Beantragung Strompreiskompensation bis 31.05.2021

Unternehmen, die die sogenannte „Strompreiskompensation“ nutzen, müssen den Antrag für das Antragsjahr 2021 (für den anrechenbaren Stromverbrauch aus dem Abrechnungsjahr 2020) bis zum 31.05.2021 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen.

Das Unternehmen muss Produkte gemäß der Liste der beihilfeberechtigten Sektoren herstellen (Carbon-Leakage-Liste) und kann daraus eine Beihilfe für indirekte CO2-Kosten in Anspruch nehmen.

Die Beantragung erfolgt auf elektronischem Wege. Ein Wirtschaftsprüfer-Testat ist im Zuge dessen erforderlich.

Die Strompreiskompensation unterliegt als Beihilfe europäischem Recht und soll ein Abwandern der Industrie durch die Belastungen aus dem Europäischen Emissionshandel (EU ETS) mildern.

Seit 2021 werden veränderte Beihilferichtlinien angewandt. Gegenüber den vorigen Regelungen sank unter anderem die Beihilfeintensität von 85 auf 75 Prozent. Der Zuschnitt der beihilfeberechtigen Sektoren und Teilsektoren wurde von 13 Sektoren und 7 Teilsektoren auf 10 Sektoren und 20 Teilsektoren angepasst.

Beantragende Unternehmen müssen ein Energieaudit durchführen, ersatzweise ein EnMS betreiben und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • die Empfehlungen im Audit-Bericht umsetzen, insofern die Amortisationszeit drei Jahre
    nicht überschreitet
  • mindestens 30 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken
  • mindestens 50 Prozent des Beihilfebetrags in Projekte investieren, die zu einer erheblichen
    Reduktion der Treibhausgasemissionen führen (unter den Benchmarks des EU ETS)

>> DEHSt Strompreiskompensation: Antragstellung 2021