Besondere Ausgleichsregelung: Weiterleitung von Strom im Antragsverfahren 2019

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Im Antragsverfahren zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) müssen sich Unternehmen auf Neuerungen einstellen. Besonders bei der Bestimmung der Letztverbraucher und der Weiterleitung von Strom an Dritte ergeben sich Änderungen in der Antragstellung. Die Rechtslage zu diesen Themen ist nach wie vor unklar. ISPEX fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen und gibt Tipps zum angemessenen Vorgehen.

Das „Hinweisblatt Stromzähler 2018“ für stromkostenintensive Unternehmen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 27. April 2018 und der Ergebnisbericht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) über die „Prüfung nach KWKG und EEG 2018“ vom 25. Mai 2018 lassen bereits einige Änderungen auf die Prüfung im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG erkennen.

Anerkennung bisheriger Nachweise

Im Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage und ggf. der KWKG-Umlage ist hinsichtlich der selbst verbrauchten und der an Dritte weitergeleiteten Strommengen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre abzustellen. Nach dem „Hinweisblatt Stromzähler 2018“ finden die vom Unternehmen für das vorangegangene Antragsverfahren verwendeten Nachweise weiterhin Anerkennung, soweit das Hinweisblatt Stromzähler 2017 des BAFA beachtet wurde. Insofern sind im kommenden Antragsverfahren keine Korrekturen der Angaben zu den Strommengen und Stromkosten für die Nachweisjahre 2016 bzw. 2017 notwendig. Für das Nachweisjahr 2018 soll voraussichtlich eine gesetzliche Neuregelung greifen.

Nachprüfung des BAFA

Nach vorläufiger Feststellung des BAFA hat die vorherige Fassung des Hinweisblatts Stromzähler „zu missbräuchlichen Verhaltensweisen seitens der antragstellenden Unternehmen“ geführt. In Fällen, in denen „für das Unternehmen bereitgestellte Strommengen“, die fortlaufend durch Dritte entnommen wurden (bspw. fremdbetriebene Automaten, umfangreiche Handwerkerleistungen im Unternehmen, Hausmeisterwohnungen, durch Dritte betriebene Kantinen, Bereitstellung von Strom für Betriebsführungs-, Pacht- und Werkverträge), als „selbst verbrauchter Strom“ angegeben wurden, muss mit einer Nachprüfung des BAFA gerechnet werden.

Tipp: Das antragstellende Unternehmen sollte im Zweifel die fraglichen Sachverhalte und die darauf entfallenden Strommengen im Rahmen der Antragstellung offenlegen.

Beweislast bei Abgrenzung und Hochrechnung

Unternehmen, die für das Nachweisjahr 2017 die Ausnahmen und Erleichterungen für die Weiterleitung von Strom an dritte Rechtsträger im Sinne des „Hinweisblatts Stromzähler 2018“ in Anspruch genommen haben, tragen im Rahmen der Antragstellung die Darlegungs- und Beweislast. Ein abweichendes Vorgehen bei der Ermittlung und Abgrenzung des Drittverbrauchs vom Eigenverbrauch sollte das antragstellende Unternehmen in jedem Fall erläutern und die betreffende Strommenge dem BAFA im Zuge des Antragsverfahrens mitteilen.

Zeitweise Stromentnahme durch Dritte

Dies gilt insbesondere für die erwartete gesetzliche Neuregelung bei zeitweiliger Weiterleitung an Dritte im Sinne des Leitfadens zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur vom Juli 2016 (nicht rechtsgültig):

„Zeitweilig begrenzte Zugriffsmöglichkeiten von nicht unternehmenszugehörigen Personen, wie z.B. Gästen oder vom Unternehmen beauftragten Putzhilfen oder Handwerkern, auf vorhandene oder mitgebrachte Verbrauchsgeräte stehen einer Anerkennung der dadurch entstehenden Stromverbräuche als Letztverbrauch des Unternehmens grundsätzlich nicht entgegen, sofern es sich um unentgeltliche Geringverbräuche von untergeordneter Bedeutung handelt“.

Die Neuregelung könnte für zeitweise auf dem Betriebsgelände anwesende Kunden bzw. Besucher oder zeitweilig für das Unternehmen tätige Fremdfirmen, wie externes Reinigungspersonal, Sicherheitspersonal, Gärtner, Handwerker, Auftragnehmer für Wartung und Instandhaltung, Aufstellung von Maschinen und Anlagen oder Baumaßnahmen aber auch sonstige Dienstleister, wie Imbisswagen, Informationsstände, mobile Blutspendedienste oder ähnliche vorübergehend auf dem Betriebsgelände stattfindende Stromentnahmen durch Dritte, beispielsweise externe Veranstalter gelten. Diese lediglich zeitweise entnommenen Strommengen von untergeordneter Bedeutung könnten nach neuer Rechtslage dem Eigenverbrauch zugerechnet werden.

Dauerhafte Stromentnahme durch Dritte

Andere sog. Bagatellfälle, von dauerhaft auf dem Betriebsgelände tätigen bzw. ansässigen natürliche oder juristische Personen, die beispielsweise Getränkeautomaten, Essensautomaten, Zigarettenautomaten, Pfandrücknahmeautomaten, Geldautomaten, Ticketautomaten etc. eigenverantwortlich betreiben, wären von der neuen Regelung nicht umfasst. Diese dauerhaft entnommenen Strommengen („nicht zeitweilig begrenzte Zugriffsmöglichkeiten“) wären als Drittverbrauch abzugrenzen.

Eine gesicherte Rechtsauffassung zur Bestimmung der Letztverbraucher hat sich noch nicht gebildet. Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe (u. a. Letztverbraucher, zeitweilig begrenzte Zugriffsmöglichkeiten, nicht unternehmenszugehörige Personen, unentgeltliche Geringverbräuche von untergeordneter Bedeutung, eigenverantwortliche Tätigkeit, Letztverbrauch für das Unternehmen) sowie der Zuordnung der Strommengen und aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelungen.

Tipp: Das antragstellende Unternehmen sollte im Zweifel seine Rechtsauffassung bezüglich der Bestimmung der Letztverbraucher sowie der Zuordnung der Strommengen zum Eigenverbrauch nebst der Abgrenzung des Drittverbrauchs darlegen. Mithin sind die fraglichen Sachverhalte hinsichtlich der unklaren Rechtslage zu benennen und die mutmaßliche Höhe der betreffenden Stromverbräuche anzugeben.

Problematik nicht geeichter Messung

Das antragstellende Unternehmen kann in diesen Fällen laut Hinweisblatt Stromzähler 2018 nicht mess- und eichrechtskonform ermittelte Werte verwendet, durchmischter Stromverbräuche ab- und ausgrenzen oder Strommengen auf Grundlage von Schätzwerten ansetzen. Die alternative Vorgehensweise (bspw. Ab- und Ausgrenzung durchmischter Stromverbräuche, sachgerechte Hochrechnung von Bagatellmengen mit Sicherheitsaufschlägen, Worst-Case-Betrachtung bei nicht geeicht gemessenen Drittverbräuchen) ist zu erläutern; die Höhe der derart bestimmten Strommengen ist anzugeben.

Tipp: Das antragstellende Unternehmen muss unabhängig von der gewählten Vorgehensweise ausschließen, dass zu geringe Strommengen als Drittverbrauch in Ansatz gebracht werden. Dies kann laut BAFA etwa durch Sicherheitsaufschläge oder sog. Worst-Case-Betrachtungen sichergestellt werden. Dabei spielt die Bestimmung der Letztverbraucher eine wichtige Rolle!

Bestimmung des Letztverbrauchers

Dem Begriff des Letztverbrauchers kommt eine zentrale Bedeutung zu. Unternehmen sollten sich im Vorfeld mit der Definition befassen, um hinsichtlich der Messung und Zuordnung der Strommengen rechtssicher agieren zu können.

Letztverbraucher im Sinne des EEG ist der jeweilige Betreiber der elektrischen Verbrauchsgeräte und Einrichtungen. In Anlehnung an das Verständnis des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Betreibers einer Stromerzeugungsanlage kommt es für die Bestimmung der Betreibereigenschaft insbesondere darauf an,

  • wer die tatsächliche Herrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte ausübt,
  • ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und
  • das wirtschaftliche Risiko trägt.

Im Regelfall ist die Bestimmung des Betreibers eindeutig. Abgrenzungsfragen können sich insbesondere in Konstellationen ergeben, in denen zeitweilig dritte Personen (Reinigungspersonal), unbestimmte Personen (Besucher) oder mehrere Personen (Mieter) auf die elektrischen Verbrauchsgeräte zugreifen können bzw. Strom mit nicht ortsfesten Verbrauchsgeräten entnehmen können. Bei der Bestimmung des Letztverbrauchers kommt es in solchen Fällen auf „die verständige Würdigung“ der Umstände an.

Tipp: Im Zusammenhang mit der Eigenerzeugung und Eigenversorgung, der Personenidentität, dem zeitgleichen Eigenverbrauch, der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz, der Berücksichtigung von Verlusten oder der Entnahme von sonstigen Strommengen ergeben sich weitere Abgrenzungsfragen. Diese sollten fachlich begutachtet und im Vorfeld mit dem BAFA abgeklärt werden.

Fortlaufende Vorbereitung zur Antragsstellung

Das Antragsverfahren baut auf mehrjährige Dokumentation und Messung auf. Dieses lässt sich nicht kurzfristig nachholen. Zudem ergeben sich regelmäßig Anpassungen der Verwaltungspraxis und Änderungen der Rechtslage. Verändert sich die rechtliche Struktur des Unternehmens, wirft dies neue Fragen auf. Unternehmen, die sicher in den Genuss der Vergünstigung kommen wollen, sind daher gut beraten, die rechtlichen Entwicklungen im Auge zu behalten und die Umsetzung bezüglich Datenerfassung und Zuordnung auf Stand zu halten.

Besondere Ausgleichsregelung 2018

UEBLL Neufassung 2020: Mehr Unternehmen in der BesAR?

Nächstes Jahr steht Neufassung der UEBLL (Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen) an. Mittelbar wird dies Auswirkungen auf deutschen Unternehmen haben. Will ein Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, muss es nicht nur die einschlägigen Kriterien, wie z.B. hinsichtlich Stromkostenintensität, erfüllen. Zusätzlich muss das betreffende Unternehmen mit seiner WZ-Klassifizierung in der Anlage 4 des EEG aufgeführt sein. Die Auswahl der Anlage 4 gelisteten Branchen beruht auf den Vorgaben der UEBLL. Der Kreis der Anspruchsberechtigten kann sich entsprechend ab 2020 erweitern.

Tipp: Sofern Ihr Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen abseits der WZ-Klassifizierung gem. der Anlage 4 EEG erfüllt, empfiehlt es sich natürlich, die politische und rechtliche Entwicklung im Auge zu behalten. Sollte eine positive Einstufung im Zuge der Neufassung erfolgen, sind die Anforderungen aus dem Antragsverfahren mit allen Begleiterscheinungen wie Messpflicht bei Weiterleitung, Meldungen u.d.gl. bindend. Das Unternehmen sollte sich daher frühzeitig mit dieser Thematik auseinandersetzen.

ISPEX verfügt über Energie-Experten, die mit der geltenden Rechtslage und laufenden Verwaltungspraxis vertraut sind. Sie können rechtzeitig entsprechende Hinweise und Hilfestellungen geben, damit das Unternehmen die Anforderungen meistern kann. Zusätzlich bereitet ISPEX die Antragstellung vor. So gelingt das Antragsverfahren frist- und formgerecht und das Unternehmen kann die Begrenzung der Umlage in vollem Umfang nutzen.

Bildquelle: BAFA , © BAFA/Michael Rostek

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