Aktuelle Kurzmeldungen 08-2022

DEHSt: Informationsveranstaltung Strompreiskompensation

Die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt führte am 27.07.2022 eine Informationsveranstaltung zur Beantragung der Strompreiskompensation durch. Die Antragstellung in diesem Jahr wird am 30.09.2022 enden. Die Genehmigung der Förderrichtlinie durch die Europäischen Kommission liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

Der Leitfaden für Antragsteller wurde bereits am 26.07.2022 veröffentlicht. Die Unterlagen zur Veranstaltung sind seit 1. August online verfügbar.

>> Leitfaden für Antragsteller

>> Übersichtsseite zur Veranstaltung

Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) Frist 31. August

Das Energiekostendämpfungsprogramm für Unternehmen aus energieintensiven Wirtschaftszweigen lief am 15.07.2022 an. Die Antragstellung erfolgt über das ELAN-K2-Portal des BAFA. Die materielle Ausschlussfrist für Phase 1 naht mit dem 31.08.2022.

Auf Grundlage des Programms, dessen Volumen 5 Mrd. Euro beträgt, können energie- und handelsintensive Unternehmen einen Zuschuss zu ihren gestiegenen Erdgas- und Stromkosten von bis zu 50 Millionen Euro erhalten.

Unterstützung erhalten die berechtigten Unternehmen für den zusätzlichen Anteil an den gestiegenen Kosten für Strom und Erdgas für den Zeitraum von Februar bis September 2022, soweit sich der Preis seit September 2021 mehr als verdoppelt hat.

Die Bezuschussung hängt von weiteren Kriterien ab und variiert.

30 % der Preisdifferenz (max. 2 Mio. Euro) bei:

  • Energie- und handelsintensiven Branche (KUEBLL)
  • mind. 3 % Energiebeschaffungskosten

50 % der Preisdifferenz (max. 25 Millionen Euro) bei:

  • Energie- und handelsintensiven Branche (KUEBLL)
  • mind. 3 % Energiebeschaffungskosten
  • Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten

Weitere Grenze: Förderung darf 80 % des Betriebsverlusts nicht übersteigen.

70 % der Preisdifferenz (max. 50 Millionen Euro)

  • Energie- und handelsintensiven Branche (KUEBLL)
  • mind. 3 % Energiebeschaffungskosten
  • Betriebsverlust in dem jeweiligen Monat aufgrund der zusätzlichen Energiekosten
  • Unternehmen aus Anhang 1 des Temporary Crisis Framework

Zusätzlich werden gelten in den Fördermonaten Juli bis September um 10 Prozentpunkte verringerte Fördersätze und nur bis zu 80 % derjenigen Menge wird bezuschusst, die das Unternehmen im gleichen Vorjahreszeitraum verbraucht hat. Weiterhin gilt unter anderem eine strikte Bonusverzichtsregel für die Geschäftsleitung.

Das Programm ist in drei Phasen aufgeteilt, die über jeweilige spezielle Ausschlussfristen verfügen.
Angesichts der zahlreichen Vorbedingungen, Nachweise und Einschränkungen empfiehlt es sich, das BAFA-Merkblatt genauestens zu beachten und ggf. externe Beratung hinzuzuziehen.

>> BAFA: Merkblatt EKDP

AGEB: Energieverbrauch deutlich gesunken

Die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) hat den Bericht für das erste Halbjahr 2022 veröffentlicht. Demnach ist nach vorläufigen Berechnungen der Primärenergieverbrauch um 3,5 % zurückgegangen und beträgt 5.950 Petajoule bzw. 203,0 Mio. Tonnen Steinkohleeinheiten.

Als Gründe nennt die AGEB das abgeschwächte Wirtschaftswachstum, die milde Witterung sowie deutliche Energieeinsparungen.

Die hohen Energiepreise führten laut AGEB zu kurzfristigen Energieeinsparungen und würden langfristige Einsparungen auslösen. Das gefallene Wirtschaftswachstum hatte nur noch einen geringen verbrauchssteigernden Effekt. Großen Einfluss hatte die milde Witterung. Ohne diese wäre der Energieverbrauch im 1. Halbjahr nur um 0,5 % gesunken.

Der Mineralölverbrauch stieg im ersten Halbjahr um 7,3 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Hierbei wies der Absatz von Flugbenzin mit 60 % die größte Steigerung auf. Ottokraftstoff- und Dieselverbrauch legten um 5,7 % bzw. 3,5 % zu, ebenso wie Heizöl mit 10 % und Rohbenzin für die chemische Industrie mit 6 %. Die teilweise hohen Steigerungsraten beruhen teilweise auf statistischen Effekten, da im Vorjahreszeitraum pandemiebedingt ein starker Einbruch zu verzeichnen war.

Der Einsatz von Erdgas reduzierte sich um knapp 15 %. Die AGEB sieht hier die milde Witterung und das hohe Preisniveau als Ursachen, neben der erhöhten Einspeisung von Erneuerbaren Energien.

Bei der Steinkohle ging zwar die Nachfrage durch die Industrie um 5 % zurück, jedoch nahm die Steinkohleverstromung um 26 % zu, sodass im Ergebnis ein Plus von 9,2 % zu verzeichnen war.

Der Verbrauch von Braunkohle nahm um 10,6 % zu, liegt aber noch 5 % unter dem Vergleichswert von 2019. Besonders der erhöhte Strombedarf ab März durch geringere Windstromeinspeisungen wurde durch Braukohlestrom teilweise kompensiert.

Bei Kernenergie stellte sich im Vergleich zum Jahr zuvor einen Reduktion um gut die Hälfte ein. Dies ist auf die Stilllegung von Kapazitäten zurückzuführen.

Erneuerbare Energien trugen gesamt 4,7 % mehr zum Energiebedarf bei. Davon machte sich innerhalb der Erneuerbaren die gute Windausbeute mit 18 % Steigerung bemerkbar, ebenso konnte Solarenergie um 20 % zulegen. Bei Biomasse war witterungsbedingt zu einem leichten Rückgang von 2 % festzustellen.

>> AGEB Daten für das 1. und 2. Quartal 2022 (PDF)

 
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Verordnungsentwürfe Energieeinsparung vorgelegt

Wirtschaftsminister Habeck hat am 13. August bekannt gegeben, dass weitere Maßnahmen zur Energiesicherung durch Energieeinsparung umgesetzt werden. Hierzu erarbeitet die Bundesregierung zwei Verordnungen, jeweils zu kurzfristig und zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen. Beide Verordnungen sollen schon bald am 1. September bzw. 1. Oktober in Kraft treten und sind bis 28. Februar 2023 bzw. 30. September 2024 befristet.

Die beiden Verordnungen sind Teil des im Juli angekündigten Energiesicherungspaketes und basieren auf der Verordnungsermächtigung des § 30 EnSiG. Die geplante Kurzfristenergiesicherungsverordnung (EnSikuV) ist mit einem halben Jahr Gültigkeit nicht zustimmungspflichtig. Die Mittelfristenergiesicherungsverordnung (EnSimiV) bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Aus den vorliegenden ersten Entwürfen lassen sich für Unternehmen bereits jetzt einige Anforderungen skizzieren.

Kurzfristig nach EnSikuV:

Absenkung Mindesttemperatur in Arbeitsstätten (§ 12 i.V. § 6 Abs. 1 S. 1 i.E.)

  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 17 °C
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C
  • für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 i.E.)

Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt

Mittelfristig nach EnSimiV:

Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen (§ 5 i.E.)
Vorgesehen ist die Pflicht, alle in einem Energieaudit oder durch ein EnMS oder UMS „ … konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres umzusetzen“. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung knüpft sich an die DIN EN 17463 (2020) mit maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer bei einem positiven Kapitalwert, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.

Die umgesetzten oder aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen sind z.B. durch einen Energieauditor bestätigen zu lassen. Der Entwurf sieht die Ausnahme bei der Umsetzungspflicht für Unternehmen vor, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betrug.

Private Haushalte und Öffentliche Gebäude
Neben den Maßnahmen im Bereich der Unternehmen sind in beiden Verordnungen Anforderungen für private Haushalte und öffentliche Einrichtungen enthalten. Beispielsweise wird das Beheizen von privaten Pools untersagt oder die Mindestbeheizungstemperatur in Mietsachen abgesenkt. Die Beheizung von öffentlichen Gebäuden soll ebenso geregelt werden. Informationen finden sie hierzu in dem PDF „BMWK Hintergrundpapier Energieeinsparverordnungen zur Senkung des Gas- und Stromverbrauchs“.

ISPEX wird weiter zu den Verordnungen und den Anforderungen für Unternehmen berichten.

>> Pressemitteilung des BMWK

>> BMWK Hintergrundpapier Energieeinsparverordnungen zur Senkung des Gas- und Stromverbrauchs

>> BMWK: Energiesicherungspaket angekündigt

BMWK: Energiesicherungspaket angekündigt

Der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck legte am 21. Juli eine weiteres Energiesicherungspaket vor. Beweggrund ist die angespannte Gasversorgungslage. Mit dem weiteren Paket soll die Versorgungslage für den Winter und darüber hinaus verbessert werden.

Die Maßnahmen sollen nach der Sommerpause in enger Abstimmung innerhalb der Bundesregierung umgesetzt werden. Das Paket umfasst drei Säulen: Die Befüllung der Gasspeicher, Reduktion der Gasverstromung und Effizienz – und Einsparmaßnahmen.

Die Vorgaben für die Füllstände der Gasspeicher werden angehoben und für den 1. September ein Zwischenziel von 75 % eingeführt. Die Füllstandsvorgaben erhöhen sich auf 85 % bzw. 95 % für den 1. Oktober und 1. November. Das Ziel der Maßnahmen besteht darin, dass die Speicher auch bei geringeren Gasflüssen weiter befüllt werden, anstatt auszuspeichern. Eine dazu notwendige Ministerverordnung sei bereits in der Ressortabstimmung und werde bald in Kraft treten.

Zur Verringerung der Verstromung von Gas wurden bereits die Steinkohle- und Ölkraftwerke aus der Reserve geholt. Die entsprechende Verordnung ist bereits in Kraft. Bei Bedarf sollen zum 1. Oktober die Braunkohlekraftwerke hinzukommen. Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission zur Reaktivierung der Braunkohlekraftwerksreserve wird derzeit eingeholt. Sollte sich weiterer Reduktionsbedarf bei der Gasverstromung abzeichnen, soll eine Gaseinsparverordnung bereitstehen.

Zur Sicherstellung der Brennstoffversorgung mit Steinkohle und Öl per Bahn sollen die Nutzungsbedingungen des Bahnnetzes angepasst werden, notfalls per Verordnung auf Basis des EnSiG. Als weiterer Baustein soll die Biogaserzeugung erhöht werden, indem z.B. die vorgegebene jährliche Maximalproduktion der Anlagen ausgesetzt wird.

Auch für Unternehmen sind Maßnahmen im Bereich der Effizienz – und Einsparmaßnahmen angedacht. Die Grundlage bildet hierzu der § 30 Energiesicherungsgesetz, Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls. Per Verordnung will die Regierung beispielsweise das Heizen bestimmter Räume untersagen.

Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben, sollen solche Energiesparmaßnahmen umsetzen, die sich innerhalb von zwei Jahren wirtschaftlich rechnen. Dies beträfe Unternehmen, die den Spitzenausgleich oder Carbon Leakage Hilfen in Anspruch nehmen.

Zur Beginn der Heizsaison steht voraussichtlich ein Regelenergieprodukt zur Verfügung, das angekündigte Gasauktionsmodell. Eingesparte Gasmengen können über die Lieferanten zur Stabilisierung der Netze bereitgestellt werden. Über eine Regelenergie-Plattform der THE können Anbieter ihre Angebote zur Bereitstellung von Gasmengen einstellen. Die THE kann die Angebote dann im Fall eines Gasengpasses abrufen. Die günstigsten Angebote erhalten den Zuschlag.

>> Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums

 
Welche Neuerungen werden für 2023 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

Auch in diesem Jahr machen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Energy Compliance mit den wichtigsten „Energiesteuern und Abgaben 2023“ vertraut – wieder im 4. Quartal, diesmal aber in verschiedenen Online- und Präsenzformaten. Vermeiden Sie Fehler und Versäumnisse und sichern Sie so Ihrem Unternehmen Vergünstigungen und Erleichterungen.

Die aktuellen Termine finden Sie hier.