Besondere Ausgleichsregelung 2018 – 2. Juli ist Stichtag
Von ISPEX am 12. Jun 2018
Den 2. Juli sollten Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung im Auge behalten. Bis Mitternacht muss der Antrag für das Begrenzungsjahr 2019 vollständig eingegangen sein. Ungenügende und unvollständige Unterlagen kosten dem Unternehmen die Begrenzung der Umlagen und damit viel Geld. Die Antragsstellung sollte daher Chefsache sein.
Vollständige und elektronische Einreichung
Stromkostenintensive Unternehmen können bis zur gesetzliche Ausschlussfrist am 2. Juli 2018 um 24:00 Uhr den Antrag auf Besonderen Ausgleichsregelung 2018 zur Begrenzung der EEG-Umlage und ggf. der KWKG-Umlage im Begrenzungsjahr 2019 vollständig abgeben. Die Abgabe des Antrags ist ausschließlich papierlos über das ELAN-K2 Portal des BAFA möglich. Das Einreichen von Unterlagen auf anderem Wege ist nicht zulässig.
Geschäftsführung in der Pflicht
Die alleinige Verantwortung für die Antragvorbereitung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Antragstellung liegt beim Unternehmen und seiner Geschäftsleitung. Das Unternehmen kann sich auf Versäumnisse einzelner Mitarbeiter nicht berufen, da es die Organisation der ordnungsgemäßen und fristgerechten Antragstellung sicherstellen muss.
Nachreichen nicht möglich
Da es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, kann eine Fristverlängerung sowie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis nicht gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fristversäumnis verschuldet wurde oder nicht.
Notwendige Unterlagen
Die fristrelevanten Unterlagen sind: der Antrag im ELAN-K2 Portal, die Zertifizierungsnachweise für das Energie- oder Umweltmanagementsystem und die signierte Wirtschaftsprüferbescheinigung. Diese muss zumindest die in EEG § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Die Geschäftsleitung muss sich versichern, dass die fristrelevanten Unterlagen tatsächlich im ELAN-K2 Portal des BAFA hochgeladen und der Antrag fristgerecht abgesendet wurde!