Aktuelle Kurzmeldungen 12-2024
am 18. Dez 2024
Zoll: Anpassung Vorlagepflicht
Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Das betrifft die Anträge auf Steuerentlastungen nach den §§ 53a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3, 51, 54 Energiesteuergesetz und nach den §§ 9a, 9b Stromsteuergesetz. Das geht aus einer Fachmeldung der Generalzolldirektion hervor.
Die Erleichterung ist auch dann anzuwenden, wenn entsprechende Steuerentlastungen auf die Vorauszahlungen für Erdgas und Strom angerechnet werden sollen.
Zu beachten ist, dass die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) weiterhin auf Verlangen vorgelegt werden muss.
Zoll: Onlineverpflichtung angekündigt
Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) und § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) soll es ab dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung geben. Darauf weist die Generalzolldirektion in einer Fachmeldung hin. Entsprechende Rechtsänderungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung werde derzeit vorbereitet.
Begleitend werden die schon im Zoll-Portal verfügbaren Formulare (1453/1118) für die Anträge zum 1. Januar 2025 grundlegend angepasst. Der Zugang ist nur über ein ELSTER-Geschäftskundenkonto möglich.
Folge der Anpassung ist, dass die Formulare nicht mehr über die Zoll-Website oder das FMS der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung stehen. Der postalische Versand an das zuständige Hauptzollamt ist ebenfalls nicht mehr möglich.
Die Frist zur Beantragung nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG für im Jahr 2024 verbrauchte Strom- und Energieerzeugnismengen ist davon unberührt. Sie endet am 31. Dezember 2025.
Zoll: Änderung Anzeige- und Informationspflichten
Bei den beihilferechtlichen Anzeige- und Informationspflichten im Energie- und Stromsteuerrecht kommt es zu Änderungen. Darauf weist die Generalzolldirektion in einer Fachmeldung hin.
Abgesenkte Meldeschwelle EnSTransV
Aufgrund der 2023 geänderten Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) gilt für das Meldejahr 2025 für alle Beihilfen die abgesenkte Meldeschwelle in Höhe von 100.000 Euro. Das bezieht sich auf die im Kalenderjahr 2024 ausgezahlten Entlastungen bzw. in Anspruch genommenen Begünstigungen. Meldefrist über das Zoll-Portal für das Kalenderjahr 2024 ist der 30.06.2025.
Entfall Vorlagepflicht Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen
Unternehmen mit einer jährlichen Entlastungssumme bis 10.000 Euro je Tatbestand erhalten ab dem 01.01.2025 eine Erleichterung. Im Zuge der Antragstellung wird auf die Vorlage „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ verzichtet. Diese ist nur noch auf Verlangen vorzulegen.
Achtung: Bei unterjähriger Beantragung ist die Entlastungssumme herunterzubrechen und ggf. eine Erklärung vorzulegen, auch wenn die jährliche Summe nicht überschritten wird.
Änderungen bei Unternehmen in Schwierigkeiten und offenen Rückforderungsanordnungen
Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. Unternehmen (UiS), gegen die offene Rückforderungsanordnungen vorliegen, dürfen keine staatlichen Beihilfen erhalten. Daher müssen Unternehmen im Rahmen der Antragstellung eine „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ abgeben.
Ab 2025 sind künftig die Kennzahlen der Bilanz im Formular einzutragen. Es handelt sich dabei um die Zahlen, die bereits jetzt im Rahmen des Ausfüllens des Formulars 1139 berechnet werden müssen, um zu kontrollieren, ob ein Unternehmen die UiS-Kriterien erfüllt. Der Zoll empfiehlt, die Formularhinweise entsprechend zu beachten.
Wegfall der Patronatserklärung als Sicherungsmittel
Laut Zoll „ … können Patronatserklärungen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr herangezogen werden, um die Erfüllung der UiS-Kriterien als unbeachtlich für die Gewährung oder die Inanspruchnahme von staatlicher Beihilfe einzustufen“.
Hierzu zitiert der Zoll eine Feststellung der Europäischen Kommission: „Patronatserklärungen oder Absichtserklärungen können nicht als ausreichend angesehen werden, da sie nicht die erforderliche tatsächliche Erhöhung der Eigenmittel des Beihilfeempfängers oder eine Verringerung seiner Schulden bzw. kumulierten Verluste bewirken, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der UiS-Status nicht mehr erfüllt ist“.
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CSRD: Folgen verspätete Umsetzung
Der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) der EU in nationales Recht stockt derzeit. ISPEX berichtete hierzu. Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) hat ein Mitgliederrundschreiben zu „Auswirkungen einer nicht bis zum 31.12.2024 erfolgenden Umsetzung der CSRD in deutsches Recht auf die Pflicht zur ESG-Berichterstattung für 2024 und 2025 und deren Prüfung“ herausgegeben.
Das IDW stellt fest, dass „sofern das Gesetzgebungsverfahren zum sog. CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) nicht bis zum 31.12.2024 abgeschlossen wird und das Gesetz damit nicht bis Jahresende 2024 in Kraft tritt, ist der gegenwärtige, durch das CSR-RUG aus 2017 geschaffene Rechtsrahmen zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattungspflicht für 2024 weiterhin gültig“. Unternehmen, die der bisherigen Regelung unterfallen, sind für das Geschäftsjahr 2024 noch zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung nach dem geltenden Recht verpflichtet. Diese Berichterstattung würde nach IDW-Angaben „ … keiner externen (materiellen) Pflichtprüfung unterliegen“. Der Abschlussprüfer müsse nur (formell) prüfen, ob die nichtfinanzielle Berichterstattung vorgelegt wurde.
Nach Einschätzung des IDW ist eine „rückwirkende Anwendung der CSRD-Vorgaben auf abgeschlossene Geschäftsjahre (echte Rückwirkung) … nicht mit dem Rückwirkungsverbot … zu vereinbaren“. Jedoch dürfe diese „ … auf laufende Geschäftsjahre (unechte Rückwirkung) … demgegenüber verhältnismäßig und verfassungskonform sein“. Laut IDW bedeute dies auch, dass eine Umsetzung der CSRD im Jahr 2025 die nach der Richtlinie (erstmals) für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtigen Unternehmen richtlinienkonform zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichten könne.
Zur nichtfinanziellen Berichterstattung für das Jahr 2024 unter Zugrundelegung der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) äußert sich das IDW ebenfalls. Unter der Annahme, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht zum 31.12.2024 in Kraft tritt, „ … besteht für das Geschäftsjahr 2024 … für deutsche Unternehmen, die de lege lata zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung verpflichtet sind, keine Pflicht, diese Berichterstattung unter Zugrundelegung dieser ESRS zu erstellen. Denn hierfür fehlen im deutschen Recht … entsprechende nationale, bis zum Abschlussstichtag in Kraft getretene Vorgaben“. Das gelte ungeachtet des Umstands, dass der erste Satz der ESRS mittels einer delegierten EU-Verordnung in EU-Recht übernommen worden ist. Die Frage, ob die nichtfinanzielle (Konzern-)Berichterstattung für 2024 gestützt auf § 289d Satz 1 bzw. § 315c Abs. 3 i.V.m. § 289d Satz 1 HGB unter Zugrundelegung des ersten Satzes der ESRS erstellt werden darf, behandelt das IDW ergänzend (s. S. 2 f., Mitgliederrundschreiben vom 14.11.2024).
SPK: Antragsfrist 2025
Die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) hat das Ende der Antragsfrist für die Strompreiskompensation (SPK) für 2025 auf den 30.06.2025 festgelegt. Das Verfahren wird voraussichtlich am 01.04.2025 geöffnet.
Laut Mitteilung der DEHSt folgen in den nächsten Wochen weitere Details zur Antragstellung.
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Energiepreisbremsen: FAQ abermals aktualisiert
Die FAQ-Liste zur Strompreisbremse wurde auf Stand 22.11.2024 aktualisiert und steht über die Website der Prüfbehörde zum Download. In diesem Zuge wurden die FAQ zur Selbsterklärung der Höchstgrenzen angeglichen.
Als zentrale Neuerung wird das Vorgehen bei Weiterverteilung erläutert. Das betrifft Unternehmen, die Strom über das Netz beziehen und unmittelbar z.B. über eine Kundenanlage weiterleiten. Sie gelten nicht als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des StromPBG.
Für Unternehmen, die Strom von sogenannten Weiterverteilern als Letztverbraucher beziehen oder selbst unter den aufgeführten Bedingungen Weiterverteiler sind, gelten spezielle Fristen. Beispielsweise reicht die Frist für die Stellung von Anträgen auf Feststellung der Höchstgrenzen bis zum 20.12.2024 oder die Frist zur Abgabe der finalen Selbsterklärung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG) bis 31.01.2025.
Die genauen Voraussetzungen und weitere Fristen sind den beiden FAQ zu entnehmen.
>> FAQ-Liste zur Strompreisbremse (Stand 22.11.2024)
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