Antrag steuerfreie Verwendung Strom

Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht eine stromsteuerfreie Verwendung von Strom unter bestimmen Konstellationen vor. Unter anderem können Betreiber einer hocheffizienten KWK-Anlage oder einer EE-Anlage von bis zu 2 MW Leistung steuerfrei Strom entnehmen (StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3). Dies ist nur im räumlichen Zusammenhang für den Selbstverbrauch des Anlagenbetreibers oder bei Weiterleitung an einen dritten Letztverbraucher gestattet.

Wichtig, um den Strom steuerfrei verwenden zu können, ist die frühzeitige Beantragung. Diese sollte noch vor Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang beim zuständigen Hauptzollamt (HZA). Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Strom steuerfrei verbraucht werden, ohne Stromsteuer anmelden und abführen zu müssen.

Für die Zeiträume außerhalb der Erlaubnis ist die Stromsteuer grundsätzlich anzumelden und abzuführen. Die Erlaubnis wird durch das HZA für den Zeitraum ab Antragseingang erteilt. Für die Zeiträume, in denen die Stromsteuer anfällt, kann erst im Nachgang dann ggf. eine teilweise oder vollständige Entlastung erreicht werden. Hier sind die entsprechenden Fristen für die unterjährige oder jährliche Stromsteuererstattung zu beachten.

Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit dem HZA aufzunehmen. Dabei ist abzuklären, welchen Anlagenkonstellationen wie angemeldet werden müssen. Nicht betroffen sind bspw. Bestandsanlagen, etwa EE-Anlagen mit bis zu 1 MW Nennleistung oder bei Strom aus hocheffizienten und ausschließlich wärmegeführten KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt Nennleistung, die bislang nicht beim zuständigen Hauptzollamt hinsichtlich der Stromsteuer erfasst wurde (z.B. im Rahmen der Erlaubnis als Versorger, kleiner Versorger oder Eigenerzeuger).

Meldefrist 31. Mai nicht vergessen

Bei dem zuständige Hauptzollamt müssen Unternehmen mit einer Versorgererlaubnis (§ 9 Abs. 4 StromStG) bis Ende Mai die steuerfrei entnommenen Strommengen melden. Die Meldung schließt die an Letztverbraucher steuerfrei geleisteten Strommengen gem. § 9 I Nr. 3b StromStG ein. Zudem sind der Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad für hocheffiziente KWK-Anlagen im Kalenderjahr 2021 mitzuteilen.

Ebenfalls mit der gleichen Frist muss die Anmeldung der Stromsteuer nach § 8 Absatz 4 StromStG auf die Steuerentstehung des vorangegangenen Kalenderjahres für erlaubnispflichtige Versorger erfolgen. Das gilt auch für Eigenerzeuger und Letztverbraucher. Es stehen für den Steuerschuldner die jährliche und die monatliche Steueranmeldung zur Wahl.

 
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Marco Böttger

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