BECV: Hinweispapier Gegenleistungen aktualisiert
Von ISPEX am 28. Mai 2024
Die DEHSt hat das Hinweispapier „BEHG Carbon Leakage Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)“ aktualisiert. Mit Stand Mai 2024 wurden Ergänzungen in den Bereichen „Hinweis bezüglich Investitionsverpflichtung in Klimaschutzmaßnahmen für Erstanträge des Abrechnungsjahrs 2023“ (2.2.1) sowie „Erweiterter Hinweis zum Abzug der Fördermittel Dritter von der Investitionssummen“ (2.7) umgesetzt.
Beispielsweise erfolgt die Klarstellung im Abschnitt 2.2.1: „Sofern ein Unternehmen aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs der BECV (vollständige Brennstoffliste Anhang 1 BEHG) erstmalig für das Abrechnungsjahr 2023 einen Antrag auf eine Beihilfe stellt, konnte das Unternehmen in den Vorjahren keine Beihilfe erhalten. Somit beträgt die Vorjahresbeihilfe für das Abrechnungsjahr 2022 null Euro. Folglich sind vom Unternehmen in diesem Fall keine Investitionen gefordert“.
>> Hinweispapier BEHG Carbon Leakage Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)
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