Anfrage Abgrenzung Drittstrommengen

Die FDP-Fraktion hat im Rahmen einer kleinen Anfrage im Bundestag die Regierung aufgefordert, zur Abgrenzung von Drittstrommengen Stellung zu nehmen. Der Fragenkatalog deckte die bekannten Problemfelder im Bereich der Abgrenzung durch Messung des Eigenverbrauchs von weitergeleiteten Strommengen ab.

Neben den rechtlichen Grundlagen zu Betreibereigenschaften – die Regierung rekurriert hierbei ausschließlich auf die laufende Rechtsprechung – erfragen die Abgeordneten Details zu Messung und Schätzung (§ 62b EEG gem. EnSaG). Zu diesen Fragen verweist die Regierung lediglich auf die laufenden Konsultationen zum Hinweispapier Messen und Schätzen.

Eine weitere Frage betrifft die Rückwirkung der Messung und Schätzung. Entsprechend fragt die Fraktion, „ … ob der Bundesregierung bekannt sei, dass die Netzbetreiber eine Anwendung der §§ 62a und 62b EEG 2017 rückwirkend bis ins Jahr 2000 fordern? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen?“. Die Bundesregierung bejaht dies. Eine Angabe gegenüber dem Netzbetreiber sei aus Sicht der Bundesregierung nur und erst dann erforderlich, wenn der Letztverbraucher von dem Netzbetreiber auf Nachzahlung von Umlagen in Anspruch genommen werden sollte. Das in § 104 Absatz 11 EEG 2017 geregelte Leistungsverweigerungsrecht sei an keinerlei Frist gebunden.

Der Europäische Gerichtshof hatte in einem Urteil von März 2019 die EEG-Umlage nach dem EEG 2012 als nichtstaatliches Mittel qualifiziert. Daher fragte die FDP-Fraktion, ob „ … aus Sicht der Bundesregierung eine Abgrenzung von Stromselbstverbrauch und Stromweiterleitung für eine EEG-Umlagereduktion unter europarechtlichen Gesichtspunkten erforderlich [sei] … “. Laut Bundesregierung beziehe sich dies nur das EEG 2012. Ob dies auf die späteren Fassungen des EEG übertragbar ist, sei Gegenstand von Verhandlungen mit der Europäischen Kommission.

>> Kurzmeldung hib „Abgrenzung von Drittstrommengen“

>> BesAR 2019: Abgrenzung selbstverbrauchter Strommengen nach § 62b EEG