Auswirkung der Corona-Pandemie auf Fristen und Pflichten im Energiebereich

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Viele Unternehmen können aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie ihren rechtlichen Pflichten bei Anträgen und Meldungen nur schwerlich nachkommen. Politik und Verwaltung haben darauf reagiert. Für Antragsfristen und Meldepflichten gelten Erleichterungen.

EEG-Jahresmeldung zum 31. Mai 2020

Die Übertragungsnetzbetreiber haben eine Verschiebung der Testierungsfristen für stromkostenintensive Unternehmen und Eigenversorger im Zusammenhang mit der Jahresmeldung, bzw. Endabrechnung nach EEG zum 31. Mai 2020 bekanntgegeben. Die Verschiebung betrifft ausschließlich die Verpflichtung zur Vorlage des Prüfungsvermerks eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers (Testat). Die Frist für die Vorlage des Prüfungsvermerks nach EEG verschiebt sich auf den 31. Mai 2021.

Die Frist für die Jahresmeldung zur Endabrechnung der EEG-, KWKG- sowie Offshore-Netz- und § 19 StromNEV-Umlage zum 31. Mai 2020 bleibt unverändert bestehen. Die Meldung hat form- und fristgerecht über die jeweiligen Meldeportale der Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen. Nachträgliche Korrekturen der Jahresmeldung für das Jahr 2019 können im Rahmen der Endabrechnung für das Jahr 2020 berücksichtigt werden.

Sofern die EEG-umlagepflichtigen Strommengen in der Regelzone des zuständigen Übertragungsnetzbetreiber die Höhe von 2 Mio. kWh nicht übersteigen, ist eine elektronische Eigenbestätigung über das jeweilige Portal anstelle einer Wirtschaftsprüferbescheinigung (Testat) ausreichend. Für stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzung der EEG-Umlage besteht jedenfalls eine Testierungspflicht, es verschiebt sich allein die Testierungsfrist.

Die Bundesnetzagentur teilt mit, dass die Mitteilungspflichten grundsätzlich in der gesetzlichen Frist und Form zu erfüllen seien. Auf Prüfungsvermerke könne zunächst verzichtet werden. Diese seien umgehend nachzureichen. Alternativ sei im kommenden Jahr ein Testat für zwei Jahre vorzulegen.

Besondere Ausgleichsregelung zum 30. Juni 2020

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie (COVID-19/SARS-CoV-2) als „höhere Gewalt“ gewertet werden. Unter diesen besonderen Umständen kann Nachsicht für besonders betroffenen Unternehmen gewährt werden. Das könnte etwa gelten, wenn die betroffenen Unternehmen den Antrag über das ELAN-K2 Portal, den Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder die Zertifizierungsbescheinigung nicht vollständig und fristgerecht zum 30. Juni 2020 (gesetzliche Ausschlussfrist) einreichen könnten. Auschlussfristrelevante Unterlagen müssten unverzüglich und unaufgefordert nachgereicht werden.

Zur qualifizierten Eingangsbestätigung mit Antragsstellung zum 15. Mai 2020 hat sich das BAFA nicht explizit geäußert.

Die ordnungsgemäße Antragstellung ist nach dem Ende der aktuellen Beeinträchtigungen aufgrund der Corona-Pandemie unverzüglich nachzuholen. Die Umstände, die die vollständige und fristgerechte Antragstellung unmöglich gemacht haben, sind dem BAFA nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen.

Auditierung und Zertifizierung nach ISO 50001

Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DakkS) weist darauf hin, dass „Ergebnisse von Konformitätsbewertungen nicht ohne Inaugenscheinnahme von Objekten/Prozessen erstellt werden können, wenn dies explizit gefordert ist“. Das geht aus dem IAF MD4 vom 20.03.2020 hervor. Der Durchführung von Remote-Audits steht jedoch prinzipiell nichts im Weg. Das hat die DakkS in der Mitteilung vom 25.03.2020 nochmals bestätigt und bekräftigt, die Vorbereitungen für Remote-Audits voranzutreiben.

Die Verschiebung von Auditterminen bzw. die Verlängerung der Auditfrist um sechs Monate ist grundsätzlich möglich. Anstehende Überprüfungsaudits müssen grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahrs durchgeführt werden. Die strengeren Fristen für das Überprüfungsaudit nach der Erstzertifizierung und für das Audit zur Rezertifizierung können laut DAkkS aufgrund der aktuellen Entwicklung begründet um bis zu sechs Monate verschoben werden.

Energieaudit nach EDL-G

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) räumt Unternehmen, die zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind, während der Corona-Krise Dispens ein. Während der Corona-Krise erfolgen keine Stichproben. Falls das Audit nicht fristgerecht durchgeführt werden konnte, sind die Unternehmen gehalten, dies nach Beendigung der Beschränkungen unverzüglich nachzuholen. Im Rahmen der Online-Erklärung ist eine Begründung beizufügen. Die in der DIN EN 16247-1 vorgesehenen Vor-Ort-Begehung kann durch Betriebsschließungen oder Begehungsverbote im Rahmen des Seuchenschutzes unmöglich geworden sein. Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Das BAFA sichert zu, diese Hinderungsgründe bei der Einzelfallbeurteilung zu berücksichtigen. Es gelte aber keine grundlegende Fristverlängerung.

Verwaltungspraxis mit vielfältigen Änderungen

Die Corona-Pandemie setzt die Unternehmen personell und wirtschaftlich unter Druck. Die Politik reagiert mit einer Welle von gesetzlichen Änderungen, Hilfsprogrammen und kurzfristigen Anpassungen der Verwaltungspraxis.

Im Ergebnis sind die Antragsfristen und Meldepflichten form- und fristgerecht zu erfüllen. Besonders betroffene Unternehmen können in begründeten Fällen Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Meldungen oder Nachweise nachreichen. Das betrifft insbesondere die Möglichkeit, geforderte Wirtschaftsprüferbescheinigungen, Testate oder Zertifikate nachträglich abzugeben.

Ob es hinsichtlich der – für viele Meldungen notwendigen – Ermittlung der Drittverbräuche Erleichterungen, Verschiebungen oder gar Nachsichtgewährung geben soll, ist weiterhin unklar. Die angekündigte Handhabung bspw. bei der Besonderen Ausgleichsregelung legt nahe, dass auch bei der EEG-Jahresmeldung Ende Mai ein gewisser Ermessensspielraum angewendet werden könnte, sofern dieser sachlich mit der Corona-Pandemie in Zusammenhang steht.

Ein Unternehmen das z. B. durch eine von Gesundheitsbehörden angeordnete Betriebsschließung betroffen ist oder den zuständigen Mitarbeiter durch Quarantäne-Anordnung oder Erkrankung nicht für die Meldung einsetzen kann, sollte diese Umstände dokumentieren. So lässt sich später die verspätete Abgabe begründen. Daraus resultiert kein rechtlich verbindlicher Aufschub der Frist, sondern lediglich ein erweiterter Spielraum für die Nachsichtgewährung im Nachweisverfahren. Alles Versäumte muss aber unverzüglich und unaufgefordert nachgeholt werden.

ISPEX unterstütz als Beratungsunternehmen Firmen dabei, auch in angespannter personeller Situation die rechtlichen Anforderungen bei Meldungen, Fristen und Nachweisen zu bewältigen. Unsere Energie-Experten stehen im ständigen Austausch mit den zuständigen Stellen, um den aktuellen Stand der Verwaltungspraxis bei der Umsetzung abzubilden.

Titelbild: Predavatel via Wikimedia Commons unter CC BY-SA 3.0 Montage: ISPEX AG

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