem Bilanzkreisverantwortlichen auf dessen umlagefähige Mengen monatlich ab.

Die Umlageperiode beträgt grundsätzlich sechs Monate. Ausnahmen bilden die erste und die letzte Umlageperiode mit jeweils drei Monaten, beginnend von 1. Oktober 2022 bzw. 1. Januar 2025. Ein Liquiditätspuffer ist im Umlagemechanismus nicht vorgesehen, allerdings soll bei der Kalkulation der einzelnen Abschnitte die gesamte Umlageperiode berücksichtigt werden.

Wie die Umlage weiter zu verrechnen ist, wie die Kosten auf den Gaspreis umgelegt werden, wird sich wahrscheinlich im Rahmen Genehmigung klären. ISPEX wird hierzu berichten.

>> Änderungsantrag der THE auf Genehmigung einer Umlage nach §35e (PDF)

 
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Alarmstufe Notfallplan Gas ausgerufen

Das BMWK hat am 23.06.2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Die Preisanpassungsrechte nach EnSiG wurden nicht aktiviert.

In einer Pressekonferenz hat der Bundeswirtschaftsminister Habeck am 23.06.2022 die nächste Stufe des Gasnotfallplans Gas ausgerufen, die sogenannte „Alarmstufe“. Diese wird durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) festgestellt, wenn „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen“.

Laut Habeck kommt trotz der noch vorhanden Gasflüsse aus Russland die Alarmstufe zum Zuge, da hinsichtlich der Einspeicherung die Kriterien vorliegen. Ausschlaggebend sei die Gesamtbetrachtung mit Blick auf den Winter sowie die Gasflüsse bei Import- und Export im europäischen Rahmen.

Vorerst keine Preisanpassungsrechte aktiviert

Mit der Alarmstufe gehen keine hoheitlichen Eingriffe seitens der Regierung einher. Es kommen noch ausschließlich marktbasierte Maßnahmen zum Zuge. Habeck betonte, dass das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG (Energiesicherungsgesetz) vorerst nicht zu Anwendung kommt. Die Bundesnetzagentur wird die Lage weiter beobachten und ggf. in Abstimmung mit dem BMWK die Regelung in Kraft setzen.

Diese in der Novelle des EnSiG vor wenigen Wochen geschaffene Regelung erlaubt die Weitergabe der Kosten der Ersatzbeschaffung bei zusammengebrochenen Belieferungen mit Gas, z.B. bei einem Importstopp. Damit können Mehrbelastungen durch die Lieferketten bis zum Endverbraucher weitergereicht werden. Es handelt sich um ein preisliches Sonderanpassungsrecht außerhalb vertraglicher Vereinbarungen. Dem Abnehmer wiederum steht ein Sonderkündigungsrecht zur Verfügung. Unter den Bedingungen des § 24 EnSiG ruhen vertragliche Preisanpassungs-Klauseln. Darüber hinaus haben Lieferanten Darlegungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. Diese führt ein entsprechendes Preismonitoring durch (§ 25 EnSiG). Das Preisanpassungsrecht stellt keinen Automatismus in der Alarmstufe bzw. Notfallstufe dar und muss ausdrücklich durch die Bundesnetzagentur festgestellt werden.

Habeck verwies darauf, dass die Preisanpassungsrechte nach § 24 EnSiG eine Kaskaden-Effekt in der Energiewirtschaft verhindern sollen. Der Zusammenbruch einzelner Lieferanten würde zu einem Zusammenbruch der ganzen Lieferkette führen.

Ausblick

Im Zuge der Pressekonferenz sprach der Wirtschaftsminister die Verringerung des Verbrauchs an. Hierzu werden Ausschreibungen zur Gasverbrauchsreduktion durchgeführt. Die Gasverstromung soll mittels Gesetz weiter reduziert werden. Sein Haus arbeite an der Umsetzung.

Zu weiteren Verschärfungen, d.h. die Ausrufung der Notfallstufe, stellte Habeck klar, dass es sich um Ultima Ratio handle. Eine neue Beurteilung der Lage würde sich dann stellen, wenn die Pipeline Nord Stream 1 nach der Wartung (vom 11. bis ca. 21 Juli) nicht wieder den Betrieb aufnähme.

>> Pressemitteilung des BMWK

 
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