BECV: Leitfaden und FMS Antrag 2023

Die DEHSt hat die Antragstellung für die Carbon-Leakage-Kompensation gemäß BECV für das Abrechnungsjahr 2022 eingeleitet. Die gesetzliche Frist für die Antragstellung in diesem Jahr ist der 30.06.2023.

Für den Kompensationsantrag wurde der Leitfaden mit Stand 30.03.2023 veröffentlicht.

Zusätzlich steht das aktualisierte FMS (Formular-Management-System) zur Verfügung. Die DEHSt weist darauf hin, dass daneben weitere ergänzende Formulare zu nutzen sind. Hierbei handelt es sich um die Aufstellung der erwarteten maßgeblichen Emissionsmenge, Nachweisformulare für importierte Wärmemengen sowie das Berechnungsformular für die Brennstoffmengen, die in nicht hocheffizienten KWK-Anlagen auf die Wärmeerzeugung entfallen.

Die DEHSt weist darauf hin, dass gemäß § 27 BECV eine abschließende Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erst nach Prüfung und beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen kann. Da diese Genehmigung noch nicht vorliegt, sind die Anträge für das Abrechnungsjahr 2021 noch nicht beschieden. Der Vorbehalt gilt entsprechend für das Abrechnungsjahr 2022.

>> Leitfaden Antragstellung BECV (PDF)

>> Hinweis FMS Abrechnungsjahr 2022

 
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