BAFA: Stichprobenkontrollen nach EDL-G und EnEfG
Von ISPEX am 15. Mai 2025

Das BAFA führt in letzter Zeit verstärkt Kontrollen zur Durchführungspflicht eines Energieaudits durch. In diesem Zuge wird die Pflichterfüllung aus dem EnEfG abgefragt. Unternehmen sollten ihre Pflichten und Nachweisanforderungen kennen, um richtig reagieren zu können.
Im Rahmen eines automatisierten Auswahlverfahrens fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Unternehmen zur Teilnahme an einer Stichprobenkontrolle auf. Diese Kontrolle basiert auf den gesetzlichen Vorgaben des § 8c Abs. 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) sowie dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG).
Was verlangt das BAFA?
Im Zuge der Stichprobenkontrolle überprüft das BAFA die Einhaltung mehrerer gesetzlicher Pflichten:
- Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 gemäß § 8 EDL-G,
- Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 8 EnEfG für Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 7,5 Gigawattstunden,
- Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 9 EnEfG bei einem Energieverbrauch über 2,5 Gigawattstunden.
Auch Unternehmen, die nicht unter die gesetzliche Pflicht fallen, sind verpflichtet, dies im Rahmen der Kontrolle zu begründen und ihre Angaben über das elektronische Rückmeldeformular des BAFA zu übermitteln.
Nachweisführung und Fristen
Unternehmen müssen in der Regel innerhalb von vier Wochen das elektronische Rückmeldeformular vollständig ausfüllen und zusammen mit den geforderten Nachweisdokumenten im PDF-Format hochladen. Zu den einzureichenden Dokumenten zählen insbesondere:
- Das ausgefüllte Rückmeldeformular,
- Eine von der Geschäftsleitung unterzeichnete „Bestätigung der Richtigkeit der Angaben“,
- Nachweise über die Durchführung eines Energieaudits oder die Einführung eines Managementsystems,
- Gegebenenfalls eine formlose Erklärung bei Sonderfällen.
Das Formular und weitere Hilfestellungen finden sich auf der Internetseite des BAFA im Bereich „Energieaudit nach EDL-G“ unter dem Reiter „Formulare“.
Hintergrund: EDL-G und EnEfG Verpflichtungen
Grundsätzlich ist die Geschäftsführung verpflichtet, die Pflichten aus dem EDL-G bzw. EnEfG zu kennen und von sich aus die notwendigen Schritte einzuleiten, um diesen nachzukommen. Das kann zum Beispiel bei der Energieauditpflicht nach EDL-G im Rahmen des Jahresabschlusses der Fall sein. Dann ist der Geschäftsleitung bekannt, ob das Unternehmen als KMU oder Nicht-KMU gilt.
Energieauditpflicht nach EDL-G
Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) sind, unterliegen der Energieauditpflicht. Keine KMU sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und mehr als 50 Mio. € Umsatz oder mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme aufweisen. Ist ein Unternehmen zwei Jahre in Folge kein KMU, muss es entweder:
- alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen oder
- ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen.
Der Beginn der Einführung bzw. der Betrieb eines Energiemanagementsystems (EnMS) oder Umweltmanagementsystems (UMS) entbindet von der Durchführungspflicht eines Energieaudits.
Dies kann zum Beispiel auf Unternehmen zutreffen, die in der Vergangenheit „nur“ auditpflichtig gewesen sind, seit Inkrafttreten des EnEfG jedoch der EnMS-Einführungspflicht unterfallen (§ 8 EnEfG) und daher nach EnFG von der Auditpflicht befreit sind.
Für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh gilt eine Bagatellregelung: Sie müssen lediglich eine vereinfachte Energieauditerklärung abgeben und kein vollständiges Energieaudit durchführen.
Verpflichtungen nach EnEfG
Zusätzlich zu den Vorgaben des EDL-G gelten nach dem EnEfG weitere Anforderungen:
- Unternehmen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten und zu betreiben.
- Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 2,5 GWh müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach der DIN EN 17463 (VALERI) durchführen und Umsetzungspläne für wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen erstellen.
- Ebenfalls ab einem Verbrauch von über 2,5 GWh sind Unternehmen verpflichtet, Berichte zur Abwärmenutzung und -vermeidung gemäß §§ 16 und 17 EnEfG zu erstellen.
Details und Fristen beachten!
Nachdem ein Unternehmen energieauditpflichtig geworden ist, muss das Audit innerhalb von 20 Monaten durchgeführt werden. Der Nachweis ist zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits elektronisch beim BAFA einzureichen.
Unternehmen, die in die Bagatellregelung fallen, müssen ebenfalls entsprechend beim BAFA eine Erklärung einreichen; sie sind lediglich von der Durchführung eines Energieaudits befreit.
Auch Gesellschaften ohne Energieverbrauch und Personal, zum Beispiel reine Kapitalgesellschaften, müssen dem BAFA gegenüber eine Erklärung abgeben.
Für die Abgabe der Unterlagen zur Stichprobenkontrolle kann eine Fristverlängerung beantragt werden. Die ursprünglichen Fristen zur Durchführung und zum Nachweis bzw. zur Erklärung des Energieaudits gelten jedoch fort. Das betrifft insbesondere die Frist zur Durchführung im Vierjahresrhythmus. Eine spätere Einführung eines EnMS heilt nicht die Versäumnisse bei der ursprünglichen Energieauditpflicht.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Unternehmen, die ihrer Nachweispflicht nicht oder unvollständig nachkommen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sind bei Verstößen gegen die Energieauditpflicht oder fehlerhafte Angaben möglich.
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