Aktuelle Kurzmeldungen 11-2021

Förderprogramm: Transformationskonzepte Treibhausgasneutralität

Zum 1. November 2021 trat eine Erweiterung der Bundesförderung Energieeffizienz in der Wirtschaft in Kraft. Mit dem neuen Modul 5 können Transformationskonzepte zur Treibhausgasneutralität von Unternehmen gefördert werden.

Im Rahmen der Förderung können bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten übernommen werden. Für KMU liegt dieser Satz höher, bei 60 Prozent. Pro Konzept sind bis zu 80.000 Euro Förderung möglich.

Antragsberechtigt sind u.a. kommunale Unternehmen und private Unternehmen für ihre Standorte in Deutschland.

Ein förderfähiges Transformationskonzept enthält eine IST-Analyse der CO2-Bilanz mit einer Formulierung eines CO2-Neutralitätsziels bis spätestens 2045. Dazu kommt ein über eine Dekade hinausreichendes und konkretes CO2-Ziel (SOLL-Zustand) für die erfassten Standorte. Daraus wird ein Maßnahmenplan entwickelt, wie die Ziele erreicht werden sollen (Transformationskonzept). Zudem ist mindestens ein Einsparkonzept für ein Vorhaben nach Kapitel „Energie- und Ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“ der Richtline einzubeziehen. Ersatzweise kann der Förderwettbewerb Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft herangezogen werden.

In den Bereich der Förderung fallen z.B. neben den Kosten für die Erstellung und Zertifizierung einer CO2-Bilanz der Standorte die Kosten für Energieberater und andere Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Konzepts. Ebenfalls sind die Kosten für erforderliche Messungen, Datenerhebungen und Datenbeschaffungen für die Erstellung des Transformationskonzeptes anzurechnen.

Zu beachten ist, dass bestimmte Maßnahmen von der Förderung ausgeschlossen sind. Dazu gehören Leistungen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen. Hierbei sind besonders die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) zu nennen. Ebenso Beratungsleistungen die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Energieaudits nach DIN EN 16247 stehen. Bereits durch Beratungsförderprogramme des Bundes unterstützte Beratungsleistungen sind nicht durch die Richtlinie abgedeckt.

>> Pressemitteilung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Steuerentlastung: Anträge bis 31.12.2021

Bis zum 31. Dezember sind die Anträge auf Entlastungen bei der Strom- und Energiesteuer für 2020 beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Das umfasst die Fälle nach §§ 9, 9a, 9b, 10 StromStG und §§ 51, 53, 53a, 54, 55 EnergieStG. Betroffen sind je nach Entlastungstatbestand u.a. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Daneben ist die Frist auch für Betreiber von beispielsweise BHKW oder Anlagen zur thermische Abfall- und Abluftbehandlung relevant.

Im Zuge der Antragstellung ist eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen abzugeben, da Unternehmen in Schwierigkeiten durch das europäische Beihilferecht von Vergünstigungen ausgeschlossen sind.

Die Ausnahme für Unternehmen in Schwierigkeiten, die aufgrund der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist bis zum Ende des Jahres verlängert worden. Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten gerieten, sind von Vergünstigungen nicht ausgeschlossen. Die Selbsterklärung ist weiterhin abzugeben.

>> Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht (1139a)

 
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