BesAR: Friständerung Härtefallregelung

Das BAFA weist darauf hin, dass sich Veränderungen bei der Härtefallregelung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nach § 67 Absatz 2 EnFG ergeben.

Stromkostenintensive Unternehmen bzw. selbständige Unternehmensteile müssen durch den Entfall des § 67 Absatz 2 Nummer 3 die Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen.

Überdies verlängert sich die Frist für die Antragstellung für das Begrenzungsjahr 2024 bis zum 30.09.2023, der auf einen Samstag fällt. Daher ist der 02.10.2023 maßgeblich.

Zu beachten ist, dass trotz Wegfalls einer entsprechenden Stromkostenintensität ein Prüfungsvermerk nach Maßgabe des § 32 Nr. 1 c) EnFG einzureichen ist. Hier gilt der 02.10.2023 als materielle Ausschlussfrist.

Die Anpassungen bei der BesAR wurden im Zuge der Novelle der Gesetze zu den Energiepreisbremsen umgesetzt und sollen noch im Juli in Kraft treten.

>> Überblicksseite BesAR BAFA

 
Welche Neuerungen werden für 2024 relevant? Welche neuen Fristen und Anforderungen kommen auf Sie zu?

Auch in diesem Jahr machen wir Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe Energiekalender mit den wichtigsten „Energiesteuern und Abgaben 2024“ vertraut – wieder im 4. Quartal, diesmal aber in verschiedenen Online- und Präsenzformaten. Vermeiden Sie Fehler und Versäumnisse und sichern Sie so Ihrem Unternehmen Vergünstigungen und Erleichterungen.

Sie finden die Übersicht mit den neuen Terminen hier.
 

Ihr Ansprechpartner

Marco Böttger

Marco Böttger

0921 - 150 911 110 0921 - 150 911 115