Aktuelle Kurzmeldungen 12-2019

Masterplan Ladeinfrastruktur

Die Bundesregierung hat den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, den sogenannten Masterplan Ladeinfrastruktur, beschlossen. In den nächsten zwei Jahren sollen 50.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte errichtet werden. Bis 2030 sollen es 1 Million Ladepunkte sein.

Im Masterplan werden Absichten und Ziele genannt. Beispielsweise sollen die 50.000 zu errichtenden Ladepunkte bis 2022 zu Teilen von der Automobilwirtschaft mit einer Anzahl von 15.000 beigesteuert werden. Für private Lademöglichkeiten werden 2020 50 Millionen zur Verfügung stehen. Auf Kundenparkplätzen sollen Ladepunkte entstehen. Dazu soll ein Förderaufruf im Frühjahr 2020 erfolgen. Die Tankstellen sollen durch eine Versorgungsauflage gezwungen werden, an allen Standorten Ladepunkte anzubieten.

Noch 2019 soll eine „Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur“ entstehen. Als Beitrag zum Masterplan strebt die Automobilindustrie die Errichtung von 100.000 Ladepunkten auf ihren Betriebsgeländen und dem angeschlossenen Handel bis 2030 an. Die Absichtserklärung der Energiewirtschaft, welche Anstrengungen diese unternimmt, soll noch in diesem Jahr erfolgen.

Der BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) begrüßt in einer Stellungnahme die Anstrengungen der Bundesregierung. Allerdings erachtet dieser es als wichtig, dass der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur mit dem tatsächlichen Bedarf künftig synchron läuft. Grundvoraussetzung dafür sei, dass die Automobilindustrie die notwendigen Zahlen zu den Neuzulassungen nennt. Eine Millionen Ladepunkte zu errichten, sei unnötig, wenn selbst für 10 Millionen E-Autos 350.000 ausreichend sind. Die Förderung solle bis 2025 zugesichert bleiben, damit der Ladesäulenausbau kein komplettes Verlustgeschäft bleibt.

>> Übersichtsseite der Bundesregierung zum Masterplan

>> Presseinformation des BDEW

Kosten der Energiewende

Der Bundesrechnungshof bezifferte die Kosten der Energiewende für die Jahre 2013 bis 2018 auf mindestens 160 Milliarden. Die Bundesregierung bestritt dies. Die FDP-Fraktion des Bundestages erkundigte sich im Rahmen einer kleinen Anfrage unter anderem danach, wie die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesrechnungshofs bewerte und worin sich so eine gegensätzliche Wahrnehmung begründe.

Die Bundesregierung betonte, sich nicht die Kostendarstellung des Bundesrechnungshofes zu eigen zu machen und methodische Einwände zu haben. Auf die Frage, welche Kostenrechnung für diesen Zeitraum entgegenstelle, antwortete die Bundesregierung: „Im Monitoring-Prozess ´Energie der Zukunft´ untersucht die Bundesregierung die Bezahlbarkeit von Energie anhand einer Vielzahl von Indikatoren, die in der Zusammenschau ein möglichst realistisches Bild der Kosten ergeben. Auf Grundlage eines engen Austausches mit der unabhängigen Expertenkommission zum Monitoring-Prozess und dem Nationalen Normenkontrollrat hat die Bundesregierung die Indikatorik zu den Kosten seit 2018 weiter ausgebaut und zum Beispiel den Indikator der Letztverbraucherausgaben für Energie und hier insbesondere der Letztverbraucherausgaben für Strom als geeignete Indikatoren für Bezahlbarkeit von Energie aufgenommen. Damit wird die Bezahlbarkeit als Dimension des energiepolitischen Zieldreiecks adressiert“.

Auf die Frage, welche mit welchen Kosten die Bundesregierung pro Jahr rechne, verweist diese auf Trends im internationalen Marktumfeld der Brennstoffe, technologische Entwicklungen und Innovationen, längerfristige Verbrauchs- und Verhaltensänderungen, die Ausgestaltung der Energiegesetzgebung, das Tempo des Stromnetzausbaus und die Entwicklung der CO2-Zertifikatepreise in der EU.

>> Anfrage der FDP Fraktion (19/13319)

>> Antwort der Bundesregierung (19/14016)

Auslaufmodell Ölheizung

Aus einer Mitteilung des Statistischen Bundesamtes geht hervor, dass die Zahl der Ölheizungen im Jahr 2018 weiter gesunken ist. Datengrundlage sind die bei Stilllegung prüfpflichtigen Ölheizungen mit einem Tankvolumen von mehr als 10.000 Litern außerhalb von Wasserschutzgebieten. Daher kann die tatsächliche Zahl noch höher liegen. Daraus ergibt sich, dass 13.636 solcher Heizungen stillgelegt, aber nur 9.662 neu in Betrieb genommen wurden.

>> Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes

Sachverständigenrat zum CO2-Preis

In einer Unterrichtung hat die Bundesregierung dem Bundestag das Sondergutachten des Sachverständigenrates „Den Strukturwandel meistern“ vorgelegt.

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Klimapolitik sich an marktwirtschaftlichen Instrumenten ausrichten solle. Entscheidend für den Erfolg sei, dass sich volkswirtschaftliche Effizienz und gesellschaftliche Akzeptanz ergänzen. Das übergeordnete Ziel sei ein umfassender europäischer Emissionshandel für Treibhausgase sein bis spätestens 2030.

Schutz und Subventionierung einzelner Wirtschaftsbereiche oder Unternehmen könnten hingegen den Strukturwandel bremsen, da sie „typischerweise zum Erhalt des Status quo genutzt werden“.

>> Bundestagsdrucksache 19/15050 (PDF)

EDL-G Novelle in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ist in Kraft getreten und wurde am 25.11.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Am 20.09.2019 hatte der Bundesrat auf einen Einspruch verzichtet und so den Weg für die EDL-G-Novelle frei gemacht.

>> EDL-G Veröffentlichung im Bundesanzeiger (PDF)

>> EDL-G Änderung und Energieauditpflicht

>> Energieaudit nach EDL-G – Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs

Ergebnisse gemeinsame Ausschreibung

Die Bundesnetzagentur hat die Ergebnisse der gemeinsamen Ausschreibung Solar und Windkraftanlagen an Land sowie die Ausschreibung für Biomasse bekannt gegeben. Beide Ausschreibungen wurden mit Gebotstermin 1. November 2019 durchgeführt.

In der gemeinsamen Ausschreibung für Solaranlagen und Windkraft an Land wurden ausschließlich Gebote für Solaranlagen im Umfang von 514.015 kW bei 103 Geboten eingereicht. Die Ausschreibungsmenge von ursprünglich 200.000 kW wurde demnach deutlich überzeichnet.

Bezuschlagt wurden 37 Gebote mit einem Gesamtleistungsumfang von 202.593 kW. Dabei lag der durchschnittliche mengengewichtete Zuschlagswert bei 5,40 ct/kWh innerhalb einer Zuschlagsspanne zwischen 4,88 ct/kWh und 5,74 ct/kWh.

Die Ausschreibung für Biomasseanlagen mit einem Volumen von 133.293 kWh war unterzeichnet. Es wurden 56 Gebote über 56.725 kW abgegeben. Im Gebotspreisverfahren wurden Zuschläge zwischen 9,35 ct/kWh und 16,56 ct/kWh erteilt.

Die nächsten technologiespezifischen Ausschreibungen werden mit Gebotstermin 1. Dezember 2019 für Windenergieanlagen an Land und für Solaranlagen stattfinden. Für die Ausschreibung von Biomasseanlagen ist der 1. April 2020 angesetzt.

>> Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Rekordabgabenlast Strom

Laut den Berechnungen des BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) wird im Jahr 2020 die Gesamtbelastung der staatlichen Steuern und Abgaben bei Strom voraussichtlich bei 44 Milliarden Euro liegen. Das stellt einen Rekordwert dar. Dem BDEW zufolge werden die Netzentgelte, die etwa ein Viertel des Preises ausmachen, 2020 steigen.

Insgesamt ergibt sich ein staatlicher Anteil von mehr als 53 Prozent am Strompreis. Als Entlastung schlägt der BDEW eine Senkung der Stromsteuer um 2 Cent je Kilowattstunde vor. Die von der Bundesregierung im Rahmen des Klimapakets angedachte Senkung der EEG-Umlage um 0,25 Cent pro Kilowattstunde sei dagegen wirkungslos.

>> Presseinformation des BDEW

>> Gesetzliche Preisbestandteile für Strom steigen 2020

>> ÜNB veröffentlichen vorläufige Netzentgelte

Monitoringbericht BNetzA und Bundeskartellamt

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) und das Bundeskartellamt haben ihren jährlichen gemeinsamen Bericht über die Entwicklungen auf dem deutschen Elektrizitäts- und Gasmarkt veröffentlicht. Die Betrachtungen beziehen sich auf den Zeitraum 2018.

Demzufolge ist der Marktanteil der fünf größten Stromerzeugungsunternehmen mit 73,9 Prozent weiter rückläufig. Marktführer ist RWE, ohne, dass eine marktbeherrschende Stellung festgestellt worden wäre.

Die gesamt Nettostromerzeugung ist verbrauchsbedingt gegenüber 2017 auf 592,3 TWh zurückgegangen. Der Anteil erneuerbarer zeigt eine abgeschwächten Anstieg von 6,0 TWh auf insgesamt 210,8 TWh. Am Bruttostromverbrauch betrug dieser 37 Prozent.

Im Jahr 2018 erreichte der Zubau an Erneuerbaren Energien mit 6,6 GW nicht mehr den Zuwachs des Jahres 2017. Die Erzeugungskapazität umfasste gesamt 221,6 GW, wovon 118,2 GW erneuerbarer und 118,2 GW konventioneller Erzeugung zu zuordnen sind.

Die Steigerung beim Zubau Erneuerbarer Energien geht vorrangig mit 2,9 GW auf Solaranlagen zurück. Der Nettozubau von Windkraftanlagen hat sich gegenüber dem Jahr 2017 mehr als halbiert.

Innerhalb der regenerativen Stromerzeugung ergaben sich gegenüber dem Jahr vor dem Betrachtungszeitraum Veränderungen. Die solare Stromerzeugung erhöhte sich um 15,2 Prozent. Durch Trockenheit verringerte sich die Erzeugung aus Laufwasserkraftwerken um 11,7 Prozent sowie aus Speicherwasserkraftwerken 37,3 Prozent.

Die Zahlungen nach EEG zeigten trotz gestiegener Stromerzeugung mit 1,3 Prozent eine rückläufige Tendenz. Die Anlagen in der Direktvermarktung erhalten nur die Differenz zum Marktpreis erstattet, sodass durch die Hochpreisphase für Strom die Ausschüttung der Vergütung reduziert werden konnte.

Im Bereich Redispatch-Maßnahmen verzeichnet der Bericht eine Senkung gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die gesamten Einspeisereduzierungen umfassten 7.919 GWh. Über Marktkraftwerke wurden Einspeiseerhöhungen im Umfang von 6.956 GWh durchgeführt. Der Einsatz von Reservekraftwerken betrug insgesamt 654 GWh. Insgesamt wurden Einspeisereduzierungen und -erhöhungen in Höhe von 15.529 GWh an 354 Tagen des Jahres angefordert. Die Kosten für Redispatchmaßnahmen mit Markt- und Netzreservekraftwerken beliefen sich auf rund 803 Mio. Euro.

Das Einspeisemanagementvolumen blieb für das Gesamtjahr 2018 mit rund 5.403 GWh auf dem Vorjahresniveau. Die Ausfallarbeit minderte sich um rund 115 GWh. Die geschätzten Entschädigungsansprüche der Anlagenbetreiber belaufen sich bei leichten Steigerungen auf rund 635,4 Mio.

>> Monitoringbericht 2019 (PDF)

Energieaudit Merkblatt Formulare 2019

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Merkblätter für das Energieaudit umfassend auf den Stand EDL-G 2019 gebracht. Neu hinzugekommen sind die Bereiche, die sich aus der Gesetzesnovelle ergeben. Dazu zählt innerhalb des Merkblattes zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs das Kapitel Nachweis der Bagatellschwelle sowie daneben das Formular zur Online-Energieauditerklärung und die dazugehörige Ausfüllhilfe.

Zudem wird im Themenbereich auf der Website des BAFA darauf hingewiesen, dass „für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen [ist].“ In der Praxis bedeutet das, dass Unternehmen, die das Energieaudit bis Ende des Jahres abschließen, bis Ende März nächsten Jahres die Online-Erklärung abgeben müssen.

>> Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs (PDF) Stand 26.11.2019

>> Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten, Stand 25.11.19 (PDF)

>> Energieaudit nach EDL-G (DIN EN 16247-1)

Ausschreibung 2020 Festlegung Höchstwert

Die Bundesnetzagentur hat den Höchstwert bei Ausschreibungen für Windkraftanlagen an Land für das Jahr 2020 festgelegt. 6,20 ct/kWh ist demnach der Maximalwert, den ein Bieter erhalten kann. In der Regel wird der Ausschreibungswert aus den letzte drei Ausschreibungsrunden ermittelt. Aufgrund der schlechten Wettbewerbssituation der vorangegangenen Ausschreibungen hätte sich ein niedriger Zuschlagswert ergeben, der bei anhaltender niedriger Beteiligung in Zuschlägen im Bereich des Höchstpreises resultiert hätte. Daraus hätte sich eine Überförderung ergeben.

>> Pressemitteilung der Bundesnetzagentur

Kraftwerksliste BNetzA

Die Bundesnetzagentur hat ihre Kraftwerksliste aktualisiert. Darin sind die Bestandskraftwerke in Deutschland ab 10 MW (el. netto) und in das deutsche Netz einspeisenden Kraftwerke aus Luxemburg, Schweiz und Österreich aufgeführt. Zudem sind die Erzeugungsanlagen kleiner 10MW mit und ohne Zahlungsanspruch nach EEG enthalten. Mit Stand 11.11.2019 sind demzufolge Erzeugungsanlagen mit einer Gesamtnettonennleistung von 223,0 GW installiert. Davon sind 211,1 GW im Strommarkt. 121,0 GW entfallen auf Kapazitäten aus Erneuerbaren Energieträgern. Zum Erhebungsstand 30.06.2019 hatten Kapazitäten im Umfang von 116,9 GW einen Zahlungsanspruch nach EEG.

Bis 2022 werden neben den Stilllegungen dargebotsunabhängiger Erzeugungskapazitäten voraussichtlich weitere Stilllegungen umgesetzt. Zur endgültigen Stilllegung mit Stilllegungsanzeige werden Kapazitäten von 1 GW erwartet. Die Stilllegung von Kernkraftwerken wird 9,5 GW betragen. Nach Ablauf der Braunkohle-Sicherheitsbereitsschaft wird die Stilllegung bei dieser Erzeugungsart 2,0 GW umfassen. Darüber hinaus stehen weitere geplante Stilllegungen von Kraftwerksblöcken in Höhe von rund 1,3 GW an. Nach Energieträgern sind dies 57 MW Erdgas, 1.187 MW Steinkohle und 68 MW sonstige Energieträger.

>> Übersichtsseite der Bundesnetzagentur

Kosten des Eigenverbrauchs

Der Beirat der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat diese im September beauftragt, die Kosten durch die Entlastungen durch Eigenverbrauch zu ermitteln. Die Auswertung liegt nun vor.

Die BNetzA definiert „Kosten“ in diesem Zusammenhang, als jene „… die durch Eigenverbrauch entstehen, […] zum einen wirtschaftliche Vorteile, die dem Eigenverbraucher entstehen bzw. gewährt werden und deren Finanzierung für die Allgemeinheit Kosten verursacht; als ´Kosten´ werden dabei sowohl direkte Zahlungen (Förderungen) als auch entgangene Einnahmen (Umlagen, Steuern etc.) bezeichnet“. Als Datengrundlage zieht die BNetzA eigene Schätzungen und Berechnungen als auch solche der Übertragungsnetzbetreiber sowie Gutachten für das BMWi heran.

Aus diesem Ansatz heraus ergeben sich Förderkosten von insgesamt 5.426 Mio. €/a für den Betrachtungszeitraum 2019. Davon entfallen auf Eigenversorgung aus konventionellen Energieträgern 5.040 Mio. €/a und auf Erneuerbare 386 Mio. €/a.

Die Entlastung des Kraftwerkseigenverbrauchs beträgt 3.400 Mio. €/a und der Verluste in Pumpspeicherkraftwerken 200 Mio. €/a.

Die Division der Kosten des Eigenverbrauchs durch die begünstigte Eigenverbrauchsmenge drückt die spezifische Förderung pro kWh aus. Dadurch stellt sich bei solarem Eigenverbrauch ein Wert von ca. 11,7 ct/kWh (386 Mio. €/a durch 3,3 Twh/a) ein, und damit fast der dreifache börsliche Marktwert des Stroms. Im Falle des fossilen Eigenverbrauchs errechnen sich rund 7,9 ct/kWh (5.040 Mio. €/a durch 64 TWh/a). Am Börsenpreis gemessen ist dies annähernd der doppelte Marktwert des Stroms.

>> Kosten des Eigenverbrauchs. Stand 04.04.2019 (PDF)

Szenariorahmen NEP Gas 2020-2030

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 5. Dezember 2019 den Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan (NEP) Gas 2020-2030 mit Änderungen bestätigt. Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) berücksichtigten erstmals Projekte zu Wasserstoff und synthetischem Methan. Die Bundesnetzagentur gab den Fernleitungsnetzbetreibern auf, den möglichen Ausbaubedarf für diese Projekte in einer separaten Modellierungsvariante zu ermitteln. Im NEP wird die anstehende Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete einen wichtigen Platz einnehmen. Die europäische Versorgungssicherheit hat einen hohen Stellenwert. Die FNB werden die zusätzlichen Transportbedarfe im Plan berücksichtigen.

Grundlage für den NEP bis 2030 ist der Szenariorahmen, den die FNB erarbeitet und einer öffentlichen Konsultation unterzogen haben. Durch die Bestätigung der BNetzA können die FNB nun den Entwurf für den NEP erstellen. Dieser durchläuft dasselbe Verfahren wie der Szenariorahmen.

>> Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Gas 2020-2030

5. Förderaufruf Ladeinfrastruktur Bayern

Im Rahmen des Förderprogramms „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ wurde am 2. Dezember der fünfte Förderaufruf gestartet. Dieser endet am 14. Februar.
Gefördert werden in dieser Runde die Errichtung der Ladesäulen sowie deren Netzanschluss und Montage. Die Fördersätze bewegen sich für Normalladepunkte, ab 3,7 kW bis einschließlich 22 kW, mit 40 Prozent, aber höchstens 3.000 Euro pro Ladepunkt. Beim Netzanschluss pro Standort liegt der Förderanteil ebenfalls bei 40 Prozent und ist bei 5.000 Euro gedeckelt. Sollte die Ladestation einen zusätzlichen Mehrwert bieten, z.B. in Form von Park & Ride-Parkplätzen oder E-Car/E-Bike-Sharing kann der Fördersatz um 10 Prozent aufgestockt werden.
Die Fördervoraussetzungen umfassen einen Betrieb der öffentlichen Ladesäule vom mindestens sechs Jahren und den Betrieb mit erneuerbaren Energien. Die Einhaltung der LSV ist obligat.

>> 5. Förderaufruf „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“

>> Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern

>> Die eigene Ladesäule im Unternehmen

Stromsteuerbefreiung: Antrag bis 31.12.2019

Seit Juli 2019 gelten Neuerungen im Strom- und Energiesteuerrecht. Für Betreiber von Erzeugungsanlagen ergeben sich Änderungen bei der Stromsteuerbefreiung. Bis zum Ende des Jahres muss eine Erlaubnis beantragt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 StromStG). Dann können die Steuerbefreiungen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) rückwirkend ab dem 1. Juli 2019 weiter genutzt werden. Dies betrifft Betreiber einer Anlage mit Erzeugung aus erneuerbaren Energien von mehr als 1 Megawatt Nennleistung oder KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 50 Kilowatt.

Ohne diese Erlaubnis durch das Hauptzollamt verfällt der Anspruch auf Stromsteuerbefreiung rückwirkend ab Juli 2019. Für bestimmte Konstellationen kann dennoch eine nachträgliche Entlastung erreicht werden, die Steuer ist jedoch zunächst anzumelden und voll abzuführen.

Heranzuziehen für die Beantragung sind die Zoll-Formulare 1421, 1421a, 1422, 1422a.

Zum Hintergrund des Erlaubnisvorbehalts: Am 1. Juli 2019 trat das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie weiterer Änderungen energiesteuerlicher Vorschriften in Kraft. Die Novelle des Stromsteuergesetzes (StromStG) tangiert das Beihilferecht der Europäischen Union. Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus sogenannten Kleinanlagen bis zu 2 Megawatt Nennleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG hatte die Europäische Kommission als Beihilfen eingestuft. Dies erforderte eine Anpassung der bisherigen gesetzlichen Regelungen.
In der Folge beschränkte der Gesetzgeber die Steuerbefreiung auf Strom aus erneuerbaren Energieträgern und hocheffizienten KWK-Anlagen. Darüberhinausgehende, bislang gewährte Befreiungen werden nicht fortgeführt.

>> Informationen zum Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856)