BECV und Strompreiskompensation: Weitere Branchen erhalten Zugang zu Entlastungen
Von ISPEX am 10. Jun 2026
Die Zahl der beihilfeberechtigten Unternehmen bei der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) und der Strompreiskompensation (SPK) wächst deutlich. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) haben in den vergangenen Wochen wichtige Weichenstellungen vorgenommen. Für zahlreiche energieintensive Unternehmen ergeben sich dadurch erstmals Ansprüche auf Entlastungen – teilweise sogar rückwirkend für mehrere Abrechnungsjahre.
EU-Kommission genehmigt Erweiterung der BECV-Sektorenliste
Nach mehrjähriger Prüfung hat die Europäische Kommission am 28. Mai 2026 die beihilferechtliche Genehmigung für die nachträgliche Anerkennung zusätzlicher beihilfeberechtigter Sektoren und Teilsektoren im Rahmen der BECV erteilt. Die Genehmigung betrifft sowohl Verfahren zur Aufnahme neuer Branchen als auch Anpassungen der Emissionsintensität bereits berücksichtigter Sektoren.
Damit können zahlreiche Unternehmen erstmals eine Kompensation der nationalen CO₂-Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) erhalten. Die Anerkennung gilt je nach Branche rückwirkend ab dem Abrechnungsjahr 2021 beziehungsweise 2023.
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Zu den neu anerkannten Bereichen zählen unter anderem Unternehmen aus der Milchverarbeitung, der Kaffeeverarbeitung, der Metallbearbeitung, der Schmiedeindustrie sowie verschiedene Spezialbereiche der Baustoffindustrie.
Dreimonatige Ausschlussfrist nach Bundesanzeiger-Veröffentlichung
Wirksam wird die Erweiterung der BECV-Liste erst mit der Bekanntmachung durch das Bundesumweltministerium im Bundesanzeiger. Ab diesem Zeitpunkt beginnt eine gesetzliche Ausschlussfrist von drei Monaten.
Innerhalb dieser Frist müssen Unternehmen der neu anerkannten Sektoren ihre Anträge für sämtliche anspruchsberechtigten Abrechnungsjahre einreichen. Je nach Branche umfasst dies die Jahre 2021 bis 2025 oder 2023 bis 2025. Nach Ablauf der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig.
Für bereits antragsberechtigte Unternehmen bleibt die reguläre Frist für das Abrechnungsjahr 2025 zunächst bestehen. Soweit zusätzliche Brennstoff- oder Wärmemengen künftig neu anerkannten Teilsektoren zugeordnet werden können, kann jedoch ein ergänzender Antrag erforderlich werden.
Die Details zur (rückwirkenden) Antragstellung werden sich in den nächsten Wochen klären.
Hinweis:
Die Erweiterung wurde am 12.06.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht:
BECV: Rückwirkendes Antragsverfahren gestartet
Strompreiskompensation: Deutlich mehr Branchen ab 2025
Auch bei der Strompreiskompensation zeichnet sich eine Ausweitung des Empfängerkreises ab. Grundlage hierfür ist die Anfang 2026 veröffentlichte Änderung der europäischen Beihilfeleitlinien für indirekte CO₂-Kosten.
Die Europäische Kommission begründet die Erweiterung mit den seit 2020 deutlich gestiegenen Strom- und CO₂-Kosten sowie dem gestiegenen Risiko einer Produktionsverlagerung energieintensiver Industrien ins Ausland. Deshalb wurde die Liste der beihilfeberechtigten Branchen erweitert und den Mitgliedstaaten ermöglicht, die neuen Sektoren bereits für Stromkosten des Jahres 2025 in das Kompensationsverfahren miteinzubeziehen.
Für die neu aufgenommenen Branchen gilt grundsätzlich eine Beihilfeintensität von 75 Prozent der beihilfefähigen indirekten CO₂-Kosten. Die bislang begünstigten Kernsektoren können weiterhin bis zu 80 Prozent erhalten.
DEHSt veröffentlicht Entwurf der Billigkeitsrichtlinie
Die praktische Umsetzung in Deutschland erfolgt über die Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr 2025. Die DEHSt hat hierzu bereits den Entwurf einer neuen Billigkeitsrichtlinie veröffentlicht, mit der die erweiterten europäischen Vorgaben umgesetzt werden sollen.
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Zwar steht die endgültige Genehmigung der Richtlinie durch die Europäische Kommission noch aus. Dennoch zeichnet sich bereits jetzt ab, welche zusätzlichen Branchen künftig antragsberechtigt sein werden. Gleichzeitig hat die DEHSt die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2025 auf den 17. August 2026 festgelegt.
Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen
Für Unternehmen aus neu aufgenommenen Branchen eröffnen sich zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten in erheblicher Größenordnung. Gleichzeitig sind die Fristen eng bemessen und die Anforderungen an Nachweise, Prüfungen und ökologische Gegenleistungen komplex.
Betroffene Unternehmen sollten daher alsbald prüfen, ob ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten den neu anerkannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet werden können und welche Ansprüche sich daraus sowohl bei der BECV als auch bei der Strompreiskompensation ergeben.
>> EU-Kommission, Mitteilung C/2026/196 (Änderung der ETS-Beihilfeleitlinien), 05.01.2026.
>> Newsletter der DEHSt, 01.06.2026
>> Bundeswirtschaftsministerium, Entwurf einer Billigkeitsrichtlinie, 22.05.2026
Bei Rückfragen oder Anregungen nehmen Sie gerne direkt mit dem zuständigen Ansprechpartner der ISPEX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Dipl. Jur. (Univ.) Jonathan Hübner, Kontakt auf unter
jonathan.huebner@ispex-legal.com auf.
Strompreiskompensation + BECV: Update Antragsverfahren und Branchenerweiterung
