Aktuelle Kurzmeldungen 09-2020

Kohleausstiegsgesetz in Kraft

Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) wurde am 13. August im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Die Auswirkungen des Gesetzespaketes sind weitreichend. Damit sind auch die Anpassungen u.a. des KVBG, TEHG, EStG, EnWG, KWKG, EEG und der KWKAusV umgesetzt.

>> Bundesgesetzblatt vom 13.08.2020

>> Änderungen im KWKG 2020

>> Erste Ausschreibung Kohleausstieg

Entnahme Strom zur Stromerzeugung

Die Generalzolldirektion hat ein Informationsschreiben zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung veröffentlicht. Im Informationsschreiben mit Stand 21. Juli 2020 zu den Regelungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist insbesondere der Abschnitt VI „Stromentnahmen in Anlagen, deren Hauptzweck nicht die Stromerzeugung ist (insbesondere Müllverbrennungsanlagen)“ grundlegend überarbeitet. Hierin stellt die Generalzolldirektion klar, welche Stromverbräuche sie als steuerbegünstigt ansieht.

>> Informationsschreiben zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung

Weiterhin Individuelles Netzentgelt

Das Bundeskabinett hat am 19.08.2020 eine Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen. Damit soll u.a. die Weitergewährung eines individuellen Netzentgelts für Unternehmen umgesetzt werden, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie den Anspruch verloren hätten. Als Bemessungsgrundlage dient stattdessen das Vorkrisenjahr 2019.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

>> Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter etc. (PDF)

>> Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums

>> Beratungsvorgang beim Bundesrat

>> ISPEX berichtete hierzu

STEAG Eilantrag abgewiesen

Die STEAG hatte sich Ende Juli mit einem Eilantrag gegen das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Dieses hat nun den Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen und eine spätere Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Ziel des Antrags im Vorfeld der ersten Stilllegungsauktion für Steinkohlekapazitäten im September war eine Überprüfung der Bestimmungen aus dem KVBG auf Verfassungskonformität.

>> Pressemitteilung der STEAG

>> Eilantrag gegen KVBG

Windenergie-auf-See-Gesetz teils verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat das Windenergie-auf-See-Gesetz 2017 in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Projektgesellschaften hatten im Zuge der Umstellung von der alten Seeanlagenverordnung auf die Neuregelungen des Windenergie-auf-See-Gesetzes finanzielle Einbußen erlitten. Die Unternehmen hatten Investitionen für Planungen und Untersuchungen durchgeführt, konnten die Anlagen dann aber unter dem neuen Gesetz nicht realisieren.

Das Windenergie-auf-See-Gesetz sieht für diese Investitionen keinen Ausgleich für die Unternehmen vor und ist in diesen Teilen verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgeben, bis Mitte 2021 einen entsprechenden Mechanismus zu schaffen.

Die übrigen Vorschriften des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben durch das Urteil unberührt.

>> Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums

Einnahmen CO2-Bepreisung

Die Bundesregierung rechnet mit knapp 40 Milliarden Euro Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel für die Jahre 2021 bis 2024. Dies geht aus der Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag hervor.

Neben technischen Fragen, z.B. wie die Mittel aus dem Emissionshandel technisch zur Senkung dem EEG-Konto zufließen, wirft die Oppositionsfraktion auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Querfinanzierung durch Haushaltsmittel auf. Zum Hintergrund erläutert die Fraktion: „Im Rahmen des zweiten Nachtragshaushalts 2020 wurden zusätzlich 24,5 Mrd. Euro an die Rücklage des Energie- und Klimafonds (EKF) zugeführt, um die Absenkung der EEG-Umlage ab 2021 zu finanzieren. Die Verfassungsgerichtshöfe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben bereits in ihren Urteilen in den Jahren 2003, 2011 und 2017 festgestellt, dass schuldenfinanzierte Rücklagenzuführungen, die der Finanzierung späterer Haushaltsjahre dienen, verfassungswidrig sind“.

Die Bundesregierung hält die „ … Zuweisung und die Zuführung an die Rücklage auch bei der vorgesehenen Nettokreditaufnahme für verfassungskonform“. Die Mittel trügen zur Überwindung der pandemiebedingten wirtschaftlichen Folgen bei. Zu Begründung führt die Regierung an: „Dem Gesetzgeber kommt hinsichtlich der Maßnahmen zur Bewältigung einer Notlage nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 Grundgesetz (GG) eine Einschätzungsprärogative zu. Mit Blick auf die Schuldenregel nach Artikel 115 GG ist zu berücksichtigen, dass eine Anrechnung auf die Kreditobergrenze erst dann erfolgt, wenn die Mittel tatsächlich ausgegeben werden und im Jahr der Zuführung an die Rücklage strukturell mindernd wirken. Zudem handelt es sich um keine kassenmäßige Rücklage. Die kassenmäßige Inanspruchnahme erfolgt erst, wenn Ausgaben aus der Rücklage finanziert werden. Damit ist das Wirtschaftlichkeitsgebot gewahrt“. Die genannten Urteile der Landesverfassungsgerichtshöfe Rheinland-Pfalz beruhten maßgeblich auf der Systematik der früheren investitionsbezogenen Kreditbegrenzungsregel gem. Artikel 109 Absatz 2 GG (a. F.)
und 115 Absatz 1 GG (a. F.) und seien insoweit auf das System der geltenden Schuldenregel nicht entsprechend übertragbar.

>> Anfrage BT-Drs. 19/21242

>> Antwort BT-Drs. 19/21638

Umweltbonus Antragsverfahren erleichtert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat bekannt gegeben, dass das Antragsverfahren für die Förderung der Elektromobilität (Umweltbonus) verbessert wurde. Ab 1. September ist ein Sammelantragsverfahren für baugleiche Fahrzeuge möglich. Zusätzlich erleichtert der automatisierte Datenaustausch zwischen BAFA und Kraftfahrtbundesamt die Antragstellung. Dadurch genügt es, im Rahmen des Antrages die Fahrzeugidentifikationsnummer einzugeben und dem Datenaustausch zuzustimmen. Daher muss z.B. der Fahrzeugbrief nicht mehr hochgeladen werden.

Zudem wurde die Liste mit den förderfähigen Fahrzeugen mit Stand 14.08.2020 veröffentlicht.

Die veränderte Förderung hat zu einem deutlichen Anstieg der Förderanträge geführt. Juli und August verzeichneten ein Plus von rund 20.000 bzw. 23.000 Antragsstellungen. Somit summiert sich die Zahl der Gesamtanträge des Förderprogramms auf 257.046. Reine Batterieelektrofahrzeuge 161.164 stehen 95.718 geförderten Plug-In Hybriden gegenüber. 106.170 Privatpersonen stellten einen Umweltbonusantrag. Unternehmen beteiligten sich mit 146.019 Anträgen. Die übrigen Förderanträge verteilten sich u.a. auf kommunale Betriebe, Zweckverbände und Körperschaften.

>> Pressemitteilung des BAFA

>> Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge, Stand 14.08.2020 (PDF)

>> Zwischenbilanz zum Antragstand vom 31. August 2020 (PDF)

Gebotsende erste Ausschreibung Kohleausstieg

Die Bundesnetzagentur hat die erste Ausschreibung im Rahmen des Kohleausstiegs geschlossen. Die Gebote werden geprüft und die Zuschlagserteilung soll bis zum 1. Dezember 2020 erfolgen. Wie die Bundesnetzagentur mitteilt, steht die Erteilung noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission.

Zu den Geboten selbst macht die BNetzA keine Angaben, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Anlagenbetreiber handelt.

Diese Gebotsrunde umfasste ein Volumen von 4.000 Megawatt, die zur Reduktion ausgeschrieben wurden. Für Verfahren waren Anlagen südlich des Mains nicht zugelassen. Die nächste Auktionsrunde wird am 4. Januar 2021 stattfinden.

>> Seite der Ausschreibungsrunde bei der BNetzA

Marktmanipulationen Energiegroßhandelsmarkt

Die Bundesnetzagentur hat gegen drei Strommarktteilnehmer wegen des Verdachts auf Marktmanipulationen ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Hintergrund waren die Juni 2019 aufgetretenen erheblichen Bilanzungleichgewichte im deutschen Stromnetz. Nach den Analysen der BNetzA liegen, dass an drei Tagen „ … in 21 Handelssituationen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch Verkaufsgebote falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots von Strom gesendet wurden“.

Das Bußgeldverfahren ist unabhängig von den fünf Aufsichtsverfahren hinsichtlich der Bilanzkreistreue, in denen ein Verstoß der betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen gegen ihre Pflicht zur ausgeglichen Bewirtschaftung der Bilanzkreise vor dem gleichen Hintergrund festgestellt wurde.

>> Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

EEG-Umlagekontostand sinkt weiterer

Das EEG-Umlagekonto vergrößerte im August das Defizit nochmals. Wie aus der Aufstellung der Übertragungsnetzbetreiber hervorgeht, beträgt der Stand zum Monatsende rund – 2,79 Mrd. Euro. Der Einnahmen-Ausgaben-Saldo verringerte sich leicht auf rund – 0,79 Mrd. Euro. Der Juli lag noch bei rund 0,85 Mrd. Negativsaldo. Im August standen Einnahmen von rund 2 Mrd. Euro einem Ausschüttungsvolumen von ca. 2,78 Mrd. Euro gegenüber.

>> Monatsabrechnung August der ÜNB

Vorgaben Transportentgelte Gasfernleitungsnetzbetreiber

Die Bundesnetzagentur hat Vorgaben zur Entgeltmethodik der Gasfernleitungsnetzbetreiber getroffen. Die Festlegung erfolgte im Hinblick auf die zum 1. Oktober 2021 geplante Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete zu einem einheitlichen Marktgebiet.

Den Rahmen für die Festlegung bildet der europäischen Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (Network Code Tariff). Die Bundesnetzagentur ist daraus verpflichtet, für alle Fernleitungsbetreiber geltende einheitliche Entgeltbildungsmaßstäbe festzulegen.

Der Beschluss „REGENT 2021“ legt u.a. für die Fernleitungsnetzbetreiber einen einheitlichen Tarif für jede beliebige Transportleistung fest. Die zwangsläufigen Differenzen werden durch den Ausgleichsmechanismus im Beschluss „AMELIE 2021“ geregelt.

>> Pressemitteilung der Bundesnetzagentur