BAFA versendet Begrenzungsbescheide nach EEG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat am 17. Dezember 2020 damit begonnen, die Bescheide auf Begrenzung der EEG-Umlage im Begrenzungsjahr 2021 zu versenden. Die Benachrichtigung erfolgt via E-Mail; die Bescheide können im ELAN-K2 Portal des BAFA heruntergeladen werden. Das BAFA benachrichtigt zusätzlich die gemeldeten Stromlieferanten für das kommende Kalenderjahr und die zuständigen Netzbetreiber über die Begrenzungsentscheidung in der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 64 ff. EEG.

Gut zu wissen: Nur der Begrenzungsbescheid im Regelfall nach § 64 Absatz 2 EEG, berechtigt auch zur Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nach § 27 KWKG und zur Begrenzung der Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Absatz 5 EnWG.

Privilegierte Unternehmen müssen bis zum 20. Januar 2021 ihre Prognosemeldung zur monatlichen Abrechnung der EEG-Umlage für die begrenzungsberechtigten Abnahmestellen in der jeweiligen Regelzone der vier Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH oder TransnetBW GmbH abgeben. Die Mitteilung der Strommengen erfolgt je Antragsabnahmestelle über das elektronische Portal des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers.

>> Amprion

>> Tennet

>> TransnetBW

>> 50Hertz

Die Jahresmeldung der umlagepflichtigen Strommengen zur EEG-Endabrechnung ist dem regelverantwortlichen Netzbetreiber bis zum 31.05. des Folgejahres über das jeweilige elektronische Meldeportal mitzuteilen. Zur Mitteilung der umlagepflichtigen Strommengen eines stromkostenintensiven Unternehmens verlangen die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig den Prüfungsvermerk eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nach § 75 Satz 2 EEG.

Die Begrenzung der EEG-Umlage bezieht sich ausschließlich auf die aus dem Netz bezogenen oder selbst erzeugten umlagepflichtigen Strommengen. An Dritte Letztverbraucher oder andere selbstständige Unternehmensteile weitergeleitete Strommengen sind von der Begrenzung ausgenommen. Drittverbräuche müssen gesondert erfasst und EEG-konform vom Eigenverbrauch abgegrenzt werden.

Begrenzungsberechtigte Unternehmen müssen die an andere Letztverbraucher weitergeleiteten Strommengen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber fristgerecht mitteilen und für diese die volle EEG-Umlage abführen. Nachträgliche Korrekturen sind gestattet. Etwaige Drittverbräuche sind in der Regel mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen zu erfassen und vom Eigenverbrauch abzugrenzen. Sachgerechte Schätzungen mit ausreichendem Sicherheitszuschlag sind in Ausnahmefällen zulässig. Für geringfügige Stromverbräuche Dritter ist unter weiteren Voraussetzungen ausnahmsweise eine Zurechnung zum Eigenverbrauch möglich. Die Darlegungs- und Beweislast trägt das privilegierte Unternehmen!

Ferner sind die privilegierten Unternehmen verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich und unaufgefordert alle auch nachträglichen Änderungen von Tatsachen schriftlich mitzuteilen, die Auswirkungen auf den Bestand des Begrenzungsbescheids haben könnten. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Jahresabschlusses, Einschränkungen des Testats, Rücknahme der Zertifizierung, Veräußerung der Antragsabnahmestelle(n) oder für Unternehmen in Schwierigkeiten, die unerlaubt staatliche Beihilfen erhalten haben. Umstrukturierungen oder Umwandlungen im Sinne des EEG sind besonders zu beachten und dem BAFA umgehend anzuzeigen.

Unternehmen sollten die Auflagen im Begrenzungsbescheid strikt beachten und die vom BAFA akzeptierten Werte der Bruttowertschöpfung nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG gründlich prüfen. Der vom BAFA berechneten „Cap“ oder „Super-Cap“ (4 % bzw. 0,5 % der durchschnittlichen Bruttowertschöpfung der drei letzten abgeschlossen Geschäftsjahre) kann anhand des Prüfungsvermerks und der zugehörigen Überleitungsrechnung nachvollzogen werden.

Ebenso sollte die Abrechnung der EEG-Umlage durch den Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig kontrolliert werden. Die EEG-Umlage für die selbst verbrauchte Strommenge bis 1 Mio. Kilowattstunden je Antragsabnahmestelle ist nicht begrenzt. Die EEG-Umlage auf diese Strommenge ist immer zuerst zu entrichten. Darüber hinaus wird die Zahlung auf 15 % (Begrenzung im Regelfall nach § 64 Absatz 2 EEG) bzw. 20 % (Begrenzung für Härtefälle nach § 103 Absatz 4 EEG) der regulären EEG-Umlage begrenzt; dies gilt bis zur Höhe des unternehmensbezogenen „Caps“ bzw. „Super-Caps“ (nur im Regelfall). Die Cap-Werte für das Unternehmen oder den selbstständigen Unternehmensteil sind zwischen den Antragsabstellen aufzuteilen. Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt nur soweit, dass die zu zahlende EEG-Umlage im Durchschnitt den Betrag von 0,10 ct/kWh nicht unterschreitet.

Gegen den Begrenzungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhoben werden.

Ihr Ansprechpartner

Marco Böttger

Marco Böttger

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115