BECV: Antrag 2022 stellen

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Die DEHSt hat mit der Veröffentlichung des Leitfadens und weiterer Formulare das Antragsverfahren für Entlastungen nach BECV gestartet. Unternehmen können nun bis zum 30. Juni 2022 erstmals Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 stellen.

BECV

Der 2021 eingeführte nationale Emissionshandel (nEHS) auf Grundlage des BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) birgt die Gefahr der Abwanderung besonders belasteter Branchen in Länder ohne Emissionshandelssysteme, des sogenannten Carbon Leakage. Daher hat der Gesetzgeber mit der BECV (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen bestimmter Sektoren geschaffen.

Beihilfeberechtigte Sektoren

Systematisch lehnt sich die Verordnung an den Europäischen Emissionshandel an und steht unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt. Entsprechend sind Beihilfen für Sektoren bzw. Teilsektoren vorgesehen. Die bereits erfassten Sektoren finden sich in der Anlage Tabelle 1 und 2 zur BECV. Weitere Sektoren oder Teilsektoren können durch nachträgliche Anerkennung hinzukommen. Bei der Bestimmung der Unternehmenszugehörigkeit wird bei Sektoren die NACE-Klassifikation und für Teilsektoren die PRODCOM-Ebene herangezogen.

Für den Fall, dass ein Unternehmen oder selbstständiger Unternehmensteil (sUT) mehreren beihilfeberechtigten Sektoren oder Teilsektoren zufällt, ist ein Leitsektor zu bestimmen. Maßgeblich hierbei ist die Tätigkeit im Unternehmen mit der größten beihilfefähigen Brennstoffenergie. Daraus ergibt sich der Kompensationsgrad für eventuelle andere beihilfefähige Tätigkeiten. Die Zuordnung zum Leitsektor wird bei der Antragstellung angegeben und muss belegt werden.

Antragsberechtigte

Unternehmen und selbstständiger Unternehmensteile, die beihilfeberechtigten Sektoren bzw. Teilsektoren zu zuordnen sind, können Anträge stellen. Unternehmen können mehrere beihilfefähige selbstständige Unternehmensteile beinhalten. Der selbstständige Unternehmensteil stellt dann einen eigenen Antrag. Für (nicht-selbstständige) Unternehmensteile, die einem beihilfeberechtigten Teilsektor angehören, ist nur das Unternehmen oder der selbstständige Unternehmensteil antragsberechtigt.

Unternehmen in Schwierigkeiten und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung einer Beihilfe nicht nachgekommen sind, dürfen keine Beihilfe erhalten. Ausgeschlossen von der Beihilfe sind ebenfalls Unternehmen, wenn die maßgebliche Emissionsmenge den Selbstbehalt in Höhe von 150 Tonnen CO2 nicht überschreitet.

Gegenleistung ist Voraussetzung

Neben der Sektorzuordnung ist die Beihilfe ab dem Abrechnungsjahr 2023 an weitere Bedingungen geknüpft. Ab dem 1. Januar 2023 muss der Antragsteller ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben. Zusätzlich sind Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen obligat. Hierunter sind Maßnahmen zur Energieeffizienz oder Maßnahmen zur Dekarbonisierung zu verstehen.

Faktoren der Beihilfehöhe

Die Höhe der Beihilfe bildet sich aus drei Berechnungsfaktoren. Dazu gehört als Grundlage die maßgebliche Emissionsmenge. Diese leitet sich aus u.a. aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge, Heizwerten, Benchmarks her. Abzuziehen ist der Selbstbehalt. Weiterhin kommt der Zertifikatspreis bei der Beihilfeberechnung zum Zuge. Als drittes Element fließt der Kompensationsgrad, der über den Sektor bzw. Teilsektor festgelegt ist, ein. Ab 2023 muss zum vollen Erhalt des sektorspezifischen Kompensationsgrades das Überschreiten des Schwellenwertes der in der BECV festgelegten Emissionsintensitäten (EI) für die jeweiligen (Teil)sektoren nachgewiesen werden. Anderenfalls droht das Unternehmen auf einen Fallback-Kompensationsgrad von 60 Prozent zurückzufallen.

Antragstellung

Der Antrag ist elektronischem Weg bis 30. Juni zu stellen. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist. Die Antragsformulare stehen bald im Formular-Management-System (FMS) zur Verfügung. Begleitende Formulare sind bereits auf der Internetseite der DEHSt zum Download bereitgestellt.

 
Kennen Sie die Entlastungsmöglichkeiten beim nationalen Brennstoffemissionshandel? Sind Sie mit der Umsetzung im Unternehmen vertraut?

Ende Juni 2022 findet erstmals das Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation statt. Unser Online-Seminar „BEHG: Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen“ macht Sie mit den Entlastungsmöglichkeiten der BECV und der Antragstellung vertraut.

Alle Informationen zum Termin am 11. Mai 2022 finden Sie hier.
 

Ihr Ansprechpartner

Andreas Seegers

Andreas Seegers

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115