Aktuelle Kurzmeldungen 07-2026

SPK: Europäische Kommission genehmigt Ausweitung

Wie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) mitteilt hat die Europäische Kommission die Ausweitung der deutschen Strompreiskompensation (SPK) genehmigt. Damit können rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2025 weitere energie- und handelsintensive Branchen bei ihren Stromkosten entlastet werden. Zugleich steigt laut BMWE die Förderintensität für bereits beihilfeberechtigte Unternehmen.

Damit können zusätzlich rund 20 weitere Branchen von der Strompreiskompensation profitieren, in der Summe damit 31 Sektoren. Als Beispiele nannte das BMWE Unternehmen der organischen Chemie und der Glasindustrie. Für bereits beihilfeberechtigte Branchen wie die Stahlindustrie werde die Beihilfeintensität auf 80 Prozent angehoben und die Konstellation von Chemieparks erfasst.

>> Pressemitteilung des BMWE

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BNetzA: Orientierungspunkte SyGNE veröffentlicht

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Zuge des anstehenden Festlegungsverfahrens „Orientierungspunkte zur Systematik der Gasnetzentgelte“ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Das Auslaufen der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) erfordert, eine Allgemeine Netzentgeltsystematik Gas (SyGNE) zu erarbeiten (GBK-25-01-2#2).

Das Papier enthält Vorschläge der BNetzA, die als Diskussionsgrundlage und nicht als abschließend zu verstehen sind. Ziel ist kein grundlegender Umbau, sondern die Überführung der bisherigen GasNEV-Regelungen in eine neue Festlegung.

Unter anderem schlägt die BNetzA vor:

Fortführung Regelungen

  • Für Fernleitungsnetzbetreiber keine neue Entgeltsystematik
  • Festlegungen Fernleitungsnetze (u. a. REGENT, AMELIE, MARGIT, BEATE) bleiben bestehen.
  • System für örtliche Verteilernetze soll fortgeführt werden.
  • Heutige Struktur der Gasnetzentgelte wird grundsätzlich beibehalten.

Entgeltbildung

  • Arbeitspreise bleiben Bestandteil der Netzentgelte.
  • Verbrauchsabhängige Arbeitspreise sollen weiterhin erhoben werden.
  • RLM-Kunden sollen weiterhin Leistungspreise statt Kapazitätspreise zahlen.
  • Keine neuen anschlussbezogenen Entgeltbestandteile
  • Keine Entgelte allein auf Basis der Anschlussdimensionierung
  • SLP-Systematik bleibt unverändert
  • Haushalts- und kleinere Gewerbekunden sollen weiterhin über Grund- und Arbeitspreise abgerechnet werden.
  • Eine Differenzierung nach Druckstufe oder Entfernung wird weiterhin abgelehnt.
  • Für Biogas- und andere Einspeiser sollen auch künftig keine Einspeiseentgelte erhoben werden.

Sondervereinbarungen Netzentgelte

  • Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte für Biogas (10 Jahre Bestandsschutz)
  • Keine neuen Sondernetzentgeltvereinbarungen für Vermeidung von Direktleitungsbau
  • Bestehende Vereinbarungen zu Sondernetzentgelten werden fortgeführt.

Die BNetzA bitte die Interessengruppen bis 02.09.2026 um Stellungnahme.

>> Orientierungspunkte zur Systematik der Gasnetzentgelte (PDF)

>> Festlegungsverfahren SyGNE (GBK-25-01-2#2)


EnEfG/EDL-G: Gesetzentwurf wird eingebracht

Die Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) nimmt Fahrt auf. Nach dem Referentenentwurf aus dem Juni wurde nun der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ vom Kabinett beschlossen. Sofern der Entwurf nicht in den letzten Sitzungen des Bundestages auf die Tagesordnung kommt, wird der Entwurf im September in die erste Beratung gehen. Der Entwurf ist als besonders eilbedürftig gekennzeichnet und unterliegt nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.

Das Gesetzgebungsverfahren steht noch am Anfang, daher sind letztendlich beschlossene Änderungen schwer zu prognostizieren. Der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums versprach weitgehende Entlastungen bei Bürokratiepflichten, besonders im Bereich Abwärme. Die Meldepflicht bei der Plattform für Abwärme (PfA) sollte entfallen. Im Gesetzentwurf ist dies aber u.a. für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 23,6 Gigawattstunden wieder vorgesehen (§ 17 Abs. 1 EnEfG E.).

>> Pressemitteilung des BMWE

>> BR-Drucksache 388/26

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Anforderungen aus der Novelle des EnEfG/EDL-G

Geplantes Briefing im Herbst mit dem neuesten rechtlichen Stand zum Abschluss der Gesetzgebung

BEHG: BMUKN legt ersten Änderungsentwurf vor

Das Bundesumweltministerium (BMUKN1) hat einen ersten, noch nicht im Kabinett abgestimmten Entwurf zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) zur Länder- und Verbändeanhörung gestellt.

Die Regierungskoalition hatte vereinbart, die CO2-Bepreisung aus dem Nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) stabil halten zu wollen.

Demnach soll auch 2027 der Zertifikatspreis in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2 liegen. Laut Mitteilung des Bundesumweltministeriums sehe die derzeit geltende gesetzliche Regelung für 2027 einen nationalen CO2-Preis vor, der an den jeweiligen CO2-Preis im europäischen Emissionshandel („EU-ETS 1“) anknüpft. Zur Umsetzung des Beschlusses des Koalitionsausschusses sei daher das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zu ändern. Neben Änderungen im BEHG seien auch Anpassungen der Versteigerungsregeln in der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) erforderlich.

>> Mitteilung des BMUKN

1Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit


BECV: Rückwirkendes Antragsverfahren gestartet

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Antragsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aus der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie des Besonderen Einstufungsverfahrens gestartet. Unternehmen können nun rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 Beihilfen beantragen.

Mit der Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 12. Juni 2026 sind die nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren sowie die angepassten Kompensationsgrade im Besonderen Einstufungsverfahren offiziell bekannt gemacht worden. Für betroffene Unternehmen beginnt damit die dreimonatige Antragsfrist für das rückwirkende Antragsverfahren.

Anträge können sowohl von Unternehmen in neu anerkannten Sektoren und Teilsektoren als auch von Unternehmen gestellt werden, deren Kompensationsgrad im Rahmen des Besonderen Einstufungsverfahrens angepasst wurde. Die materielle Ausschlussfrist endet am 14. September 2026. Eine Antragstellung nach diesem Datum ist nicht mehr möglich.

Parallel hat die DEHSt neue Hinweispapiere veröffentlicht, die die Anforderungen und Besonderheiten des rückwirkenden Antragsverfahrens erläutern (Hinweispapier BEHG Carbon Leakage/Hinweispapier zu ökologischen Gegenleistungen). Zudem wurden die FMS-Anwendungen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 angepasst und stehen zur Verfügung. Unternehmen können ihre Anträge entweder jahresweise oder – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – über die sogenannte „5-in-1-Antragstellung“ für bis zu fünf Abrechnungsjahre in einem einzigen Antrag einreichen.

>> Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.06.2026

>> Hinweispapier BEHG Carbon Leakage: Antragstellung für Beihilfe in Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie dem Besonderen Einstufungsverfahren gemäß BECV

>> Hinweispapier BEHG Carbon Leakage – Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)

>> Carbon Leakage: Selbsterklärung im rückwirkenden Antragsverfahren zum Betreiben eines Energiemanagementsystems nach § 10 BECV

>> FMS-Anwendung „CL-Kompensation-2022“ für die Abrechnungsjahre 2021-2022

>> FMS-Anwendung „CL-Kompensation“ für die Abrechnungsjahre 2023-2025

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