Beschluss Weitergeltung ind. Netzentgelt

Unternehmen haben einen Anspruch auf Weitergeltung der Vereinbarung individueller Netzentgelte trotz verfehlter Kriterien, wenn diese Verfehlung auf eine Reduktion der Produktion aufgrund des Gasmangels zurückzuführen ist. Diese Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 46 EnWG für das Jahr 2022 wurde durch Beschluss der Bundesnetzagentur BK4 nun verbindlich. Bereits im September hatte die BNetzA eine vorläufige Anordnung getroffen, ISPEX berichtete hierzu. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte den Beschluss 24.11.2022. Durch Ablauf der gesetzlich geforderten zwei Wochen wird der Beschluss nun rechtskräftig.

Durch die Sonderregelung ist es Unternehmen erlaubt, trotz verfehlter Kriterien im Jahr 2022 ein individuelles Netzentgelt in Anspruch zu nehmen und ersatzweise auf die erfüllten Kriterien des Jahres 2021 abzustellen. Die Netzentgeltvereinbarung muss ordnungsgemäß angezeigt worden sein.

Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung neben den gesetzlichen Anforderungen weitere Präzisierungen getroffen. Das Unternehmen muss neben den genannten Voraussetzungen zusätzlich den verminderten Bezug von Gas gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen indem es:

  • eine nachvollziehbare Aufstellung der getroffenen Maßnahmen in seiner Produktion erstellt, welche dazu geeignet sind, eine signifikante Bezugsreduktion von Gas zu bewirken;
  • eine Prognoserechnung der zu erwartenden Verbrauchsreduktion von Gas bis zum Ende des Kalenderjahres erstellt, welche auf den getroffenen Maßnahmen basieren;
  • mit Ablauf des ersten Monats nach Beginn der angezeigten Einsparmaßnahmen eine Gegenüberstellung des derzeitigen Gasverbrauchs zu den Verbrauchswerten des Vorjahres erstellt.

>> BK4-22-​086. Beschluss: Fest­le­gung ei­nes An­spruchs auf Wei­ter­gel­tung von Ver­ein­ba­run­gen über in­di­vi­du­el­le Netzent­gel­te (PDF)

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Andreas Seegers

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