BECV: Rückwirkendes Antragsverfahren gestartet

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat das Antragsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aus der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie des Besonderen Einstufungsverfahrens gestartet. Unternehmen können nun rückwirkend für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 Beihilfen beantragen.

Mit der Veröffentlichung der entsprechenden Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 12. Juni 2026 sind die nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren sowie die angepassten Kompensationsgrade im Besonderen Einstufungsverfahren offiziell bekannt gemacht worden. Für betroffene Unternehmen beginnt damit die dreimonatige Antragsfrist für das rückwirkende Antragsverfahren.

Anträge können sowohl von Unternehmen in neu anerkannten Sektoren und Teilsektoren als auch von Unternehmen gestellt werden, deren Kompensationsgrad im Rahmen des Besonderen Einstufungsverfahrens angepasst wurde. Die materielle Ausschlussfrist endet am 14. September 2026. Eine Antragstellung nach diesem Datum ist nicht mehr möglich.

Parallel hat die DEHSt neue Hinweispapiere veröffentlicht, die die Anforderungen und Besonderheiten des rückwirkenden Antragsverfahrens erläutern (Hinweispapier BEHG Carbon Leakage/Hinweispapier zu ökologischen Gegenleistungen). Zudem wurden die FMS-Anwendungen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 angepasst und stehen zur Verfügung. Unternehmen können ihre Anträge entweder jahresweise oder – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – über die sogenannte „5-in-1-Antragstellung“ für bis zu fünf Abrechnungsjahre in einem einzigen Antrag einreichen.

>> Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.06.2026

>> Hinweispapier BEHG Carbon Leakage: Antragstellung für Beihilfe in Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie dem Besonderen Einstufungsverfahren gemäß BECV

>> Hinweispapier BEHG Carbon Leakage – Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)

>> Carbon Leakage: Selbsterklärung im rückwirkenden Antragsverfahren zum Betreiben eines Energiemanagementsystems nach § 10 BECV

>> FMS-Anwendung „CL-Kompensation-2022“ für die Abrechnungsjahre 2021-2022

>> FMS-Anwendung „CL-Kompensation“ für die Abrechnungsjahre 2023-2025

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