Bis 30. September individuelles Netzentgelt sichern

Individuelle Netzentgelte

Individuelle Netzentgelte entlasten Unternehmen erheblich bei den Energiekosten. Daher sollten diese ihren Anspruch prüfen und noch bis zum 30. September gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Auswertung und Antragstellung erfordert umfangreiche Vorarbeiten. Um die Frist einzuhalten, müssen Unternehmen zügig handeln.

Grundlagen für individuelle Netzentgelte

Die Abrechnung von Netznutzungsentgelten erfolgt grundsätzlich auf Basis von einheitlichen Preisregelungen, die für alle Kunden in einem Netzgebiet maßgebend sind. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zwei Ausnahmeregelungen für Sonderformen der Netznutzung geschaffen. Letztverbraucher, die aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen individuellen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung von Netzkosten erbringen, können mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte schließen und auf diesem Weg häufig deutliche Einsparpotenziale realisieren.

Anspruchsberechtigte Unternehmen

Unterschieden wird zwischen atypischen und stromintensiven Netznutzern. Eine atypische Netznutzung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV liegt vor, wenn die Spitzenlast des Letztverbrauchers nicht in ein Hochlastzeitfenster der jeweiligen Netzebene des Netzbetreibers fällt. Dabei muss die Differenz zwischen den Leistungswerten innerhalb und außerhalb der Hochlastzeitfenster eine prozentuale Erheblichkeitsschwelle überschreiten und mindestens 100 kW betragen. Die relevanten Hochlastzeitfenster werden von den Netzbetreibern jährlich angepasst und veröffentlicht.

Stromintensive Nutzer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV zeichnen sich durch einen gleichmäßigen und dauerhaft hohen Strombezug aus. Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt besteht, wenn die Stromabnahme des Letztverbrauchers pro Kalenderjahr eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a erreicht und der Stromverbrauch an der betreffenden Abnahmestelle 10 GWh/a überschreitet.

Individuelles Netzentgelt vereinbaren und anzeigen

Sofern auf Grundlage von historischen Lastgangdaten oder Lastgangprognosen davon auszugehen ist, dass die Kriterien für ein individuelles Netzentgelt erfüllt werden, kann mit dem Netzbetreiber eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden. Diese Vereinbarung ist der zuständigen Regulierungsbehörde bis zum 30. September des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, anzuzeigen. Die Frist für eine Anzeige eines individuellen Netzentgeltes für das Jahr 2017 läuft also noch bis zum 30. September 2017.

Ansprüche kurzfristig prüfen

Im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur haben bereits über 4.500 Unternehmen reduzierte Netzentgelte für atypische Netznutzung in Anspruch genommen. Zusätzlich profitieren ca. 350 stromintensive Unternehmen von individuellen Netzentgelten. Im Zuge der energiewirtschaftlichen Beratung wertet ISPEX für alle Kunden routinemäßig die Lastgänge der erfassten Lieferstellen aus und prüft, ob im aktuellen Jahr voraussichtlich ein Anspruch auf individuelle Netzentgelte besteht. Selbstverständlich wickeln die Energiemanager von ISPEX auch die notwendigen Formalitäten ab und übernehmen die Kommunikation mit den Netzbetreibern, Energielieferanten und Regulierungsbehörden.

Sie haben noch keine Prüfung vorgenommen und sind nicht sicher, ob für Ihr Unternehmen ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt besteht? Dann besteht kurzfristiger Handlungsbedarf, um ggf. noch bis zum 30. September 2017 reagieren zu können. Gern bieten wir Ihnen an, eine kostenlose Lastganganalyse mit Berechnung des möglichen Einsparpotenzials für Ihr Unternehmen vorzunehmen. Sofern Sie unser Angebot nutzen wollen, senden Sie bitte den betreffenden Lastgang der letzten 12 Monate nebst Angabe des Standorts, der Spannungsebene sowie des Netzbetreibers an netzentgelte@ispex.de.

Bildquelle: Ralf Roletschek via Wikimedia Commons unter Public Domain

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