Aktuelle Kurzmeldungen 11-2022

Gasspeicherumlage bleibt gleich

Die THE hat am 15.11.2022 die Höhe der Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG veröffentlicht. Auch für das erste Halbjahr 2023 wird weiterhin der Satz von 0,0590 ct/kWh erhoben. Die nächste Anpassung erfolgt für das zweite Halbjahr 2023 und wird sechs Wochen vorher bekannt gegeben.

Die aktualisierte Übersicht inklusive PDF zum freien Download finden Sie unter

>> Erdgas: Umlagen und Entgelt ab Oktober 2022


Anhebung CO2-Bepreisung 2023 verschiebt sich

Die gesetzlich vorgesehene turnusmäßige Anhebung der CO2-Bepreisung im Zuge des nationalen Brennstoffemissionshandels (nEHS) verschiebt sich um ein Jahr. Für die Brennstoffe Gas, Benzin und Diesel/Heizöl bleiben 2023 die Aufschläge des Jahres 2022 unverändert. Die ursprüngliche Bepreisung für 2023 greift erst ein Jahr später, für 2024 und 2025 gilt dies analog. Ab 2026 löst die Versteigerung der Emissionszertifikate das System über feste Ausgabepreise ab. Der Preiskorridor soll ab dann 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 betragen.

Die Verschiebung geht auf das „Zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ der Bundesregierung zurück. Dieses wurde in einer geänderten Fassung vom Bundestag am 20.10.2022 beschlossen. Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wurde am 28.10.2022 vom Bundesrat behandelt und ist in Kraft treten. Mit dem Gesetz kommt u.a. auch die Ausweitung des nEHS auf Abfallverbrennung ab 2024.

Für Letztverbraucher ergeben sich aufgrund der Gesetzesänderung Kosten durch die CO2-Bepreisung bei:

Erdgas

  • 2022: rd. 0,55 ct/kWh
  • 2023: rd. 0,55 ct/kWh
  • 2024: rd. 0,64 ct/kWh
  • 2025: rd. 0,82 ct/kWh

Diesel/Heizöl

  • 2022: rd. 8,00 ct/Liter
  • 2023: rd. 8,00 ct/Liter
  • 2024: rd. 9,00 ct/Liter
  • 2025: rd. 12,00 ct/Liter

Benzin

  • 2022: rd. 7,00 ct/Liter
  • 2023: rd. 7,00 ct/Liter
  • 2024: rd. 8,00 ct/Liter
  • 2025: rd. 11,00 ct/Liter

>> BR-Drs. 527/22


Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz verabschiedet

Die sogenannte Dezember-Hilfe für Erdgas- und Wärmekunden wurde verabschiedet. Der Bundesrat hat am 14.11.2022 dem Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens angefügte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) zugestimmt.

Erdgaskunden mit SLP-Abnahmestelle sowie Unternehmen mit RLM-Bezug von unter 1,5 GWh p.a. erhalten für Dezember eine Soforthilfe in Form einer Gutschrift durch den Lieferanten, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 beliefert (§ 2 Abs. 1 EWSG).

Die Höhe entspricht bei SLP-Kunden einem Monatsabschlag auf Basis des Jahresverbrauchsprognose des Lieferanten auf Grundlage des Monats September zu dem Preis, der für den 1. Dezember vereinbart ist.

Bei RLM-Lieferstellen stellt der Erdgaslieferant für die Ermittlung des Verbrauchs auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 ab.

Wichtig für Unternehmen mit RLM-Bezug, die unter die Ausnahmen (s.u.) fallen, ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch in Textform bis zum 31.12.2022 beim Lieferanten eingereicht werden muss.

Bei SLP-Abnahmestellen muss der Lieferant selbst tätig werden und eine vorläufige Leistung auf die Entlastung erbringen. Diese kann z.B. darin bestehen, die Vorauszahlung oder Abschlagszahlung nicht einzuziehen oder per Dauerauftrag erhaltene Beträge zurückzuerstatten.

Wichtige Einschränkungen und Sonderregelungen

Ausgeschlossen von der Soforthilfe ist u.a. Erdgasbezug für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen. Ausnahmen, auch bei der RLM-Bezugsgrenze, gelten aber beispielsweise bei Gasbezug bei Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des WEG oder zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

>> BR-Drs. 573/22


Geplante Strom- und Gaspreisbremse

Die geplanten Entlastungen in Form der Strom- und Gaspreisbremse nimmt Gestalt an. Am 31.10.2022 hat die Gaskommission ihren Abschlussbericht veröffentlicht. Zusätzlich einigten sich Bund und Länder auf ein gemeinsames Vorgehen. Daneben kursiert bereits ein Eckpunktepapier, das die Ausgestaltung weiter präzisiert. Wir haben für Sie aus den vielfältigen Quellen die Grundzüge der geplanten Preisbremsen zusammengefasst. Weiter unten finden Sie die Übersicht als PDF-Download.

Die als Dezember-Hilfe bekannte Soforthilfe für Gaskunden ist unabhängig von den beiden Preisbremsen ab 2023 zu sehen und muss entsprechend noch in diesem Jahr umgesetzt werden. ISPEX wird hierzu berichten. Die hier beschriebenen Preisbremsen sind als länger wirkende Entlastungen bis zum Frühjahr 2024 angedacht und werden wohl erst im Frühjahr nächsten Jahres greifen.

Zu beachten ist, dass es sich bei den aufgeführten Regelungen bisher nur politische Absichten handelt. Zudem unterliegen Entlastungen für die Industrie dem europäischen Beihilferecht und müssen ggf. gesondert genehmigt werden. Geltungsdauer und eventuelle Rückwirkungen für Hilfen sind noch unsicher.

Entlastung für Industriekunden

Bei RLM-Abnahme von Strom- und Gas sollen jeweils die Nettopreise für bestimmte Bezugsmengen gedeckelt werden. Referenz ist hier 70 % des Verbrauch für die ein staatlich subventionierter Nettopreis von 13 ct/kWh für Strom und 7 ct/kWh für Gas gelten soll. Darüber hinausgehende Mengen werden zu den vereinbarten Lieferkonditionen abgerechnet. Referenz für die preisgedeckelten Menge sollen bei Strom 70 % des Vorjahresbrauchs 2021 bzw. bei Gas der Zeitraum 11/2021 bis 10/2022 sein. Unklarheit herrscht über die Abnahmegrenze an der Lieferstelle von über 1,5 GWh p.a. Diese wird von der Gaskommission als Voraussetzung für die Unterstützung empfohlen. Wie mit RLM-Abnahmestellen mit einem Jahresbezug unterhalb von 1,5 GWh verfahren wird, ist noch nicht im Detail geklärt.

Aller Voraussicht nach wird es sich bei den RLM-Lieferstellen generell um ein Subventions-Verfahren handeln, das nach Anmeldung beim Lieferanten greift. Es ist offensichtlich kein Automatismus angedacht. Die Abrechnung der gedeckelten Preise gegenüber dem Kunden soll über den Lieferanten erfolgen, der sich die wiederum die Differenz aus dem Sondervermögen des Bundes erstatten lässt.

Entlastung für Gewerbekunden und Haushalte

Die Deckelung der Preise für Gewerbekunden und Haushalte (SLP-Lieferstellen) soll ähnlich zur Unterstützung für die Industrie erfolgen. Hierbei sind Angaben von 40 ct/kWh bei Strom und 12 ct/kWh bei Gas auf den dann Bruttopreis im Gespräch. Orientieren soll sich der subventionierte Sockel an 80 % der Jahresverbrauchprognose. Für die übrige Liefermenge gilt der vereinbarte Preis. Zudem schlägt die Gaskommission vor, RLM-Lieferstellen z.B. bei Wohnobjekten dieser SLP-Regelung zu unterwerfen.

Ein entscheidender Unterschied besteht in der Abwicklung. Kunden in der SLP-Belieferung sollen automatisch über Lieferanten von der Entlastung profitieren.
 
  Geplante Strom- und Gaspreisbremse in der Übersicht (Stand 02.11.2022) ISPEX_StrompreisbremseGaspreisbremse_Übersicht_221109-3.pdf (Dateigröße 215 KB)
 
 


Umsatzsteuersenkung auf Erdgas

Als Entlastung im Zuge der kurzlebigen Gasbeschaffungsumlage wurde eine Absenkung der Umsatzsteuer für Erdgas vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 umgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem sogenannten BMF-Schreiben zur Umsetzung geäußert.

Demnach können u.a. aus Vereinfachungsgründen die Überhänge aus dem Gastag dem Zeitvortag zugeschlagen werden. Darüber hinaus führt das Schreiben akzeptable Abrechnungsmodelle, d.h. Zeitscheibenmodell oder Stichtagsmodell auf. Viele der Regelungen sind aus der letztmaligen Umsatzsteuerabsenkung im Rahmen der Coronapandemie bekannt. Hinzukommt im BMF-Schreiben die Darlegung zum Umgang mit Wärmelieferungen aus Erdgaserzeugung.

>> BMF Schreiben vom 25.10.2022


 
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