Aktuelle Kurzmeldungen 07-2023

Spitzenausgleich: Bisher keine Verlängerung

Die Bundesregierung hat in den Beratungen zum Haushaltsentwurf die Verlängerung des Spitzenausgleichs (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) nicht berücksichtigt. Das geht übereinstimmend aus den Auswertungen der am 05.07.2023 beschlossen Vorlage durch die einschlägigen Verbände hervor. Die energieintensive Industrie würde laut VCI nicht mehr um 1,5 Mrd. Euro p.a. bei der Stromsteuer entlastet.

Der Spitzenausgleich war bereits ausgelaufen und wurde im Zuge der Energiekrise 2022 um ein Jahr verlängert. Die Konditionen, unter denen die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes diese Steuerentlastung in Anspruch nehmen können, unterschied sich vom „alten“ Spitzenausgleich. Die Regelung basierte in ihrer ursprünglichen Form auf einer Vereinbarung zur Reduktion der Energieintensität des Wirtschaftszweiges als Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung. Die Erreichung der Zielwerte wurde jährlich durch ein Monitoring untersucht. Das Verlängerungsjahr 2023 stellt auf die Umsetzung der als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen im einzelnen Unternehmen ab. Es stand zu erwarten, dass eine ähnliche Nachfolgeregelung umgesetzt wird.

Abseits des Spitzenausgleichs sollen aber Entlastungen bei Strom- und Energiesteuer erhalten bleiben, beispielsweise nach § 9a StromStG und §§ 37 und 51 EnergieStG (Prozesse und Verfahren) oder § 9b StromStG (Stromentnahme betriebliche Zwecke UdPG).

Da bisher nur der Entwurf für den Haushalt vorliegt, ist damit zu rechnen, dass im Zuge des parlamentarischen Verfahrens Änderungen durch den Haushaltsausschuss eingebracht werden.

>> Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2024 und Finanzplan bis 2027

 
Welche Neuerungen werden für 2024 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

Auch in diesem Jahr machen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Energiekalender mit den wichtigsten „Energiesteuern und Abgaben 2024“ vertraut – wieder im 4. Quartal, diesmal aber in verschiedenen Online- und Präsenzformaten. Vermeiden Sie Fehler und Versäumnisse und sichern Sie so Ihrem Unternehmen Vergünstigungen und Erleichterungen.

Sie finden die Übersicht mit den neuen Terminen hier.
 


EnEfG: Keine Beschlussfassung

Der Bundestag sollte am 07.07.2023 nach 2. und 3. Lesung das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschließen. Zum Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/6872) lag die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vor (BT-Drs. 20/7632).

Auf Antrag der AfD-Fraktion wurde das Anwesenheitsquorum des Bundestages per Hammelsprung überprüft. Da nur 241 von 736 Abgeordneten anwesend waren, war der Bundestag nicht mehr beschlussfähig und die Sitzung wurde aufgehoben.

Die nächste reguläre Sitzungswoche des Bundestages ist in der KW 36 ab 04.09.2023.

>> Textarchiv des Bundestages


DBAV: Änderung verschoben

Eigentlich sollte sich der Deutsche Bundestag am 06.07.2023 mit der Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV*) befassen. Die Abstimmung wurde vom Bundestag von der Tagesordnung abgesetzt. Laut Bundestagswebsite soll „Über die Vorlage … auf Basis einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie angekündigten Beschlussempfehlung entschieden werden“.

Mit der DBAV wird die maximale Höhe des sog. Differenzbetrages für Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. Euro im Zuge der Energiepreisbremsen geregelt. In den Preisbremsegesetzen ist für das BMWK eine Verordnungsermächtigung enthalten. Dieses kann im Einvernehmen mit dem BMF und unter Zustimmung des Bundestages (§ 39 Abs. 2 und 3 EWPBG, § 48 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 StromPBG) die entsprechende Verordnung, i.e. DBAV, erlassen.

Am Dienstag hatte die Bundesregierung eine geänderte Textfassung des Verordnungsentwurfs an den Bundestag übermittelt (BT-Drs. 20/7538). Worin die strittigen Punkte zwischen Regierung und Parlament bestehen, lässt sich nach Vorlage der Beschlussempfehlung ersehen. ISPEX wird hierzu weiter berichten.

>> Textarchiv des Bundestages

*Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung – DBAV)

 
Briefing: Update zu den aktuellen Entwicklungen rund um die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremse

Die ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft bietet ein Online-Briefing zum Stand bei den Energiepreisbremsen an: Informieren Sie sich ausführlich zum Vorgehen bis zum Start der Prüfbehörde, der Anpassung Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV), den Neuerungen aus den FAQs des BMWK und der Anpassungsnovelle.

Das Online-Briefing können Sie als Aufzeichnung inkl. Unterlagen buchen. Fragen Sie direkt unter akademie@ispex.de.

 


Verlängerung Gasspeicherumlage?

Die Bundesregierung hat Ende Juni den Evaluierungsbericht zur Gasspeicherumlage (Umlage nach § 35e EnWG) verabschiedet.

Dem Bericht zufolge habe sich die Regelung bewährt und zur Versorgungssicherheit beigetragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) spricht sich daher laut Mitteilung für eine Verlängerung der Regelungen für weitere zwei Jahre bis zum 1. April 2027 aus.

Die Evaluation der Gasspeicherumlage ist bis zum 1. April 2023 vorgesehen (§ 35f EnWG). Der Bericht wird nun umgehend dem Bundestag zugeleitet. Die Umlage selbst dient dazu, die Kosten der Gasspeicherbefüllung mittels SSBO Stufe 1-3 auf die Letztverbraucher – in der Regel halbjährlich saldiert – zu wälzen. Die Umlage musste zuletzt auf 0,1450 ct/kWh erhöht werden. Im Mai weist das Umlagekonto, das wie die gesamte Umlage von der THE verwaltet wird, ein Minus von rund 8,6 Mrd. Euro auf.

>> Pressemitteilung des BMWK

>> Bericht: Evaluierung der Vorschriften des Teils 3a des Energiewirtschaftsgesetzes

>> ISPEX Übersicht Gas: Steuer, Umlagen, Entgelt