Aktuelle Kurzmeldungen 10-2022

Offshore-Netzumlage 2023

Die Offshore-Netzumlage für 2023 liegt bei 0,591 ct/kWh für nicht privilegierte Letztverbräuche. Das geht aus der Mitteilung der Übertragungsnetzbetreiber hervor. Die Umlage erhöht sich damit leicht von derzeit 0,419 ct/kWh. Die übrigen Umlagen werden wie in den Jahren zuvor am 25. Oktober bekannt gegeben.

>> Mitteilung der ÜNB


ÜNB: Vorläufige Übertragungsnetzentgelte 2023 veröffentlicht

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die vorläufigen Entgelte im Übertragungsnetz für 2023 am 5. Oktober bekannt gegeben.

Im Jahr 2023 gilt erstmals ein einheitlicher Satz für das gesamte Bundesgebiet in Höhe von 3,12 ct/kWh. Laut Mitteilung der ÜNB sind die Kosten für Systemdienstleistungen als Folge der enormen Preissteigerungen auf den Energiemärkten erheblich gestiegen. Dies sorgt mindestens im laufenden und kommenden Jahr für Steigerungen, insbesondere bei Redispatch-Kosten und bei den Kosten für die Netzreserve, für die Vorhaltung von Regelleistung sowie für die Beschaffung von Verlustenergie.

Die Bundesregierung will den Kostenanstieg der Netzentgelte im Stromtransportnetz begrenzen. Gemäß der Pressemitteilung der ÜNB sollen „mit Hilfe des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung … die Netzentgelte auf dem Niveau des Vorjahres stabilisiert werden. Auf dieser Basis liegen die vorläufigen durchschnittlichen Netzentgelte im nächsten Jahr bei 3,12 Cent pro Kilowattstunde“.

Im Vergleich zum laufenden Jahr ergeben sich 2023 in den einzelnen Regelzonen daher auch nur geringe Abweichungen. Bei TransnetBW fällt die Steigerung mit 0,09 ct/kWh am größten aus. Das TenneT-Gebiet erhält eine Entlastung um 0,17 ct/kWh.

>> Pressemitteilung der ÜNB


 
Welche Neuerungen werden für 2023 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

Auch in diesem Jahr machen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Energy Compliance mit den wichtigsten „Energiesteuern und Abgaben 2023“ vertraut – wieder im 4. Quartal, diesmal aber in verschiedenen Online- und Präsenzformaten. Vermeiden Sie Fehler und Versäumnisse und sichern Sie so Ihrem Unternehmen Vergünstigungen und Erleichterungen.

Die aktuellen Termine finden Sie hier.
 


Wirtschaftlicher Abwehrschirm geplant

Die Bundesregierung sich auf einen „Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ mit einem Volumen von 200 Mrd. Euro geeinigt. Hierzu wurde ein Papier veröffentlicht. Es enthält u.a. eine Strompreisbremse und Gaspreisbremse. Begleitend wurde heute die Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage bekannt gegeben.

Strompreisbremse

Es soll auf zwei Wegen entlastet werden: In der Gruppe der Privathaushalte und KMU soll ein sogenannter Basisverbrauch (Basispreis-Kontingent) subventioniert werden. Für darüberhinausgehende Verbräuche gilt der Marktpreis.

Die Entlastung der übrigen Unternehmen erfolgt ähnlich über die Verbilligung eines spezifischen Basisverbrauchs.

Gaspreisbremse

Die schnellstmögliche Einführung einer Gaspreisbremse wird anberaumt. Die Ausgestaltung wird von einer Expertenkommission begleitet. Der Preis für Gas soll für einen Teil des Verbrauchs auf ein Niveau gebracht werden, das die privaten Haushalte und die Unternehmen vor Überforderung schützt. Der Anreiz zur Einsparung soll erhalten bleiben. Gemäß dem Papier soll die Gaspreisbremse befristet sein und kann nach Evaluierung verlängert werden. Mitte Oktober soll der Bericht der Expertenkommission vorliegen.

Die Gasbeschaffungsumlage wird abgeschafft. Die bestehende Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas bleibt bestehen.

Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient zur Finanzierung der Maßnahmen. Dieser soll z.B. durch Abschöpfung von Übergewinnen gespeist werden. Gesetzlich wird der Fonds begrenzt auf:

  • Die Finanzierung der Gaspreisbremse
  • Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse
  • Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene Unternehmen
  • Ersatzbeschaffungskosten für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure

Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und KMU-Programm gehen in diesen Maßnahmen auf.

>> Wirtschaftlicher Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges


EKDP: Verlängerung bis Jahresende

Im Rahmen des angekündigten wirtschaftlichen Abwehrschirms soll das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das angedachte KMU-Programm in dem Maßnahmenpaket Strom- und Gaspreisbremse aufgehen. Entsprechende Nachfolgeregelungen werden derzeit erarbeitet. Für den Übergang wird das EKDP bis Jahresende verlängert. Vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission können Unternehmen gefördert werden, und zwar für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022.

Die Anträge können laut BAFA-Website bereits gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt erst, sobald die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

>> BAFA Themenseite EKDP


 
Welche Neuerungen werden für 2023 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

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EnSikuMaV: Kabinett beschließt Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 28.09.2022 eine Änderungsverordnung1 zur EnSikuMaV2 beschlossen.

Die Anpassung bringt Klarstellungen und kleine Veränderungen u.a.:

  • Bei der Beleuchtung von Gebäuden wird in § 8 Abs. 1 klargestellt, dass es sich um öffentliche Nicht-Wohngebäude, vormals „Gebäude“, handelt.
  • Das Beleuchtungsverbot von nun „öffentlichen Nicht-Wohngebäuden“ und Baudenkmälern wird für kurzzeitige Beleuchtung „anlässlich traditioneller und religiöser Feste“ aufgehoben, z.B. die Weihnachtsbeleuchtung.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt (§ 11 EnSikuMaV n.F.). Zuvor war der Betrieb bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.
  • Während der Öffnungszeiten ist der Betrieb von (beleuchteten/lichtemittiernden) Werbeanlagen „die als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen“ vom Verbot ausgenommen. Gleiches gilt den Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen. Neu hinzugekommen ist eine Ausnahme vom Verbot, wenn die Beleuchtung zur Vermeidung von technischen Schäden erforderlich ist.

Die EnSikuMaV basiert auf der Verordnungsermächtigung des § 30 EnSiG und ist durch ihre Geltungsdauer von einem halben Jahr nicht zustimmungspflichtig. Die Änderungen treten am Tag nach Verkündung in Kraft. Die EnSikuMaV ist bis Ende Februar 2023 befristet.

1Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenänderungsverordnung (EnSikuMaÄV)

2Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

>> EnSikuMaÄV


Sicherheitsplattform Gas gestartet

Die angekündigte Sicherheitsplattform Gas ist seit dem 1. Oktober 2022 online verfügbar. Die Plattform soll der BNetzA in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler bei Gasmangellage Informationen für Entscheidungen bezüglich Verbrauchsreduktion zur Verfügung stellen. Hierzu werden Stamm- und Kontaktdaten sowie Verbrauchsmengen für den Krisenfall erhoben.

Eine Registrierungspflicht besteht für die Bilanzkreisverantwortlichen sowie Letztverbraucher mit einer technischen Anschlusskapazität von mind. 10 MWh/h (§ 1a Abs. 2 GasSV).

>> Pressemitteilung der BNetzA


Gasbeschaffungsumlage ist abgeschafft

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2022 mittels Verordnung die Abschaffung der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) beschlossen. Die GasPrAnpV wird rückwirkend zum 9. August 2022 und in Gänze außer Kraft gesetzt. Dadurch sind keine Ansprüche aus der GasPrAnpV, d.h. saldierter Preisanpassung nach § 26 EnSiG, in Form der Gasbeschaffungsumlage entstanden.

Die Aufhebungsverordnung soll am 3. Oktober 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und tags darauf in Kraft treten.

Die Gasbeschaffungsumlage wird durch den sogenannten „Abwehrschirm“, den die Bundesregierung am Vortag bekannt gegeben hatte, überflüssig.

>> Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung


 
Welche Neuerungen werden für 2023 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

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