Aktuelle Kurzmeldungen 10-2019

CO2-Bepreisung ohne eigene Studien

Die Bundesregierung hat auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion zur Studienlage und Positionierung der Bundesregierung zur Bepreisung von CO2 geantwortet.

Die Bundesregierung verweist bei den bisherigen Veröffentlichungen auf die eigene wissenschaftliche Tätigkeit des Umweltbundesamtes und sieht keinen Widerspruch zur Tätigkeit des sogenannten Klimakabinetts. Zudem werde dieses an 20.09.2019 (dem Tag der Beantwortung der Anfrage) Entscheidungen zur CO2-Bepreisung treffen: „Die Bundesregierung wird im Rahmen der Klimakabinettssitzung am 20. September 2019 über die Eckpunkte für ein Maßnahmenpaket entscheiden, mit dem die Bundesregierung sicherstellt, dass Deutschland seine Klimaziele 2030 erreicht“.

Die Gutachtenlage der Bundesregierung fußt nach eigener Auskunft auf einem Gutachten zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage. Zudem habe die Bundesregierung keine eigenen Studien in Auftrag gegeben, um die Kosten einer CO2-Bepreisung zu berechnen, die eingeführt werden müsste, um die internationalen Ziele zu erreichen.

>> Anfrage 19/12273

>> Antwort 19/12960

EDL-Novelle passiert Bundesrat

Der Bundesrat hat am 20. September zu dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ keinen Einspruch erhoben. Damit entfällt die Anrufung des Vermittlungsausschusses und das Gesetz kann dem Bundespräsidenten zugeleitet werden.

>> Bundesrat kompakt 980. Sitzung

>> EDL-G Änderung und Energieauditpflicht

Mieterstrombericht des BMWi

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Mieterstrombericht gem. § 99 EEG veröffentlicht. Dabei werden Aspekte der häuslichen Direktversorgung von Mietern mit Strom aus PV-Anlagen, sogenanntem Mieterstrom, beleuchtet.

Mit Stand Juli 2019 waren demnach 677 PV-Mieterstromanlagen mit insgesamt rund 13,9 MW  bei der BNetzA gemeldet. Das Mieterstrom-Modell blieb demnach weit unter dem gesetzlichen Förderdeckel von 500 MW.

Der Mieterstromzuschlag, der im Juli 2017 eingeführt wurde, unterliegt einer Degression, die zum Auslaufen im Jahr 2021 führen wird. Die dann verbleibenden wirtschaftlichen Anreize über Netzentgelte und Umlagen gewähren keine Marktdurchdringung.

Bei den direkten Förderkosten in Form des Mieterstromzuschlags sind seit der Gewährung 2017 bis einschließlich 2018 rund 30.000 Euro (sic!) angefallen.

Um die Wirtschaftlichkeit von Mieterstromprojekten ist es schlecht bestellt, Berechnungen zeigen, „ … dass die jährlichen Einnahmen aus dem Mieterstromzuschlag immer seltener zur Deckung der laufenden mieterstromspezifischen Mehrkosten ausreichen. Die Transaktionskosten zur Verwirklichung von Mieterstromprojekten sind höher als im Fall einer Volleinspeisung des erzeugten Solarstroms“.

Die Anlagenzusammenfassungsregelung wirken sich negativ auf die Rentabilität von Mieterstromprojekten aus. Technisch getrennte Einzelanlagen werden auf Gebäuden errichtet, die baulich verbunden sind. Die Gebäude weisen separate Zugänge, Hausanschlüsse und elektrische Anlagen auf. Die Anlagen gelten als Gesamtanlage und werden damit einhergehend niedriger bezuschlagt. Der Verbrauch im räumlichen Zusammenhang ohne weiter Netzdurchleitung spielt nach Bekunde der Befragten keine Rolle.

Die Art Belieferung stellt eine Hürde für die Mieterstrommodelle dar. Im Lieferkettenmodell tritt ein Energiedienstleister als Mieterstromlieferant gegenüber den Mietern auf. Die Bundesnetzagentur sieht jedoch im Anlagenbetreiber den Stromlieferanten. Entsprechend greifen Vermieter auf das Pachtmodell zurück, mit jedoch höheren Kosten. Daneben kommt auch das Dienstleistungsmodell in Frage. Die kompliziertere Abwicklung und höheren Kosten von Mieterstrommodellen im Pachtmodell belasten nach Aussage der Befragten die PV-Mieterstromprojekte.

Das kommt der Bericht zum Ergebnis, „ … dass die aktuellen Rahmenbedingungen nicht ausreichen, um Mieterstrom als Segment eines zusätzlichen PV-Zubaus dauerhaft zu etablieren und die vorhandenen Potentiale zu erschließen“.

>> Mieterstrombericht nach § 99 EEG (PDF)

7. Sektorgutachten Monopolkommission

Mitte September hat die Monopolkommission gemäß § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes ihr 7. Sektorgutachten „Wettbewerb mit neuer Energie“ veröffentlicht.

Dem Gutachten zufolge werde die Verbreitung der Elektromobilität durch Monopole erschwert. Demnach komme es zu einer regionalen Konzentration von Anbietern. Das können zu hohen Preisen für Ladestrom führen. Da Kommunen stark in den Aufbau der Ladeinfrastruktur involviert seien, sollen diese stärker wettbewerbliche Überlegungen mit einbeziehen.

Die Wettbewerbssituation beim Ausbau der Windkraft durch die geringe Zahl von Geboten wird bemängelt. Grund dafür seien fehlende Flächen und Genehmigungen für Windkraftanlagen. Diese sollten möglichst kurzfristig zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden. Sollte das nicht gelingen, solle die Ausschreibungsmenge angepasst werden, um wieder einen wirksamen Preiswettbewerb herzustellen.

Die Preisaufsicht beim Stromgroßhandel solle nachgesteuert werden. Durch die voraussichtliche Verknappung flexibel verfügbaren Erzeugungskapazitäten in den nächsten zehn Jahren würde das Risiko steigen, dass einzelne Erzeuger in bestimmten Marktsituationen Anreize und Möglichkeiten besitzen, durch Kapazitätszurückhaltung die Strompreise anzuheben.  Dem solle durch Anwendung der kartellrechtlichen Missbrauchsregeln begegnet werden. Beispielsweise solle das Bundeskartellamt gemeldete Kraftwerksausfälle kontrollieren.

>> 7. Sektorgutachten Energie (2019): Wettbewerb mit neuer Energie (PDF)

Zweites Smart Meter Gateway zertifiziert

Drei Jahre nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) konnte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bereits das zweite Smart-Meter-Gateway zertifizieren. Damit rückt die gesetzliche Verpflichtung zum Einbau von Smart-Meter-Gateways in greifbare Nähe. Der verpflichtende Rollout wird starten, wenn drei Geräte voneinander unabhängiger Hersteller vom BSI zertifiziert wurden und die technische Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme durch das BSI formal festgestellt wurde.

Nach eignen Angaben ist das BSI zuversichtlich, dass die Anforderungen von weiteren Herstellern erfolgreich umgesetzt werden und der verpflichtende Rollout noch 2019 beginnen kann.

>> Pressemitteilung des BSI

Zwischenstand Umweltbonus 10/2019

Das BAFA hat den Zwischenstand zur Förderung von Elektromobilität, dem sogenannten Umweltbonus, veröffentlicht. Mit Stichtag 30.09.2019 wurden 141.427 Gesamtanträge gestellt. Davon entfielen 94.144 auf reine Batterieelektrofahrzeuge, 47.187 auf Plug-In Hybride und 96 auf Brennstoffzellenfahrzeuge. Unter den Antragstellern befinden sich 77.604 Unternehmen. Durch Privatpersonen wurden 61.357 Anträge eingereicht. Verhalten zeigt sich nach wie vor der kommunale Bereich. Hier ergaben sich durch Kommunale Betriebe 945 sowie Kommunale Zweckverbände 155 Anträge.

Unter den Anträgen nach Herstellern nimmt BMW mit 22.965 eine Spitzenposition ein. Dem folgt Renault mit 18.706 und smart mit 15.423 Antragsstellungen.

>> Zwischenbilanz zum Antragstand vom 30. September 2019 (PDF)

ÜNB veröffentlichen vorläufige Netzentgelte 2020

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die vorläufigen Netzentgelte veröffentlicht. Die Bilanz fällt gemischt aus: Während Tennet mit nahezu gleichbleibenden Sätzen rechnet, ergeben sich in den übrigen Netzgebieten Steigerungen. Die Netzentgelte enthalten für das kommende Jahr einen noch größeren Anteil bundeseinheitlicher Kostenbestandteile in Höhe von 40 Prozent.

Der Übertragungsnetzbetreiber Tennet prognostiziert für den überwiegenden Teil der Verbraucher gleichbleibende Netzentgelte. Großkunden, die auf den oberen Netzebenen angeschlossen sind, werden mit Steigerungen rechnen müssen. Den Kostenanteil netzstabilisierender Maßnahmen beziffert Tennet mit ca. 60 Prozent. Diese Kosten würden sich unmittelbar auf die Höhe der Entgelte auswirken. Die Investitionen in den Netzausbau würden über Jahre abgeschrieben und entsprechend gleichmäßig zu Belastungen führen. Daher legt Tennet den Fokus darauf, den Anstieg der netzstabilisierenden Maßnahmen zu begrenzen.

Im Netzgebiet von 50Hertz werden die Entgelte um ca. sieben Prozent steigen. Als Gründe nennt der ÜNB die Vorhaltung der Reserveleistung (Kapazitätsreserve und Sicherheitsbereitschaft) und die hohen Investitionen in den Netzausbau. Kostendämpfend in der Größenordnung von 100 Mio. Euro werden sich die Verringerung von Redispatch und Einspeisemanagement auswirken.

Amprion wird die Netzentgelte ebenfalls anheben, verweist aber auf den vorläufigen Charakter der Veröffentlichung und gibt keine genauen prozentualen Veränderungen an.

TransnetBW vermeldet die höchsten Steigerungen. Um voraussichtlich rund 15 Prozent werden die Entgelte erhöht. Laut TransnetBW sei die Anhebung vor allem auf die Vereinheitlichung der Netzentgelte zurückzuführen. Um die bundeseinheitliche Komponente bereinigt, läge die Steigerung bei nur 8 Prozent.

>> Tennet Netzentgelte 2020 (PDF)

>> 50 Hertz Vorläufiges Preisdatenblatt 2020 (PDF)

>> Preisblatt der Amprion GmbH (PDF)

>> TransnetBW Preisblatt 2020 (PDF)

Heizungsmarkt: Erdgas vorne

In der Studie „Wie heizt Deutschland?“ kommt der BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) zum Ergebnis, dass Kunden weiterhin auf Gasheizungen setzen. Bei einer Erneuerung des Heizsystems haben 80 Prozent zu einer gasbetriebenen Heizung gewechselt (seit 2009). Nach Aussage des BDEW wurden in rund 275.000 Gebäuden Ölheizungen auf Erdgas und in rund 17.000 Gebäuden auf Fernwärme umgestellt.

Die Studie untersuchte zudem die Zufriedenheit mit leitungsgebundenen Energieträgern. Die höchsten Zufriedenheitswerte erreichte Fernwärme, gefolgt von Gasheizungen und Elektro-Wärmepumpen.

Unter den energetischen Sanierungsmaßnahmen nimmt die Heizungserneuerung den Spitzenplatz ein. Dahinter reihen sich der Fensteraustausch und die Gebäudedämmung ein.

>> Wie heizt Deutschland? (2019) – Studie zum Heizungsmarkt (PDF)

Einführung eines Regelarbeitsmarktes

Die Bundesnetzagentur hat das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber zum Regelarbeitsmarkt genehmigt. Zukünftig werden getrennte Märkte für Regelleistung und Regelarbeit wettbewerblich ausgestaltet. Die Bezuschlagung am Leistungsmarkt als Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit entfällt. So sollen mehr Anbieter Zugang erhalten.

Der Regelleistungsmarkt hat zukünftig eine geänderte Funktion. Dort bezuschlagte Gebote dienen als „Versicherungsprodukt“ und stellen sicher, dass bei Ausfall des Regelarbeitsmarktes genügend Regelreserve zur Verfügung steht.

Die zur Bedarfsdeckung nicht benötigten Gebote werden von den Übertragungsnetzbetreibern zur weiteren Vermarktung freigegeben mit dem Ziel, die Liquidität des Intraday-Marktes zu erhöhen.

Die Neue Konditionen für Anbieter von Sekundärregelung und Minutenreserve werden mit Übergangsregelungen eingeführt. Als spätester Starttermin für den Regelarbeitsmarkt wurde der 1. Juni 2020 benannt.

>> Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Stärkung Windkraft an Land

Im Nachgang zum „Wind-Treffen“ mit diversen Interessengruppen am 5.September hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Arbeitsplan vorgelegt. Ziel ist die Stärkung der Windkraft an Land.

Das Papier benennt Zeiträume, Maßnahmen und administrative Zuständigkeiten. Inhaltlich orientiert sich der Plan an den politischen Absichtserklärungen der letzten Monate. Bemerkenswert ist innerhalb des Maßnahmenpaketes, dass die Zusammenführung von „Clearingstelle EEG“, „Fachagentur Wind“ und „Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende“ zu einem Clearinghaus Erneuerbare Energien für 2020 angedacht ist. Darüber hinaus ist für dasselbe Jahr eine Novellierung des EEG und des BBPIG geplant.

>> Arbeitsplan „Stärkung des Ausbaus der Windenergie an Land“ (PDF)

Zweiter Bericht Mindesterzeugung

Die Bundesnetzagentur hat den zweiten Bericht zur Mindesterzeugung bei Strom veröffentlicht. Im Berichtszeitraum 2016 bis 2018 wurden Perioden mit negativen Strompreisen untersucht. Darunter sind Zeiträume zu verstehen, in den Kraftwerksbetreiber eine Abnahmevergütung für eingespeisten Strom leisteten.

Demnach wurde in den Jahren von 2016 bis 1018 im Umfang von 18 bis 26 Gigawatt konventionelle Stromerzeugung eingespeist, sogenannte konventionelle preisunelastische Erzeugungsleistung. Für den sicheren Netzbetrieb sind davon 4 bis 8 Megawatt erforderlich, die sogenannte Mindesterzeugung. Voraussetzung für die Mindesterzeugung ist, dass die Kraftwerkskapazitäten tatsächlich einspeisebereit in Betrieb am Netz sind. Die untere Leistungsgrenze dieser Kraftwerke machte 28 % bis 43 % der gesamten konventionellen Einspeisung aus.

Daraus ergibt sich ein „konventioneller Erzeugungssockel“ von 14 bis 19 Gigawatt für die Zeiträume negativer Strompreise. Die am Netz befindlichen Kraftwerke haben ihre Einspeisung zeitweise bis auf das gemeldete technische Minimum gesenkt.

Der konventionelle Erzeugungssocket wird maßgeblich durch die Flexibilität der Kraftwerkskapazitäten bestimmt. Laut dem Bericht stehen häufig Wärmelieferungsverpflichtungen einer flexiblen Einsatzweise entgegen. Die Anreize aus den Regelungen zur Eigenerzeugung tragen ebenfalls dazu bei.

>> Bericht der Bundesnetzagentur zur Mindesterzeugung (PDF)