Aktuelle Kurzmeldungen 10-2025

ÜNB: Vorläufige Übertragungsnetzentgelte 2026

Die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) – 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW – haben die vorläufigen bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für 2026 veröffentlicht. Demnach sinkt das durchschnittliche Netzentgelt auf Höchst- und Umspannungsebene im kommenden Jahr deutlich – von derzeit 6,65 auf 2,86 Cent pro Kilowattstunde. Das entspricht einer Reduzierung um rund 57 Prozent.

Möglich wird die Senkung durch einen geplanten Zuschuss der Bundesregierung in Höhe von 6,5 Milliarden Euro, der aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert werden soll. Der Zuschuss ist im neuen § 24c EnWG gesetzlich zu verankern und soll anteilig die Übertragungsnetzkosten decken.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung liegt die gesetzliche Grundlage noch nicht vor. Die ÜNB weisen daher darauf hin, dass die vorläufigen Entgelte unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Gesetzes stehen. Sollte bis zum 5. Dezember 2025 keine Rechtssicherheit bestehen, ist mit entsprechend höheren endgültigen Netzentgelten zu rechnen.

Die Übertragungsnetzbetreiber betonen, dass sie den Zuschuss vollständig an die Netznutzer weitergeben und keinen finanziellen Vorteil daraus ziehen. Die Entlastung komme allen Kundinnen und Kunden zugute, die Strom aus dem Übertragungsnetz beziehen – und damit mittelbar auch den Endverbrauchern in den Verteilnetzen. Regionale Unterschiede können sich aufgrund der jeweiligen Netzstrukturen ergeben.

Die Netzkosten werden vor allem durch Maßnahmen zur Systemstabilität und Investitionen in die Netzinfrastruktur bestimmt. Dazu zählen insbesondere das Engpassmanagement, die Bereitstellung von Netzreserven sowie der Netzausbau. Mit fortschreitendem Ausbau der Übertragungsnetze sollen sich diese Kosten künftig verringern.

>> Pressemitteilung: Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen vorläufige Netzentgelte für 2026 (TenneT)

 
Welche Neuerungen werden für 2026 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

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BNetzA: Singuläres Betriebsmittel läuft aus

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16.09.2025 eine Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel getroffen. Die Regelung nach § 19 Absatz 3 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) kommt zum 01.01.2026 nicht mehr zur Anwendung. Für Netznutzer, die keine Netzbetreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung sind, gilt abweichend eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028.

Sachgerechte Übergangslösung
Die BNetzA erläutert hierzu in der Festlegung (BK8-25-003-A), dass Anspruchsberechtigte auch Letztverbraucher mit einem eigenen Netznutzungsverhältnis gegenüber ihrem Anschlussnetzbetreiber sowie Lieferanten, die einen singulär angeschlossenen Kunden mit Strom versorgen, seien. Der Nutznießer sei also auch in diesen Fällen mittelbar der Letztverbraucher selbst. Zudem führt die Beschlusskammer an: „Viele dieser Letztverbraucher sind dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen. Sie bilden in der Praxis die Fälle, für welche die Norm in ihrem Ursprung geschaffen wurde“. Eine Übergangsregelung vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2028 sei für diese Kundengruppen jedoch sachgerecht.

Zeit zur Neuordnung
Die Anschlusssituation, technische Gegebenheiten sowie Eigentumsverhältnisse hat die BNetzA in der Festlegung berücksichtigt: „Diese Betriebsmittel stehen in den meisten Fällen im Eigentum der Verteilernetzbetreiber, an die die Kunden angeschlossen sind. In nicht wenigen Fällen haben Kunden solche Anlagen jedoch selber errichtet und bezahlt. Die Übergangsregelung gibt den Beteiligten somit die Möglichkeit, Eigentums- und Nutzungsverhältnisse neu zu ordnen“.

Geschlossene Verteilnetze erfasst
Laut Festlegung sind ebenso geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 110 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) von der Übergangsregelung erfasst. Diese stünden anders als Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung – strukturell regelmäßig Industriekunden mit einer besonderen Anschlusssituation (Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet) nahe. Darüber hinaus könnten geschlossene Verteilernetze vorgelagerte Netzkosten nicht als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile automatisch weiterwälzen, da sie nicht der Anreizregulierung unterlägen. Netzbetreiber von Netzen der allgemeinen Versorgung können vorgelagerte Netzkosten, u.a. die Entgelte für singuläre Betriebsmittel, eins zu eins in der Erlösobergrenze gem. ARegV (Anreizregulierungsverordnung) ansetzen. Änderungen der Kosten sind demnach für sie ergebnisneutral, somit sei dies ein gewichtiges Argument, um zwischen Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung und sonstigen Netznutzern zu differenzieren.

>> Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV (BK8-25-003-A)

 
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BAFA: Merkblatt EnEfG aktualisiert

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) auf Stand 01.10.2025 aktualisiert. Die Änderungen betreffen vor allem die Stichprobenprüfung und die Veröffentlichungspflichten von Umsetzungsplänen.

Neu ist unter anderem, dass das BAFA verstärkt elektronische Stichprobenkontrollen durchführt. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Nachweise wie Zertifikate, Prüfberichte oder Energieaudits digital vorliegen und fristgerecht eingereicht werden können. Eine rein passive Bereitstellung auf Anfrage reicht nicht mehr aus.

Verstöße gegen die Pflichten aus den §§ 8–10 EnEfG können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für Mängel bei der Erstellung oder Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 EnEfG drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

>> Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG), Stand 01.10.2025


BfEE: Merkblatt PfA aktualisiert

Für die Plattform für Abwärme steht mit der Version 1.5 (Stand 22.09.2025) ein neues Merkblatt zur Verfügung. Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) nimmt dabei vielfältige Ergänzungen vor.

Neben übergreifenden redaktionellen Änderungen ist u.a. die Ergänzung des Kapitels 3.4. „Beispiel zur Bestimmung der Standortschwelle und Entscheidungsbaum“ neu. Eine Tabelle bzw. ein Entscheidungsbaum „… zeigt exemplarisch auf wie der Werte zur Ermittlung, ob ein Standort meldepflichtig ist, zu ermitteln ist“ (sic!).

Ein bisher nicht abschließend geklärtes Feld „Meldung und Antrag auf Nichtveröffentlichung der Daten“ wird mit dem Kapitel 8 konkretisiert. Hierin wird klargestellt, dass Unternehmen, die der Veröffentlichung von Informationen aufgrund der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen widersprechen, nach Prüfung des Sachverhaltes einen Prüfbescheid über das Portal für Abwärme zugestellt bekommen. Sollten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen, werden die spezifischen Informationen in diesem Fall nicht auf der öffentlichen Plattform einsehbar sein, sondern nur in aggregierter Form veröffentlicht.

>> Merkblatt für die Plattform für Abwärme Version 1.5

 
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BNetzA: Start Konsultation MiSpeL-Festlegung

Am 18. September 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Eckpunkte zur Festlegung „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ (MiSpeL) zur Konsultation gestellt. Die Dokumente umfassen den Entwurf des Tenors sowie zwei Anlagen zur Abgrenzungs- und Pauschaloption. Stellungnahmen können bis zum 24. Oktober 2025 eingereicht werden.

Neue Optionen für Speicher und Ladepunkte
Mit der Festlegung sollen zwei zusätzliche Möglichkeiten eröffnet werden: die Abgrenzungsoption und die Pauschaloption. Laut Konsultationspapier erfolgt in der Abgrenzungsoption die Bestimmung der Strommengen „auf Basis einer Verrechnung und anteiligen Zuordnung von viertelstündlich erfassten Strommengen nach mathematisch eindeutigen Rechenformeln“. Die Pauschaloption weist dagegen einem Teil der eingespeisten Strommengen „schlicht und sehr pauschal die Eigenschaft ‚förderfähig‘ oder ‚saldierungsfähig‘ zu“.

Hintergrund der Regelung
Die neuen Optionen basieren auf dem sogenannten Stromspitzengesetz, das Änderungen im EEG und EnFG eingeführt hat. Ziel ist es, die bidirektionale Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten in Kombination mit erneuerbaren Erzeugungsanlagen zu erleichtern. Bisher stand in diesen Konstellationen lediglich die Ausschließlichkeitsoption zur Verfügung, die Förderungen nur erlaubt, wenn ausschließlich EE-Strom gespeichert wird – ein Netzstrombezug schließt die Förderfähigkeit aus. Dadurch waren die Flexibilitätspotenziale bislang stark begrenzt.

Ziel: Mehr Flexibilität am Markt
Die Bundesnetzagentur betont, dass die neuen Optionen „auf eine aktive Nutzung der Flexibilitätspotentiale von Stromspeichern und Ladepunkten“ abzielen und dazu beitragen sollen, temporäre Erzeugungsüberschüsse („Stromspitzen“) zu dämpfen. Damit soll die Markt- und Systemintegration von Strom aus erneuerbaren Energien gestärkt werden.

Batteriespeicher im Unternehmen
Ein Blick in die Praxis zeigt, dass das Interesse an Speicherlösungen bereits hoch ist. Eine ISPEX-Umfrage hat ergeben, dass Unternehmen Batteriespeicher vor allem zur Eigenverbrauchsoptimierung und zur Reduktion individueller Netzentgelte einsetzen möchten. Mehr zu: Wie nutzen Unternehmen Batteriespeicher?

>> Fest­le­gung zur Mark­tin­te­gra­ti­on von Spei­chern und La­de­punk­ten (MiS­peL) Az.:618-25-02

 
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