BECV/öGL: Neuerungen Hinweispapier und Leitfaden

BECV, Antrag, 2025, öGL, ökologische Gegenleistungen, Carbon Leakage

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen aktualisierten Leitfaden sowie ein überarbeitetes Hinweispapier zu den ökologischen Gegenleistungen (öGL) im Rahmen der Beantragung von Entlastungen der BEHG-Kosten (Brennstoffemissionshandelsgesetz) nach der BECV (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung) veröffentlicht. Die aktualisierten Unterlagen stehen bereits auf der Website der DEHSt zur Verfügung.

Erleichterung Anträge bis 100.000 Euro Entlastung

Um die Antragstellung zu erleichtern und den administrativen Aufwand zu reduzieren, wurden Erleichterungen für Anträge mit einer erwarteten Entlastungssumme von maximal 100.000 Euro eingeführt. Bei diesen entfällt die Pflicht zur Vorlage eines umfassenden Prüfungsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Prüfungsvermerk ist jedoch weiterhin zwingend erforderlich. Darüber hinaus kann mit begrenzter Sicherheit geprüft werden, das reduziert den Prüfungsaufwand. Zudem wurde die erforderliche Prüftiefe für die weiterhin verbleibenden Prüfungen gesenkt. Unabhängig von der Entlastungssumme entfällt darüber hinaus die Überprüfung der Wirtschaftlichkeitsberechnung für bereits umgesetzte Maßnahmen durch die prüfungsbefugte Stelle im Rahmen der ökologischen Gegenleistungen.

Erweiterung De-Minimis-Regelung

Ebenfalls erweitert wurde die Möglichkeit, Anlagen und Brennstoffe im Rahmen der De-Minimis-Regelung gebündelt darzustellen. Während dies bisher nur für 5 % der im Antrag erfassten Emissionen möglich war, gilt diese Regelung nun auch für eine maximale Menge von 1.000 Tonnen CO₂. Dies stellt eine weitere Erleichterung dar, insbesondere für Anträge mit geringeren Entlastungssummen.

Weitere Klarstellungen

Zusätzlich enthalten die überarbeiteten Dokumente zahlreiche Klarstellungen sowie kleinere Anpassungen und Neuerungen für das Antragsverfahren 2025. Unter anderem bleibt es im Rahmen der Prüfung der ökologischen Gegenleistungen weiterhin möglich, eine Verbesserungsempfehlung anstelle einer Ablehnung auszusprechen. Die Definition eines „Unternehmens in Schwierigkeiten“ für Kapitalgesellschaften wurde präzisiert. Weiterhin wurde klargestellt, dass ökologische Gegenleistungen nicht zu erbringen sind, wenn im Vorjahr keine Beihilfe erhalten bzw. beantragt wurde.

Fazit

Insgesamt sind die Änderungen begrüßenswert. Besonders für Anträge mit einer Entlastungssumme von bis zu 100.000 Euro wurde das Verfahren erheblich vereinfacht. Zudem tragen verschiedene Klarstellungen zur Reduzierung von Rechtsunsicherheiten bei. Bei Fragen stehen Ihnen die Experten der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft gerne zur Verfügung.

>> Hinweispapier BEHG Carbon Leakage – Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)

>> Leitfaden BEHG Carbon Leakage – Antragsverfahren für die Kompensation gemäß § 11 Absatz 3 BEHG und BECV

Hinweis: Externe Veranstaltung der DEHSt

Online-Informationsveranstaltung: Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen in der Carbon-Leakage-Kompensation sowie der Strompreiskompensation

Ihr Ansprechpartner

Marco Böttger

Marco Böttger

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115